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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_871/2022  
 
 
Urteil vom 30. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. September 2022 
(3B 21 17/3U 21 46). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien heirateten im Mai 2007 in Lübeck und haben einen im Juni 2010 geborenen Sohn. Zu Beginn des Jahres 2018 trennten sie sich. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens genehmigte das Bezirksgericht Hochdorf mit Urteil vom 12. Mai 2021 die Teilvereinbarung der Parteien (mütterliche Alleinobhut für den Sohn und Genehmigung der Aufenthaltsverlegung nach Deutschland) und setzte für diverse Phasen den ehelichen und den Kindesunterhalt fest. Auf Berufung des Ehemannes hin modifizierte das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. September 2022 die Unterhaltsbeiträge (Kindesunterhalt: Fr. 1'140.-- von Juni 2019 bis Dezember 2020; Fr. 1'110.-- von Januar bis Dezember 2021; Fr. 1'150.-- von Januar bis August 2022; Fr. 980.-- ab September 2022; ehelicher Unterhalt: Fr. 760.-- ab Juni 2019 bis Dezember 2020; Fr. 720.-- von Januar bis Dezember 2021; Fr. 800.-- von Januar bis August 2022; Fr. 860.-- ab September 2022). Mit Beschwerde vom 11. November 2022 wendet sich der Ehemann - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - an das Bundesgericht mit den Begehren um Gutheissung der Beschwerde, um Aufhebung der kantonsgerichtlichen Unterhaltsfestsetzung und um Rückweisung an das Kantonsgericht zur Neufestsetzung des Unterhaltes. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- und die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
Indes können bei vorsorglichen Massnahmen nur Verfassungsrügen erhoben werden (Art. 98 BGG). Für diese gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 134 II 244 E. 2.2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr sind Anträge in der Sache zu stellen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Soweit es um Geldforderungen geht, bedeutet dies, dass die Anträge zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Beschwerdeführer die Geldleistungen festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). Das Erfordernis der Bezifferung der Begehren gilt ebenfalls im Zusammenhang mit dem Unterhalt (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; zuletzt Urteile 5A_592/2021 vom 3. August 2021 E. 2; 5A_74/2022 vom 25. Februar 2022 E. 1). Die soeben festgehaltenen Grundsätze zum Verfahren vor Bundesgericht gelten im Übrigen nach Art. 311 Abs. 1 ZPO explizit bereits für die Berufung und gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO schon im erstinstanzlichen Verfahren (BGE 137 III 617 E. 4.3), und zwar auch dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht auf ein kassatorisches Begehren, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Insbesondere ergibt sich auch aus der Beschwerdebegründung nicht konzis, auf welche Beträge der Beschwerdeführer die Unterhaltsleistungen an den Sohn und die Ehefrau für die einzelnen Phasen festgesetzt haben möchte. 
 
4.  
Sodann mangelt es auch an Verfassungsrügen. Der Beschwerdeführer erachtet es angesichts des Kostengefälles als ungerecht, wenn der Ehefrau und dem Sohn (nach Erhalt der Alimente) in Deutschland insgesamt Fr. 4'850.-- und ihm (nach Abzug der Alimente) in der Schweiz nur Fr. 5'110.-- zur Verfügung stehen, und er kritisiert in mannigfacher Hinsicht die Feststellungen im angefochtenen Entscheid und teils auch die rechtlichen Erwägungen. Indes tut er dies ausschliesslich mit appellatorischen Ausführungen und damit in unzulässiger Form. 
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli