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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_555/2023  
 
 
Urteil vom 4. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, (Neuanmeldung; Nichteintreten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 (IV.2023.00110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1997 geborene A.________ meldete sich am 1. März 2021 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er wies auf wiederkehrende Schübe einer Akne inversa, insbesondere axillär beidseits, hin. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab, unter anderem holte sie den Bericht des Dr. med. B.________, Allgemeine Innere Medizin FMH vom 1. April 2021 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 20. Mai 2022 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, es bestehe keine gesundheitliche Einschränkung, die sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke.  
 
A.b. Am 13. Oktober 2022 ersuchte Dr. med. C.________, Allgemeine Innere Medizin die Verwaltung namens des Versicherten, das Leistungsgesuch neu zu prüfen. Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 gab die IV-Stelle dem Versicherten kund, sie beabsichtige, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten. A.________ liess sich dazu innert der bis zum 15. Dezember 2022 erstreckten Frist vernehmen. Am 20. Januar 2023 verfügte die Verwaltung im angekündigten Sinn.  
 
B.  
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2023 ab, soweit darauf einzutreten war. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle anzuweisen, auf das Leistungsbegehren vom 13. Oktober 2022 einzutreten, die erforderlichen Abklärungen zu treffen sowie die bereits bestehenden ärztlichen Berichte beizuziehen. 
Eventualiter sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um entsprechende Unterlagen einzureichen und noch ausstehende Befunde abzuwarten. 
Weiter lässt A.________ beantragen, das kantonale Gericht sei anzuweisen, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 
Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Das IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, das kantonale Gericht habe das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. Er bringt vor, es erwähne in der im angefochtenen Urteil ausführlich dargestellten Prozessgeschichte nicht, dass die Beschwerdegegnerin die ihr angesetzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Akten sowie zur Vernehmlassung ungenutzt habe verstreichen lassen und es ihr darauf mit Verfügung vom 3. Mai 2023 unaufgefordert erneut eine Frist von 30 Tagen eingeräumt habe. Er bezweifle ernsthaft, dass ihm die Vorinstanz auch unaufgefordert eine zweite Frist eingeräumt haben würde. Insbesondere habe sie ihm keine Gelegenheit gegeben, um erste therapeutische Erkenntnisse zu dokumentieren, was sich im Vergleich mit der der Beschwerdegegnerin eingeräumten Grosszügigkeit ganz offensichtlich aufgedrängt hätte. Stattdessen habe sie ihn im Ungewissen gelassen, indem sie mit Verfügung vom 12. Juni 2023 mitgeteilt habe, über allenfalls vom Gericht als nötig erachtete weitere Verfahrensschritte werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.  
 
2.2. Diese Vorbringen sind in keiner Art und Weise nachvollziehbar. Mit der Verfügung vom 3. Mai 2023, die das kantonale Gericht dem Beschwerdeführer gemäss Verteiler zur Kenntnis zusandte, stellte es fest, dass die Beschwerdegegnerin seit der am 22. Februar 2023 angesetzten Frist bis zum aktuellen Datum keine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 20. Februar 2023 eingereicht hatte. Es wies auf § 21 des kantonalen Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hin, wonach die Vorinstanz ihre vollständigen Akten systematisch erfasst einzureichen hat und das Gericht sie zu einer Vernehmlassung verpflichten kann. Gestützt darauf setzte das kantonale Gericht der Beschwerdegegnerin eine nochmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten und die vollständigen Akten einzureichen. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass das kantonale Gericht die nach Zustellung der Verfügung vom 12. Juni 2023 vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe vom 30. Juni 2023, mit welcher er die Therapiebescheinigung der Dipl. Psych. Nagbe-Schneckenburger vom 19. Juni 2023 auflegte, in allen Teilen in die materiellen Erwägungen seines Urteils vom 11. Juli 2023 einbezog.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung vom 20. Januar 2023 bestätigte, mit der die Beschwerdegegnerin auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 nicht eingetreten war.  
 
3.2. Die Vorinstanz legte die Rechtsgrundlagen der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 133 V 108; 130 V 64) korrekt dar. Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Zur Verdeutlichung ist zu wiederholen, dass eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente, Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist. Diese Gerichtspraxis soll verhindern, dass sich die IV-Stellen immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweis).  
 
3.4. Ob das kantonale Gericht den Beweisgrad des Glaubhaftmachens richtig angewendet, insbesondere nicht überspannte Anforderungen daran gestellt hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der massgebliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (Urteil 9C_92/2020 vom 17. März 2020 E. 2 mit Hinweis).  
 
3.5. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV die revidierten Bestimmungen des IVG sowie des ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.  
Da die massgebenden Bestimmungen betreffend Voraussetzung des Glaubhaftmachens einer Änderung des Gesundheitszustands (Art. 87 Abs. 2 f. IVV [SR 831.201]) unverändert geblieben sind, stellen sich diesbezüglich keine intertemporalrechtlichen Fragen. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht trat auf die im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es seien weitere medizinische Unterlagen einzuholen beziehungsweise es sei eine körperliche Untersuchung zu veranlassen, nicht ein, soweit damit ein materieller Entscheid in der Sache beantragt werde (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb die Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, nicht genügt.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz erwog, das Neuanmeldungsgesuch diene nicht dazu, ein versäumtes Rechtsmittel nachzuholen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit sie das erste Verwaltungsverfahren beträfen, sei daher nicht näher einzugehen. Weil sehr wenig Zeit zwischen der Abweisung des Leistungsgesuchs (Verfügung vom 20. Mai 2022) und der Neuanmeldung im Herbst 2022 sowie dem Entscheid darüber (Verfügung vom 20. Januar 2023) verstrichen sei, seien an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse strenge Anforderungen zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahrensstadium nicht verpflichtet gewesen, bei den behandelnden Ärzten zusätzliche Berichte einzuholen beziehungsweise eine medizinische Untersuchung zu veranlassen. Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie auf entsprechende Abklärungen verzichtet habe, sei daher unbegründet.  
 
4.2.2. Sodann hielt das kantonale Gericht fest, dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2022, mit dem sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug angemeldet habe, sei einzig zu entnehmen, dass der Therapieerfolg mit dem Arzneimittel Humira fraglich sei und es weiterhin praktisch monatlich zu Notfallkonsultationen mit Abszessinzisionen komme. Dr. med. C.________ wiederhole die vor dem Vergleichszeitpunkt geäusserte Ansicht seines Vorgängers Dr. med. B.________, dass die krankheitsbedingten Absenzen zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse mit der AMAG und dem Transportunternehmen Vitaliser geführt hätten. Daraus lasse sich keine Verschlechterung, sondern vielmehr ein unveränderter Gesundheitszustand ableiten. Das im Vorbescheidverfahren aufgelegte Zeugnis des Dr. med. C.________, wonach der Beschwerdeführer vom 7. bis 30. November 2022 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, reiche mangels Dauerhaftigkeit nicht aus, um eine anspruchsrelevante Veränderung zu begründen.  
 
4.2.3. Schliesslich erwog die Vorinstanz, zwar möge zutreffen, wie der Beschwerdeführer geltend mache, dass ihn die chronische Akne inversa psychisch stark belaste. Indessen habe er bis zu dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2023 keine psychiatrisch-psychologische Behandlung beansprucht. Die von ihm zitierte Website des Universitätsspitals Zürich (USZ), wonach die mit der Akne inversa verbundenen psychischen Belastungen nicht zu unterschätzen seien, sowie der von ihm selber und von seinem Vater beschriebene psychische Zustand vermöchten einen fachärztlich erhobenen Befund nicht zu ersetzen. Dem Bericht des Dr. med. C.________ seien diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Die im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichte Bescheinigung der Psychotherapeutin Nagbe-Schneckenburger vom 19. Juni 2023 enthalte keine Diagnose und bestätige einzig, dass der Beschwerdeführer ab 3. März 2023 über 25 Sitzungen tiefenpsychologisch und psychoanalytisch behandelt werde. Insgesamt sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 20. Januar 2023 ein anspruchsrelevantes psychisches Leiden und damit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Verfügung vom 20. Mai 2022 kein eigentlicher medizinischer Befund, der sich auf seine Person bezogen habe, zugrunde gelegt worden sei. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin begnügten sich mit der abstrakten Feststellung, die Hautkrankheit könne nicht zu einer Invalidität führen. Demgegenüber verlangten sie von ihm, konkret zu belegen, worin die Veränderung des Gesundheitszustands bestehen soll. Sie verunmöglichten die Beweisführung, indem sie den Fall nicht anhand nähmen. Das kantonale Gericht hätte schon allein aufgrund seiner eigenen Erwägungen eine anspruchserhebliche Verschlechterung annehmen müssen. Es weise explizit darauf hin, eine solche könne gegeben sein, wenn sich das Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert habe, wie es etwa bei der Chronifizierung von Leiden zutreffen könne. Dr. med. C.________ diagnostiziere im Bericht vom 13. Oktober 2022 eine chronische Akne inversa und weise darauf hin, dass die wiederholten Abszesse die Berufstätigkeit verunmöglichten. Weiter habe die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um den in Aussicht gestellten Bericht einzureichen, obwohl Psychologen und Psychiater notorisch stark ausgelastet und Therapieplätze nur schwer zu finden seien. Damit habe sie gegen BGE 130 V 64 E. 6.1 verstossen, wonach unter Androhung der Säumnisfolgen eine angemessene Frist einzuräumen sei.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Das wiederholt geltend gemachte Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe die Arbeitsfähigkeit anhand abstrakter medizinischer Befunde bestimmt, entbehrt der Grundlage. Dr. med. B.________ sandte der Beschwerdegegnerin mit dem Bericht vom 1. April 2021 weitere medizinische Unterlagen zu (worunter Berichte des Spitals E.________, Zürich, vom 18. Januar 2019 und 2. März 2021. Gestützt darauf und in Übereinstimung mit dem vom Hausarzt umschriebenen Belastungsprofil schätzte Dr. med. D.________ Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 19. August 2021 die Arbeitsfähigkeit als Ersatzteilverkäufer im Autogewerbe und in einer vergleichbaren Tätigkeit ein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Zitat, die wiederholten Abszesse verunmöglichten die Berufstätigkeit, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers von Dr. med. B.________ stammt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2022. Zudem nahm Dr. med. B.________ laut Bericht vom 1. April 2021 offenbar an, beim damals ausgeübten Beruf als Detailhändler in der Autobranche handle es sich um eine schwere körperliche Tätigkeit, die Arbeiten mit Lasten über 10 bis 15 kg und insbesondere Verrichtungen über Kopf erforderten. Das traf indessen gemäss Fragebogen für Arbeitgebende der AMAG vom 21. April 2021 offensichtlich nicht zu. In diesem Kontext ist die Aussage des Dr. med. D.________ zu lesen, der Bedarf einer Umschulung wegen einer Akne inversa sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da beim Auftreten eines Hautinfektes keine Tätigkeit zumutbar sei.  
 
4.4.2. Sodann scheint der Beschwerdeführer den Satz im angefochtenen Urteil, bei seiner Krankheit handle es sich fraglos um einen durch Chronifizierung geprägten Verlauf, bei der immer wieder arbeitsmässige Ausfälle aufgrund chirurgischer Eingriffe zu verzeichnen seien, misszuverstehen. Unter Chronifizierung wird der Übergang einer akuten Erkrankung in einen chronischen Zustand bezeichnet ( https://www.duden.de/rechtschreibung/Chronifizierung, zuletzt abgerufen am 22. Dezember 2023). Dieser Prozess war, wie sich ohne Weiteres aus den erwähnten medizinischen Unterlagen ergibt, im Zeitpunkt bei Erlass der Ablehnungsverfügung vom 20. Mai 2022 bekannt gewesen. Der langandauernde Verlauf der Akne inversa war gekennzeichnet durch die immer wieder entstehenden Abszesse in den Achselhöhlen und im Genitalbereich, die gelegentlich chirurgische Entleerungen und Sanierungen erforderten (Bericht des Spitals E.________ vom 21. März 2021). Dr. med. C.________ sprach denn auch im Bericht vom 13. Oktober 2022 bezüglich der Akne inversa von der Grunderkrankung, die mit dem Arzneimittel Humira therapiert werde und die trotzdem weiterhin praktisch monatlich zu Notfallkonsultationen mit Abszessinzisionen führe. Jedenfalls kann aus der Chronizität der Akne inversa allein nichts zur Beurteilung der streitigen Frage hergeleitet werden, ob eine anspruchserhebliche Veränderung glaubhaft gemacht sei.  
 
4.4.3. Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe die Vorgaben von BGE 130 V 64 verletzt, nicht stichhaltig. Zwar hielt Dr. med. C.________ im Bericht vom 13. Oktober 2022 fest, er habe den Beschwerdeführer am selben Tag zur Zweitbeurteilung dem USZ, Abteilung Dermatologie, zugewiesen. Im Kontext gelesen muss es dabei um die Frage gegangen sein, welche therapeutischen Möglichkeiten neben den Injektionen mit dem Arzneimittel Humira offenstanden. Von den Ergebnissen, zu welchen das USZ gelangen würde, waren zur Beurteilung des Streitgegenstandes offensichtlich keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin und mit ihr das kantonale Gericht hätten die Anforderungen an die Beweisführungslast hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen überspannt, wird vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Dem ist nichts beizufügen. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
5.  
 
5.1. Zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer bringe Rügen in Bezug auf die im ersten Verwaltungsverfahren getätigten medizinischen Abklärungen vor, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die verfügte Leistungsablehnung in Rechtskraft erwachsen sei. Er begründe die Beschwerde in medizinischer Hinsicht ausschliesslich mit dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. Oktober 2022, der im Wesentlichen die Äusserungen des Dr. med. B.________ vom 1. April 2021 wiederhole. Ansonsten beschränke er sich darauf, die aus seiner persönlichen Sicht bestehenden Beeinträchtigungen darzulegen. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer habe nicht verborgen bleiben können, dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht begründen lasse. Die Beschwerde erweise sich daher als aussichtslos.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist auch in diesem Punkt nicht stichhaltig. Der Vergleich der Berichte der Dres. med. B.________ und C.________ zeigt eben gerade, dass sich die Akne inversa in ihrer Intensität und Auswirkungen nicht verändert hatte. Wenn Dr. med. C.________ die Diagnose erstmals mit dem Adjektiv chronisch ergänzte, wies er einzig auf den langandauernden Verlauf hin. Die Beschwerde ist auch insoweit abzuweisen.  
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a und 371 E. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist (Urteil 8C_210/2016 vom 24. August 2016 E. 9). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Thomas Bosshard wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder