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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_561/2022  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Horák, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Honegger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2022 
(HE220083-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) verlangte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit Gesuch vom 31. August 2022, die B.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr nach Art. 697 Abs. 4 OR verschiedene Auskünfte zu erteilen und Einblick in verschiedene Urkunden zu gewähren. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Gesuchsantwort angesetzt. Diese beantragte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Honegger, mit Gesuchsantwort vom 14. Oktober 2022, das Gesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Gesuchstellerin stellte in der Folge den Prozessantrag, die Eingaben von Rechtsanwalt Honegger vom 23. September 2022 und vom 14. Oktober 2022 seien, je samt Beilagen, als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen und die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der mit Verfügung vom 6. September 2022 angesetzten Frist als säumig zu erklären und das Verfahren unverweilt fortzusetzen. 
Das Handelsgericht trat mit Verfügung vom 3. November 2022 auf das Gesuch um Auskunft und Einsicht nicht ein, da die Streitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht erreicht sei (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegte es der Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Sodann verpflichtete es die Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin für das handelsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Es liess dabei offen, ob die Eingabe der Gesuchsgegnerin, wie von der Gesuchstellerin beantragt, als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen sei. 
 
B.  
 
B.a. Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 3. November 2022 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie bringt zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren substanziiert und mit Beweismitteln bestritten, dass der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin, C.________, Rechtsanwalt Honegger rechtsgültig mit der Vertretung der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Prozess habe beauftragen und dafür bevollmächtigen können. C.________ agiere offensichtlich gegen die Interessen der Beschwerdegegnerin und stehe in einem unauflösbaren Interessenkonflikt. Denn er sei Beklagter in einem von der Beschwerdeführerin gegen ihn geführten Verantwortlichkeitsprozess und das vorliegende Verfahren über Auskunftserteilung und Einsichtnahme diene der Beschwerdeführerin zur Bezifferung der Ansprüche in jenem Prozess.  
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 wurde die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Honegger, eingeladen, eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. 
 
B.b. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, das namens der Beschwerdegegnerin eingereichte Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt Honegger vom 20. Januar 2023 sei samt Beilagen als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin sei hinsichtlich der mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 angesetzten Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ohne Ansetzung einer Nachfrist als säumig zu erklären und das Verfahren unverweilt fortzusetzen. Sie begründete diesen Verfahrensantrag im Wesentlichen gleich wie den vor der Vorinstanz gestellten Antrag, die Eingaben von Rechtsanwalt Honegger aus dem Recht zu weisen. C.________ agiere gegen die Interessen der Beschwerdegegnerin und sei nicht in der Lage, die Beschwerdegegnerin in dieser Sache rechtsgültig zu verpflichten und Rechtsanwalt Honegger gültig zu mandatieren und zu bevollmächtigen.  
Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wies die Abteilungspräsidentin diesen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte sie was folgt aus: 
 
"Die Befugnis, eine Vollmacht für eine juristische Person auszustellen, bestimmt sich danach, wer nach dem materiellen Zivilrecht für sie handeln kann. Die Prozessfähigkeit ist dabei das prozessrechtliche Korrelat zur zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (vgl. Art. 67 Abs. 1 ZPO). Juristische Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 ZGB). Sie üben ihre Rechte durch ihre Organe aus, die berufen sind, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben (Art. 55 Abs. 1 ZGB), konkret durch ihre Exekutivorgane, die zur Geschäftsführung berufen sind sowie dazu, nach aussen für die Gesellschaft handelnd aufzutreten (vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 81 mit Hinweisen). Die Exekutivorgane, aber auch alle weiteren Personen, die eine juristische Person bei Rechtsgeschäften nach den Regeln des Zivilrechts gültig nach aussen zu vertreten befugt sind, können in ihrem Namen Rechtsgeschäfte eingehen, insbesondere eine Vollmacht an einen Anwalt zu ihrer Vertretung vor Gerichten ausstellen. Bei einer Aktiengesellschaft sind in erster Linie die im Handelsregister eingetragenen Mitglieder des Verwaltungsrats legitimiert, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten bzw. durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. Art. 718 Abs. 1 und Art. 720 OR; vgl. BGE 141 III 80 E. 1.3 S. 82 mit Hinweisen; s. zum Ganzen auch Urteil 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.2.1). 
Rechtsanwalt Honegger legitimierte sich im vorliegenden Verfahren mit einer durch C.________ unterzeichneten Vollmacht vom 20. September 2022. Es ist unbestritten, dass C.________ als Organ und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin formell über die Befugnis verfügt, für die Beschwerdegegnerin ein Mandat zu erteilen und eine Prozessvollmacht auszustellen. [...] Zu beachten ist, dass C.________ nach dem Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin das einzige Mitglied des Verwaltungsrats derselben ist und nur er - abgesehen von zwei Direktionsmitgliedern, die auch unter seiner Weisungsgewalt stehen - formell befugt ist, einen Rechtsvertreter für die Beschwerdegegnerin zu mandatieren. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Gültigkeit der vorliegenden Prozessvollmacht an Rechtsanwalt Honegger erhobenen Einwendungen könnten somit auch gegen jede andere Prozessvollmacht der Beschwerdegegnerin an einen beliebigen anderen Rechtsanwalt erhoben werden. Es muss daher genügen, dass Rechtsanwalt Honegger sich mit einer Vollmacht legitimieren kann, die von einem zu deren Ausstellung befugten Organ formell korrekt ausgestellt ist und es hat mit anderen Worten mit einer Prüfung der formellen Gültigkeit der Vollmacht - die vorliegend nicht bestritten ist - sein Bewenden." 
 
B.c. In ihrer Antwort vom 13. Februar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde in Zivilsachen sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne.  
Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vor Handelsgericht war dessen sachliche Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2, insb. lit b ZPO streitig. Darüber entschied das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz. Gegen seine Verfügung, einschliesslich den Kostenentscheid (hier angefochten ist einzig Dispositiv-Ziffer 4 betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung), steht die Beschwerde in Zivilsachen demnach streitwertunabhängig offen (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheidet demzufolge aus (Art. 113 BGG).  
 
1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdegegnerin wird durch Rechtsanwalt Thomas Honegger, der formell korrekt bevollmächtigt ist, rechtsgültig vertreten, wie in der Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 ausgeführt (vgl. B.b). Die von ihm eingereichte Antwort vom 13. Februar 2023 ist demnach beachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach Art. 60 ZPO, den Anspruch auf rechtliches Gehör und Art. 95 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 ZPO verletzt, indem sie den Prozessantrag, wonach die Eingaben von Rechtsanwalt Honegger aus dem Recht zu weisen seien, nicht geprüft bzw. die Frage explizit offen gelassen habe und der Beschwerdegegnerin dennoch - davon ausgehend, diese sei rechtsgültig anwaltlich vertreten - für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen habe.  
 
2.2. Die Gehörsrüge ist berechtigt.  
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 141 V 557 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
 
2.3. Die Vorinstanz erwähnte zwar den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2022, die Eingaben von Rechtsanwalt Honegger vom 23. September 2022 und vom 14. Oktober 2022 seien, je samt Beilagen, als unbeachtlich aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der mit Verfügung vom 6. September 2022 angesetzten Frist als säumig zu erklären und das Verfahren unverweilt fortzusetzen. Sie nahm dazu aber mit keinem Wort Stellung, sondern liess explizit offen, ob die Eingabe der Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, aus dem Recht zu weisen sei. Zwar traf sie diese Erwägung im Zusammenhang mit dem umstrittenen Streitwert, für den die Frage der Beachtlichkeit der Eingaben der Beschwerdegegnerin keine Rolle spielte, weil die Vorinstanz selbst bei Abstellen auf die Angaben der Beschwerdeführerin, mithin bei Annahme, diese seien unbestritten, auf einen Streitwert erkannte, der die handelsgerichtliche Zuständigkeit nicht eröffnete. In diesem Zusammenhang konnte die Frage der Beachtlichkeit der gegnerischen Eingaben in der Tat mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben.  
Anders aber betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung für anwaltlich entstandenen Aufwand. In diesem Zusammenhang ist die Frage der rechtsgültigen Vertretung und der Beachtlichkeit der Eingaben des Anwalts der Beschwerdegegnerin entscheidrelevant. Denn wenn die Eingaben, wie beantragt, aus dem Recht zu weisen gewesen wären, hätte die Beschwerdegegnerin trotz Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung gehabt. In diesem Zusammenhang missachtete die Vorinstanz mithin ihre Begründungspflicht, weil sie auf eine entscheiderhebliche, umstrittene Frage nicht einging. Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer impliziten, stillschweigenden Bejahung der gültigen Bevollmächtigung des Vertreters der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, wie diese in ihrer Antwort vorträgt. Es trifft zwar zu, dass kaum je besonders begründet wird, dass der Rechtsvertreter der obsiegenden Partei gültig bevollmächtigt und daher die Parteientschädigung geschuldet sei. 
Vorliegend bildete diese Frage aber - anders als in den meisten übrigen Fällen - ein zentraler Streitpunkt, was eine Stellungnahme der Vorinstanz nahe gelegt hätte. Vor allem verbietet sich die Annahme einer impliziten Bejahung der Frage, ob die beschwerdegegnerischen Eingaben beachtlich und somit zu entschädigen seien, weil die Vorinstanz an anderer Stelle die Frage gerade explizit offen liess. Der Begründungsmangel lässt sich mithin nicht heilen.  
 
2.4. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 4 ist aufzuheben. Entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin kann dies nicht ersatzlos erfolgen. Das wäre nur die zutreffende Rechtsfolge, wenn die Vorinstanz die Beachtlichkeit der beschwerdegegnerischen Eingaben verneint hätte. Dies hat sie aber nicht getan, sondern diese Frage - wenn auch in anderem Zusammenhang - offen gelassen. In Gutheissung des Eventualantrags ist das Verfahren daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie betreffend Parteientschädigung einen neuen - begründeten - Entscheid fällt.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Der geringe Aufwand rechtfertigt eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und eine entsprechend bemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.--. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2022 (HE220083-O) wird aufgehoben. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz mit Kopie von act. 22. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle