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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_229/2022  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Diem, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung; Landesverweisung (Schändung usw.), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Januar 2022 (SST.2021.101). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Aarau verurteilte A.________ am 26. August 2020 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung, Pornografie, mehrfacher sexueller Belästigung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfach versuchten Drohung sowie der mehrfachen Nötigung sprach es ihn frei. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, verzichtete auf die Anordnung einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten therapeutischen Massnahme und sprach eine Landesverweisung von 8 Jahren unter Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie ein Tätigkeitsverbot für jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren aus. Weiter urteilte es über Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie über die Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens. Gegen dieses Urteil führte A.________ Berufung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 13. Januar 2022 die Rechtskraft der Freisprüche sowie des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes fest. Es sprach A.________ schuldig der mehrfachen Schändung, der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der Pornografie und der mehrfachen sexuellen Belästigung. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 2'000.--, ersatzweise 20 Tagen Freiheitsstrafe. Die erstandene Untersuchungshaft rechnete es auf die Freiheitsstrafe an. Weiter widerrief es den bedingten Strafvollzug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 für die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Von einer Landesverweisung sah das Obergericht ab. Hingegen sprach es ein Tätigkeitsverbot von 10 Jahren aus. Schliesslich urteilte es über die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sowie über die weiteren Neben-, Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen waren. 
 
 
C.  
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, Ziffern 3.1 (Strafe), 3.3 (Widerruf der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015), 4 (Absehen von einer Landesverweisung), 8.1 (obergerichtliche Verfahrenskosten) und 8.2 (obergerichtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________) des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2022 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neufestsetzung der Strafe, zur Entscheidung über den Widerruf, zur Ausfällung einer Landesverweisung und zur Neuregelung der Kostenfolge. 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt sich durch seinen, ihm am 21. August 2023 als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsvertreter vernehmen und beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gegen ein letztinstanzliches kantonales Strafurteil ist einzutreten (Art. 42, 78 Abs. 1, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 90 und 100 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Strafzumessung verstosse in mehrfacher Hinsicht gegen Bundesrecht.  
 
2.1.1. Bei der Bemessung der Einsatzstrafe für das Delikt der Schändung lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass es sich beim Opfer um ein 13 Jahre altes Mädchen gehandelt habe. Weiter zähle die Vorinstanz mehrheitlich verschuldenserhöhende Merkmale auf, setze dann aber die Strafe dennoch im untersten Bereich des Strafrahmens fest und rücke die Schändung in die Nähe eines Bagatellfalls. Eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe, die aufgrund einer zweiten gleichgelagerten Schändung um 2 Monate erhöht werde, sei nicht verschuldensangemessen, sondern willkürlich mild. Da das Erstgericht die einzelnen Elemente des Verschuldens in ähnlicher Weise wie die Vorinstanz gewürdigt habe, dann aber zu einer vielfach höheren Strafe gekommen sei, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Abweichungen vom erstinstanzlichen Urteil näher zu begründen. Das Fehlen entsprechender Ausführungen verletze Art. 50 StGB.  
 
2.1.2. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Konkret macht sie geltend, das Opfer habe anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, die Vorfälle hätten nach wie vor Auswirkungen auf sein Sexualleben, eine Therapie habe nicht viel gebracht und der körperliche Kontakt sei schwierig. Insoweit sei die vorinstanzliche Feststellung, dass nicht von einer schweren oder nachhaltigen, auf diese Vorfälle zurückzuführenden Beeinträchtigung der ungestörten sexuellen Entwicklung des Opfers ausgegangen werden müsse, unrichtig. Nicht berücksichtigt habe die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdegegner das Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zum Opfer gezielt ausgenutzt habe. Die Einzelstrafen von je 2 Monaten für die jeweilige sexuelle Handlung bzw. die Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt 3 Monate für beide Handlungen seien nicht schuldangemessen.  
 
2.1.3. Die Vorinstanz gehe betreffend den Vorwurf der Pornografie angesichts der Kürze und des Inhalts des Videos sowie der weiteren Verhaltensweisen sodann von einer leichten Form der Tatausführung aus. Sie erhöhe die Einsatzstrafe um einen halben Monat, wobei sie ausführe, die Pornografie weise einen gewissen Zusammenhang zu den anderen Vorwürfen auf. Die Vorinstanz begründe indessen nicht, was es mit dem Zusammenhang auf sich habe und verletze insoweit ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB. Gemeinsam sei den Vorwürfen einzig, dass sie sexueller Natur seien.  
 
2.1.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten habe die Vorinstanz schliesslich ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdegegner an einer psychischen Störung (Anpassungsstörung) leide und die begonnene Therapie bloss geduldet habe. Von einer Einsicht und selbständigen Motivation zur Heilung könne keine Rede sein. In Bezug auf die einschlägigen Vorstrafen sei weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner die Straftaten alle während laufender Probezeit begangen habe. Die Erhöhung der Strafe um bloss einen halben Monat sei unhaltbar mild.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt erörtert (BGE 147 IV 241 E. 3; 144 IV 313 E. 1, 217 E. 2 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.  
 
2.2.3. Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2).  
 
2.2.4. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgeblichen Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Den Vorwürfen der mehrfachen Schändung (Art. 191 StGB) und der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) liegt folgender vorinstanzlich verbindlich festgestellter Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdegegner hat sich an zwei verschiedenen Tagen dicht hinter die in seitlicher Lage schlafende damals 11- bzw. 13-jährige B.________ gelegt und sie im Intimbereich über ihrer Kleidung berührt. Die Berührungen waren weder sehr oberflächlich noch von ganz kurzer Dauer. Der Beschwerdegegner drang mit den Fingern nicht in B.________ ein und wendete keine Gewalt an. B.________ wurde durch die Berührungen wach, worauf der Beschwerdegegner aufhörte. Der Beschwerdegegner ist Stiefvater und damit Bezugsperson von B.________.  
Weiter hat der Beschwerdegegner B.________ gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sexuell belästigt und den Tatbestand von Art. 198 Abs. 2 StGB mehrfach erfüllt, indem er ihr WhatsApp- und Signal-Chatnachrichten geschickt hat. Er habe ihr geschrieben, "sie hätte schöne Träume gesehen, wenn sie nicht aufgewacht wäre, und er hätte nicht in sie rein ejakuliert, dies würde er nur mit seiner [recte: ihrer] Mutter machen". Er habe ihr weiter geschrieben, "dass sie in seinen Träumen sei und er sie schlecken würde" bzw. er habe ihr Unterwäsche mit den Aufschriften "Touch me" und "Fuck me" geschenkt. 
Betreffend den Vorwurf der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 StGB geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner B.________ zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 4. März 2018 zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in Menziken ein Video gezeigt habe, auf welchem eine Frau den Penis eines Mannes in den Mund nehme. Der Beschwerdegegner habe das Video geöffnet und sofort wieder geschlossen, nachdem B.________ ihn dazu aufgefordert habe. 
 
2.4.  
 
2.4.1. Die vorinstanzliche Strafzumessung in Bezug auf die mehrfache Schändung (Einsatzstrafe für das schwerste Delikt gemäss Art. 47 StGB und die angemessene Erhöhung für das weitere Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB) ist nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil bildet ein Ganzes (Urteil 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 5.4.2). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass das Opfer im Zeitpunkt der beiden Vorfälle 11- bzw. 13-jährig war, auch wenn die Vorinstanz diese Feststellung (vgl. angefochtenes Urteil S. 10) bei der Strafzumessung nicht wiederholt. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Höhe der Einsatzstrafe von 4 Monaten und der Erhöhung um 2 Monate, dass innerhalb des grossen Spektrums möglicher Sexualstraftaten nicht die schwersten Vorwürfe zur Diskussion stehen würden, selbst wenn solche Taten stets gravierend seien, sondern dass das Verschulden des Beschwerdegegners noch leicht wiege. Sie erwähnt die konkreten Tatumstände und auch, dass der Beschwerdegegner Stiefvater des Opfers sei und das darauf basierende Vertrauensverhältnis ausgenutzt habe. Das egoistische Motiv wertet sie als tatimmanent. Weiter berücksichtigt die Vorinstanz die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschwerdegegners.  
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, dass sich diesen Strafzumessungsüberlegungen bloss bzw. mehrheitlich verschuldenserhöhende Merkmale entnehmen lassen. Vielmehr ordnet die Vorinstanz die konkrete Tathandlung, eine Berührung des Intimbereichs über den Kleidern, in den untersten Bereich der möglichen Tatschwere ein. Dass sie dabei zum Ergebnis gelangt, das Verschulden des Beschwerdegegners sei noch leicht, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt, selbst wenn das Opfer die damals 11- bzw. 13-jährige Stieftochter des Beschwerdegegners war und bei den Handlungen erwachte. Mit der ermessenskonformen Qualifikation des Verschuldens als "leicht" bringt die Vorinstanz zutreffend zum Ausdruck, dass im Sexualbereich viel gravierendere Tathandlungen denkbar sind. 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hatte die Vorinstanz zudem nicht darzulegen, aus welchen Gründen sie von der erstinstanzlichen Strafzumessung abweicht (vgl. Urteile 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB ist nicht auszumachen. 
 
2.4.2. In Bezug auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind ist sodann keine Willkür auszumachen. Die Vorinstanz führt eine allfällige Beeinträchtigung in der ungestörten sexuellen Entwicklung nicht auf diese Vorfälle zurück. Sie stellt damit nicht in Abrede, dass eine entsprechende Störung bei B.________ vorliegt, sondern verneint den Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschwerdegegners und der Störung der sexuellen Entwicklung des Opfers. Dies ist angesichts des Umstandes, dass B.________ während der Taten geschlafen hat, und der geringen Schwere der in zwei Fällen begangenen Handlung nicht schlechterdings unhaltbar.  
Weiter betrifft der Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind die selben beiden Sachverhalte wie der Vorwurf der mehrfachen Schändung. Da das vorinstanzliche Urteil als Ganzes zu lesen ist, trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Opfer als Stieftochter und dem Beschwerdegegner als Stiefvater unberücksichtigt geblieben sei, nicht zu. 
Insgesamt ist die vorinstanzliche Strafzumessung auch in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind bzw. die Erhöhung der Strafe um 3 Monate bundesrechtskonform. 
 
2.4.3. Weiter ist der Vorwurf unberechtigt, das angefochtene Urteil enthalte hinsichtlich des Sachzusammenhangs zu den anderen Delikten keine Begründung. Vielmehr ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschwerdegegner verschiedene Sexualdelikte beging, welche allesamt gegen seine Stieftochter gerichtet waren, indem er sie während des Schlafes unsittlich berührte, ihr einen pornografischen Film zeigte und sie mittels Nachrichten (WhatsApp und Signal) belästigte. Auch die Erhöhung der Strafe um einen halben Monat wegen Pornografie hält angesichts der von der Vorinstanz festgestellten Tatumstände und des von ihr zutreffend qualifizierten leichten Verschuldens einer Überprüfung stand. Eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB ist auch hier nicht erkennbar.  
 
2.4.4. Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdegegner mit Strafbefehl vom 27. Juni 2012 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 800.-- sowie am 23. November 2015 wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- bei einer Probezeit von 3 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 3'600.-- verurteilt wurde. Die Vorinstanz berücksichtigt die mehrfachen Vorstrafen des Beschwerdegegners und wertet diese als straferhöhend. Das Wohlverhalten seit der Tatbegehung setzt sie als normal voraus und wertet dieses neutral. Sie erwägt weiter, der Beschwerdegegner habe die Taten bestritten, weshalb diesbezüglich keine Strafminderung in Frage komme. Daran ändere auch sein kooperatives Verhalten und die Therapie nichts. Schliesslich sind aus ihrer Sicht keine weiteren strafzumessungsrelevanten Täterkomponenten vorhanden.  
Dass der Beschwerdegegner die Delikte während laufender Probezeit des Strafbefehls vom 23. November 2015 begangen hat, ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, welches als Ganzes zu lesen ist. Dabei lag die erste Vorstrafe aus dem Juni 2012 im Zeitpunkt der Tatbegehung (2016 bis 2018) länger zurück und war nicht einschlägig. Hingegen erweist sich die zweite Vorstrafe kurz vor der Tatbegehung als einschlägig. Indessen fällt bei der Straferhöhung im Rahmen der Täterkomponenten auch hier die vergleichsweise geringfügige Deliktsschwere bzw. das leichte Tatverschulden ins Gewicht. Schliesslich kann angesichts der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht behauptet werden, die Vorinstanz habe die Therapie ausser Acht gelassen. Vielmehr hat sie diese bloss nicht strafmindernd gewertet. Die Straferhöhung zufolge der Täterkomponenten um einen halben Monate hält sich im Rahmen des vorinstanzlichen weiten Ermessens, selbst wenn eine strengere Strafe durchaus möglich gewesen wäre. Insgesamt verstösst die vorinstanzliche Strafzumessung nicht gegen Bundesrecht. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Verwirkungsfrist, innert welcher ein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB erfolgen kann, sei in Bezug auf die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2015 bedingt ausgefällte Geldstrafe im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils abgelaufen gewesen. Entsprechend hätte diese Vorstrafe nicht widerrufen werden dürfen. Der Widerruf dieser Strafe verletze damit Art. 46 Abs. 5 StGB. Müsse wie vorliegend vom Widerruf abgesehen werden, seien aber auch die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Widerruf die Legalprognose des Beschwerdegegners hinsichtlich der Hauptstrafe verbessere und vorliegend gerade noch nicht von einer Schlechtprognose hierfür ausgegangen werden könne, unzutreffend.  
 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, mit Blick auf die Vorstrafen und die erneute, teilweise in der Probezeit begangene Delinquenz sowie dem im Gutachten vom 15. November 2019 attestierten leicht erhöhten Risiko für distanzloses Verhalten bis hin zu sexuellen Grenzüberschreitungen in gewissen Situationen bzw. leichtem bis moderatem Risiko von sexuell motivierten Grenzüberschreitungen, sollte sich der Beschwerdegegner in der Rolle eines Vaters oder Stiefvaters wiederfinden, sei ihm eigentlich eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Diese könne vorliegend nur deshalb (knapp) verneint werden, da die im Strafbefehl vom 23. November 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nun zu vollziehen sei. Es handle sich um einen erheblichen Betrag, der den Beschwerdegegner hart treffen werde und eine Verbesserung der Legalprognose erlaube. Den trotz Vollzug der Widerrufsstrafe noch bestehenden Bedenken an der Legalbewährung könne mit einer Probezeit von vier Jahren angemessen Rechnung getragen werden.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Gemäss Absatz 5 derselben Bestimmung darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird (Art. 44 Abs. 4 StGB, in Kraft seit dem 23. Januar 2023; Urteil 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1).  
 
3.3.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Der fragliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm datiert vom 23. November 2015, wurde dem Beschwerdegegner am 25. November 2015 eröffnet und ist am 23. November 2015 rückwirkend in Rechtskraft erwachsen (vgl. Beschwerdebeilage 1b act. 2). Die darin festgesetzte 3-jährige Probezeit begann damit am 25. November 2015 zu laufen und endete am 25. November 2018. Demzufolge war die Frist, innert welcher ein Widerruf nach Art. 46 Abs. 5 StGB möglich ist, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 13. Januar 2022 abgelaufen. Die Vorinstanz durfte die mit Strafbefehl vom 23. November 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe folglich nicht widerrufen und deren Vollzug nicht zur Begründung heranziehen, dass dem Beschwerdegegner gerade noch keine Schlechtprognose gestellt, mithin der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist insofern berechtigt. Die Vorinstanz hat von einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. November 2015 abzusehen. Weiter wird sie zu prüfen haben, welche Folgen dies auf den Vollzug der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe hat. Dabei wird sie die für die Fragen des Vollzugs im Zeitpunkt des Rückweisungsurteils bestehenden massgebenden Verhältnisse neu prüfen und ihrem Entscheid zugrunde legen müssen.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet das Absehen von einer Landesverweisung. Die Vorinstanz begründe den Härtefall einzig mit dem 17-jährigen Sohn des Beschwerdegegners, der seit rund 2 Jahren bei ihm wohne. Sie blende aus, dass der Sohn bald volljährig werde bzw. im Vollzugszeitpunkt der Landesverweisung volljährig sei und seinem Alter entsprechend über eine hohe Selbständigkeit verfüge. Der Sohn könne auch mit seiner Mutter ein Familienleben führen, bei welcher er zuvor während mehrerer Jahre gelebt habe.  
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtige die Vorinstanz die Kriterien nach Art. 31 VZAE überdies ungenügend. Sie lasse unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner bloss zwei Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht und die obligatorische Schule nicht hier besucht habe. Ausserdem spreche er trotz einer relativ langen Anwesenheitsdauer von 27 Jahren bloss beschränkt Deutsch. Ein Leben in der Türkei wäre für ihn nicht unzumutbar. Weiter habe er Schulden von ca. Fr. 80'000.-- und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach. Schliesslich attestiere ihm das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 15. November 2019 ein leichtes bis moderates Rückfallrisiko für sexuelle Grenzüberschreitungen und ein hohes Rückfallrisiko für Cannabiskonsum. Das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdegegners an einem Verbleib in der Schweiz. Indem die Vorinstanz von einer Landesverweisung absehe, verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht den Ausländer, der - wie der Beschwerdegegner - unter anderem wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder Schändung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
 
4.2.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.2-3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3 und 3.3.1-3.3.3). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 zum Begriff der im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie; 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.3-5.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4). Darauf kann verwiesen werden.  
 
4.2.3. Betreffend die Interessenabwägung wird massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung und die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit abgestellt (vgl. Urteil 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des EGMR (Urteile Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, §§ 46 ff.; Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Nr. 46410/99, §§ 57 ff.) sind weiter folgende Kriterien zu prüfen: die Aufenthaltsdauer im Land, die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, die seit der Straftat vergangene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die familiäre Situation, insbesondere die Dauer und Qualität einer bestehend Ehe, die Kenntnis des Ehepartners über die Straffälligkeit bei Eheschluss, das Vorhandensein von Kindern und deren Alter, die Schwierigkeiten einer Ausreise bzw. Rückkehr in den Heimatstaat, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz im Vergleich zum Heimatstaat, der Gesundheitszustand der Beteiligten, die Dauer der allfälligen Fernhaltemassnahme bzw. des Einreiseverbots sowie drohende Nachteile für den Betroffenen und seine Familie bei der Rückkehr in den Heimatstaat.  
 
4.3. Die Vorinstanz führt als Begründung für das Vorliegen eines Härtefalls nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht bloss den 17-jährigen Sohn des Beschwerdegegners an, wie die Beschwerdeführerin moniert. Sie erwägt vielmehr auch, dass der 42-jährige türkische Beschwerdegegner seit seinem 16. Altersjahr, d.h. seit rund 27 Jahren, in der Schweiz lebe. Er habe hier eine Lehre als Bäcker absolviert und sei seit 2016 bei der C.________ AG fest angestellt. Während sein Vater und eine seiner beiden Schwestern in der Türkei lebten, wären seine Mutter und die zweite Schwester in der Schweiz zu Hause. Damit ist von einer gewissen hiesigen Verwurzelung auszugehen. Hinsichtlich der familiären Situation ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner einen Sohn mit seiner früheren Ehefrau hat. Dieser war zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils minderjährig, befand sich in Ausbildung und lebte seit zwei Jahren beim Beschwerdegegner, zu welchem er ein gutes Verhältnis pflegt. Vor diesem Hintergrund verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB bejaht.  
 
4.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, Art. 31 VZAE sei für die Interessenabwägung heranzuziehen, entspricht sodann nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die darin aufgeführten Kriterien bei der Frage des Härtefalls prüft.  
In Bezug auf die Interessenabwägung berücksichtigt die Vorinstanz sämtliche von der Beschwerdeführerin genannten Punkte, wie das Alter des Beschwerdegegners bei der Einreise, die Anwesenheitsdauer sowie die sprachliche und wirtschaftliche Integration. Nebst den anderen bereits bei der Frage des Härtefalls erwähnten Elementen (vgl. E. 4.3 hiervor) erwägt sie, dass der Beschwerdegegner zwar seit vielen Jahren, aber zu einem beträchtlichen Teil in Temporärjobs tätig gewesen und mit seiner Einzelfirma nach kurzer Zeit Konkurs gegangen sei. Darüber hinaus attestiert sie ihm eine mangelhafte sprachliche Integration. Auch wenn der Beschwerdegegner recht ordentlich Deutsch spreche, sei er an der Berufungsverhandlung mehrfach auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen, weil er die Fragen nicht immer richtig verstanden habe. Weiter bezieht die Vorinstanz in ihre Gewichtung die im unteren Bereich des Strafrahmens liegenden Verfehlungen und das vergleichsweise leichte Verschulden mit ein. Das Rückfallrisiko für einschlägige sexuell motivierte Delikte werde im Gutachten als leicht bis moderat und damit nicht als erheblich eingestuft. Schliesslich geht sie davon aus, dass eine Reintegration in der Heimat des Beschwerdegegners problemlos möglich wäre. Dennoch fällt ihre Beurteilung "ganz knapp" zugunsten des Beschwerdegegners aus. 
Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Sohn des Beschwerdegegners im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung angesichts der Dauer des Rechtsmittelverfahrens volljährig sein wird. Dies vermag die bestehende enge Beziehung zu diesem indes nicht massgeblich zu relativieren. Zudem fallen im vorliegenden Fall die geringe Tatschwere und das leichte Verschulden entscheidend ins Gewicht. Dass dem vorinstanzlichen Schluss, wonach das Vorliegen einer Schlechtprognose gerade noch verneint werden kann, mangels Widerruf der im Strafbefehl vom 25. November 2015 ausgesprochenen Geldstrafe nicht zu folgen ist, vermag die Interessenabwägung nicht entscheidend zu Lasten des Beschwerdegegners zu beeinflussen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verbleib des Beschwerdegegners in der Schweiz eine hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nach sich ziehen würde. Auch die seit der Straftat vergangene Zeit und das seither klaglose Verhalten des Beschwerdegegners sprechen für eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten. Insoweit ist der vorinstanzliche Verzicht auf eine Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestätigen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen (vgl. E 3.4 hiervor). Der vorinstanzliche Entscheid ist im Sinne der vorhergehenden Erwägungen aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Dem Beschwerdegegner wurde bereits die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Er ist insoweit von Gerichtskosten befreit (Art. 64 Abs. 1 BGG). Vom unterliegenden Kanton werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Im Umfang des Unterliegens ist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
3.1. Der Kanton Aargau hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Cyrill Diem, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.  
 
3.2. Rechtsanwalt Cyrill Diem wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer