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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_74/2023  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________, 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Haupt- und Nebenwohnsitz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Oktober 2022 (III 2022 80). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ ist seit dem 15. Februar 2021 als Wochenaufenthalter in der Gemeinde U.________ angemeldet. Seinen Hauptwohnsitz hat er in V.________ (Österreich).  
Nachdem A.________ einer Aufforderung des Einwohneramtes, sich in U.________ abzumelden, nicht nachgekommen war, verfügte der Gemeinderat U.________ mit Beschluss vom 16. August 2021 die Abmeldung des Wochenaufenthalts von A.________ per 3. April 2021 und wies das Einwohneramt an, den Wegzug per 3. April 2021 von Amtes wegen ins Einwohnerregister einzutragen. 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 5. April 2022 ab, soweit er darauf eintrat. 
 
1.2. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, auf eine gegen den Beschluss des Regierungsrats gerichtete Beschwerde vom 23. Mai 2022 im Sinne der Erwägungen nicht ein, da das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden sei (Dispositiv-Ziffer 1). Das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wies es wegen Aussichtslosigkeit ab (Dispositiv-Ziffer 2).  
 
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde, vom 3. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in dem Sinne, dass er von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit wird.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten hin (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 I 58 E. 4.1.2; 136 I 184 E. 1.2). Dies bedeutet, dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in einer ersten Begründung ausgeführt, dass die bei ihm eingereichte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden sei. In einer Alternativbegründung hat es erwogen, dass die Beschwerde auch bei einer materiellen Beurteilung keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.  
Der angefochtene Entscheid beruht somit auf zwei selbständigen alternativen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegeln. In diesem Fall muss der Beschwerdeführer sich mit beiden Begründungen auseinandersetzen und darlegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). 
Es ist zunächst auf die erste selbständige Begründung einzugehen. 
 
2.4. Die Vorinstanz hat in der ersten Begründung die für die Berechnung von Beschwerdefristen massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen (§ 4 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 51 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110] i.V.m. §§ 155 ff. des Justizgesetzes vom 18. November 2009 [JG/SZ; SRSZ 231.110]) sowie die Grundsätze zur Zustellfiktion gemäss § 150 Abs. 1 JG/SZ dargelegt.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie erwogen, dass der Beschluss des Regierungsrats vom 5. April 2022 unter Berücksichtigung der Abholfrist von sieben Tagen am 14. April 2022 als zugestellt gelte. Da dieses Datum in die Osterferien gefallen sei, habe die 20-tägige Beschwerdefrist erst am Montag, 25. April 2022, zu laufen begonnen und am Montag, 16. Mai 2022 geendet. Die mit Eingabe vom 23. Mai 2022 eingereichte Beschwerde sei somit verspätet gewesen. Daran ändere - so das Verwaltungsgericht weiter - auch der Umstand nichts, dass ein zweiter Versand des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses erfolgt sei, welcher am 4. Mai 2022 via Postschalter zugestellt worden sei; fristauslösend sei gemäss § 150 JG/SZ die erste Zustellung, soweit der Betroffene mit einer solchen habe rechnen müssen, was das Verwaltungsgericht im Falle des Beschwerdeführers bejaht hat. Ein Fehlverhalten der Post sei unter den konkreten Umständen nicht zu vermuten. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht habe und auch keine Gründe erkennbar seien, die dafür sprechen würden. 
 
2.5. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zu behaupten, dass die vorinstanzliche Darstellung des Sachverhalts unwahr sei und seine Sicht der Dinge zu schildern. So führt er namentlich aus, dass er keine Abholungsaufforderung erhalten und es keine (erste) Zustellung gegeben habe. Zudem sei allgemein bekannt, dass die Poststelle U.________ öfters Fehler mache. Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen weder substanziiert darzutun, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich sei (vgl. E. 2.2 hiervor), noch inwiefern das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt habe (vgl. E. 2.1 hiervor), indem es auf seine Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten ist.  
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Akten bzw. auf seine Beschwerde an die Vorinstanz verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente, namentlich frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.6. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die erste vorinstanzliche Begründung Recht verletzt (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Erweist sich die Beschwerdebegründung bereits in Bezug auf die erste selbständige Begründung als ungenügend, muss sich das Bundesgericht mit der Alternativbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.5; 2C_998/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen). Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
2.7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren.  
Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV und des massgebenden kantonalen Rechts (§ 75 Abs. 1 und 2 VRP/SZ) sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schluss gelangt, dass die Beschwerde offenkundig aussichtslos sei. In der Folge hat es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege trotz Bedürftigkeit abgewiesen. 
Mit seinen Ausführungen, wonach die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege fehl gehe, da das Fristversäumnis nicht selbstverschuldet sei, vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darzutun (vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt oder das kantonale Recht willkürlich angewendet haben soll. 
 
2.8. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. b) BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, mit welchem sinngemäss um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersucht wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov