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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_311/2023  
 
 
Urteil vom 6. Juli 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung; Berufungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. März 2023 
(ZK 23 41). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ und B.A.________ stehen sich vor den Gerichten des Kantons Bern in einem Scheidungsverfahren gegenüber.  
 
A.b. Im Streit um die Nebenfolgen der Scheidung (Güterrecht) wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland mit Entscheid vom 26. September 2022 das Recht zur Ausübung der Nutzniessung an der Liegenschaft in U.________ (BE) der Ehefrau zu. Ferner übertrug es beiden Ehegatten je eine Ferienwohnung (inkl. Einstellhallenplatz) im Wallis zu Eigentum und regelte die güterrechtliche Ausgleichszahlung.  
 
A.c. Beschränkt auf das Schicksal der Liegenschaften erhob der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern Berufung und beantragte die Zuweisung des Rechts zur Ausübung der Nutzniessung an der Liegenschaft in U.________ (BE) an sich. Weiter beantragte er die gerichtliche Anordnung des Verkaufs oder der Versteigerung der Eigentumswohnungen im Wallis. Gleichzeitig ersuchte er für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
A.d. Mit Entscheid vom 8. März 2023 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Bedürftigkeit ab und forderte A.________ auf, bis 31. Mai 2023 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 15'000.-- zu leisten.  
 
B.  
 
B.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. April 2023 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er, ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das Verfahren vor dem Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
B.b. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 entsprach das Bundesgericht dem Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.  
 
B.c. Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Berufungsprozess in einem Scheidungsverfahren. Dieser selbständig eröffnete Zwischenentscheid kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und ist daher selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; siehe auch Urteile 5A_743/2022 vom 15. März 2023 E. 1; 5A_216/2022 vom 20. Juni 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Rechtsweg folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein Scheidungsverfahren, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Im Berufungsverfahren sind einzig noch vermögensrechtliche Belange (Güterrecht) strittig, wobei die Vorinstanz einen unstrittig gebliebenen Streitwert von über Fr. 30'000.-- erwähnt (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Darauf ist abzustellen. Betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren bleibt unerheblich, dass die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden hat (BGE 143 III 140 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). An den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis). Aus diesem Grund ist die als Beilage zur Beschwerde eingereichte Bestätigung von C.________ vom 19. März 2023 aus dem Recht zu weisen. Der angefochtene Entscheid erging bereits am 8. März 2023.  
 
3.  
 
3.1. Einziger Streitpunkt ist die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV und Art. 117 ZPO (s. BGE 142 III 131 E. 4.1) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen binnen eines Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b). Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen (Urteil 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2). Die effektiv vorhandenen Mittel und die finanziellen Verpflichtungen sind gegeneinander aufzuwiegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (a.a.O.).  
 
3.2. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Urteil 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2 mit Hinweis). Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Die umfassende Mitwirkungsobliegenheit schränkt den im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege geltenden Untersuchungsgrundsatz ein (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; 5A_417/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2). Das mit dem Gesuch befasste Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.3, nicht publ. in BGE 142 III 713). Immerhin muss das Gericht den Sachverhalt dort weiter abklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, die es von sich aus oder aufgrund eines entsprechenden Hinweises einer Partei feststellt (Urteil 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Unbeholfene Rechtsuchende hat das Gericht auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Kommt die (anwaltlich vertretene) gesuchstellende Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 5A_210/2022 vom 10. Juni 2022 E. 2.3.2; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3; 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2).  
 
3.3. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 Bst. a ZPO zutreffend gewählt worden sind. Die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden können dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüft werden (E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; Urteil 5A_1045/2021 vom 18. August 2022 E. 2).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau über eine Nutzniessung an der vormaligen ehelichen Liegenschaft in U.________ (BE) verfüge. Weiter befänden sich zwei Ferienwohnungen im Wallis im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten. In U.________ (BE) verfüge der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen zudem über eine komplette Werkstatt mit Werkzeugen, Maschinen, Drehbank, Schweissanlage, Kompressor sowie einem umfassenden Lager an Ersatzteilen für Oldtimerfahrzeuge. Er besitze nebst seinem Fahrzeug für den täglichen Gebrauch vier Oldtimerfahrzeuge. Ein früherer Hotelbus (Jg. 1930) sei eingelöst und entsprechend fahrtauglich. Drei weitere Oldtimerfahrzeuge (Jg. 1962-1967; Opel Kapitän, Triumph Spitfire bzw. Vitesse) seien aktuell nicht eingelöst. Gewisse Restaurationsarbeiten seien gemäss dem Beschwerdeführer jedoch bereits durchgeführt worden. Diese Vermögensverhältnisse stuft das Obergericht als komplex ein. Als Folge davon habe der Beschwerdeführer seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und seien erhöhte Anforderungen an seine Mitwirkung zu stellen. So sei der Beschwerdeführer insbesondere verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, weshalb Vermögenswerte nicht für die Finanzierung des Verfahrens verwendet werden könnten, zumal er mit Verfügung vom 16. Februar 2023 ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Dieser erhöhten Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.  
Als Nachweis seiner Verkaufsbemühungen habe der Beschwerdeführer ein Inserat aus einem Fachmagazin (Ausgabe Juni/Juli 2022) beigelegt. In diesem werde ein Fiat-Hotelbus für Fr. 50'000.-- angeboten. Weiter behaupte der Beschwerdeführer zusätzlich mündliche Verkaufsbemühungen, ohne diese näher zu spezifizieren. Gestützt auf dieses Inserat könne nicht geschlossen werden, dass das eingelöste Oldtimer-Fahrzeug unverkäuflich sei. Möglicherweise seien einfach auch die Preisvorstellungen des Beschwerdeführers übersetzt gewesen. Der Beschwerdeführer lege in keiner Art dar, dass er das Fahrzeug auch zu einem tieferen Preis angeboten habe. Sodann sei nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass die übrigen Oldtimer-Fahrzeuge unverkäuflich seien. Auch hinsichtlich der komplett eingerichteten Werkstatt würden Ausführungen zu Versuchen einer (teilweisen) Versilberung fehlen. Weiter konstatiert das Obergericht, dass der Beschwerdeführer nicht geltend mache, einen Verzehr der vorgenannten Vermögenswerte zur Finanzierung seiner Lebenskosten geplant zu haben. Die Einkommensverhältnisse müssten nicht näher geprüft werden, da der Beschwerdeführer das Verfahren mit den vorhandenen Vermögenswerten finanzieren könne. 
Abschliessend stellt das Obergericht klar, dass es nicht am Gericht sei, im Einzelnen abzuschätzen, welche Erträge durch die Veräusserung von Vermögensgegenständen erzielt werden könnten. Entsprechende Darlegungen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht machen können. Nachdem der Beschwerdeführer Miteigentümer von Immobilien sei und selbst davon ausgehe, im Nachgang zur Scheidung über ausreichend liquide Mittel zu verfügen, könne ihm auch kein Notgroschen angerechnet werden, der über die Saldi der bekannten Konti hinausgehe. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht ausreichend nachweisen können, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner überaus weitschweifigen Eingabe (Art. 42 Abs. 6 BGG) die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Verletzung seiner Verfahrensrechte (Art. 29 BV). Was die Liegenschaft in U.________ (BE), die zwei Ferienwohnungen im Wallis und die im Haus in U.________ (BE) eigerichtete Werkstatt angeht, beklagt er sich darüber, dass die Vorinstanz ohne aktenkundige Grundlage von Vermögenswerten ausgehe, was impliziere, dass die Sachgegenstände auch tatsächlich einen Vermögenswert darstellten. Richtigerweise müsse jedoch von Sachwerten ausgegangen werden, wenn kein Beweis für den tatsächlichen Wert vorliege bzw. beigebracht werden könne. Weiter stört sich der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Aufforderung, wonach er darzulegen hätte, weshalb seine Vermögenswerte nicht zur Finanzierung des Prozesses verwendet werden können. Damit verlange das Obergericht von ihm "den Beweis der Nichtverwertbarkeit von Vermögenswerten bzw. von Sachgegenständen", mithin den Beweis von sogenannten negativen Tatsachen. Dieser Beweis sei nur schwerlich bzw. gar nicht zu erbringen, da der "negative Nachweis der Nichtverwertbarkeit eines Sachwertes... nicht bewiesen werden" könne. In diesem Fall sei die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, ihrerseits durch Gegenbeweis zur Abklärung der Verhältnisse beizutragen. Das gänzliche Misslingen dieses Gegenbeweises dürfe als Indiz für die Richtigkeit der Darstellung der grundsätzlich beweisbelasteten Partei gewertet werden, die eine negative Tatsache hätte beweisen sollen. Diese "Rechtsauslegung der Beweislastregel" muss dem Beschwerdeführer zufolge auch im einseitigen Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege gelten. Indem es diese Beweisproblematik missachte bzw. ihm den strikten Nachweis abverlange, verletze das Obergericht Art. 29 BV. Er, der Beschwerdeführer, sei der "klaren Auffassung", dass im vorliegenden Kontext das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen müsse, da der strikte Nachweis nicht möglich sei. Die Anforderungen an den Nachweis, dass die fraglichen Oldtimer-Fahrzeuge nicht versilbert werden könnten, dürften nicht allzu hoch gesetzt werden, da der strikte Beweis für negative Tatsache nicht möglich sei. Im Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die fraglichen Sachwerte sofort veräusserbar sind und er auch tatsächlich über liquide Mittel verfügt bzw. ob er den Vermögenswert bis zu Prozessende veräussern kann. Gegebenenfalls hätte er von der Pflicht zur Bevorschussung der Gerichtskosten und der Anwaltshonorare befreit werden müssen.  
In der Folge äussert sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vermögenswerten, die er laut Vorinstanz zur Finanzierung des Berufungsverfahrens veräussern könnte. Soweit die Vorinstanz das Haus in U.________ (BE) als anrechenbaren Vermögenswert heranziehe, übersehe sie, dass das Nutzniessungsrecht, das im Scheidungsverfahren gerade umstritten sei, weder veräussert noch verpfändet werden könne. Was die zwei Ferienwohnungen im Kanton Wallis angehe, habe er schon in seiner Eingabe vom 27. Februar 2023 dargelegt, dass eine Belehnung der zwei Ferienwohnungen nicht möglich sei, da er gemeinsam mit seiner Ehefrau nur je hälftiger Miteigentümer sei. Eine weitere Belehnung der relativ alten und unterhaltsbedürftigen kleinen Ferienwohnungen ohne Zustimmung der Miteigentümerin sei somit nicht realistisch. Keine Bank gewähre einem allein von einer AHV-Rente von knapp Fr. 2'000.-- lebenden Rentner noch eine Erhöhung des Hypothekarkredits. Entsprechend könnten die beiden Ferienwohnungen offensichtlich nicht zur Finanzierung des Berufungsverfahrens verwendet werden. Falsch und aktenwidrig sei auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach er gemäss Steuererklärung 2021 aus den Ferienwohnungen einen Bruttomietertrag von Fr. 3'900.-- erzielt habe. Laut Steuererklärung belaufe sich der Bruttomietertrag auf lediglich Fr. 3'120.--, was zusammen mit der AHV-Rente ein monatliches Reineinkommen von Fr. 2'198.25 ergebe. Dass damit kein Prozess finanziert werden kann, sei angesichts des vom Obergericht verlangten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- offensichtlich. Hinzu komme, dass die Stockwerkeigentümer für Renovationsarbeiten am Haus Sonderzahlungen von Fr. 16'230.-- (Wohnung Nr. xxx) und Fr. 18'250.-- (Wohnung Nr. yyy) beschlossen hätten. Mit Bezug auf die Werkzeuge und Werkstatteinrichtungen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es sich um Kompetenzstücke handle, die er für die Restauration der Oldtimerfahrzeuge benötige, damit diese später verkauft werden können. Im Übrigen verletze die Forderung des Obergerichts, den Nachweis des Wertes bzw. der Nichtverwertbarkeit der Werkzeuge zu erbringen, wiederum Art. 117 ZPO
Was speziell seine Oldtimerfahrzeuge angeht, beteuert der Beschwerdeführer, im Berufungsverfahren dargelegt zu haben, dass mit Ausnahme des Fiat 621 die restlichen drei Oldtimerfahrzeuge nicht fahrtüchtig und nicht geprüft seien und entsprechend auch keine nennenswerten Vermögenswerte darstellten, die mittels Veräusserung realisiert werden könnten. Ein verlässlicher und seriöser Beweis des allfälligen aktuellen Verkehrswertes der Fahrzeuge könnte einzig mittels eines Expertengutachtens erbracht werden; im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege könne von einer prozessarmen Partei nicht erwartet werden, ein solches Gutachten einzuholen und zu finanzieren. Der Beschwerdeführer macht geltend, mittlerweile einen bekannten Garagisten nach einer Einschätzung gefragt zu haben (C.________, V.________ (VS). Auch dieser schätze den Wert des Fiat 621 auf rund Fr. 50'000.-- und denjenigen der anderen drei Fahrzeuge auf rund Fr. 5'000.-- (vor Abschluss der Restauration). Die zuletzt genannte Summe würde mithin nicht annähernd zur Finanzierung des von ihm verlangten Gerichtskostenvorschusses von Fr. 15'000.-- ausreichen. Ein Verkauf der Fahrzeuge vor der Restauration könne daher von ihm nicht verlangt werden. Überdies würden dadurch die geplante Restauration der Fahrzeuge und damit auch die Rückzahlung der unentgeltlichen Rechtspflege verhindert. Bezüglich des Busses Fiat 621 habe er auf sein Inserat keine einzige Anfrage erhalten. Ihm könne daher nicht vorgeworfen werden, er hätte den Bus auch noch zu einem tieferen Verkaufswert inserieren müssen. Selbstverständlich wäre er auch zu Eingeständnissen beim Verkaufspreis bereit gewesen, wenn sich überhaupt jemand für den Kauf des Oldtimer-Busses interessiert hätte. Für den Beschwerdeführer steht damit fest, dass er "im Rahmen des ihm maximal auferlegbaren Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit" dargelegt habe, dass seine Oldtimerfahrzeuge aktuell nicht veräussert und nicht zur Prozessfinanzierung verwendet werden können. An diesen Nachweis noch höhere Anforderungen zu stellen, komme einer unzulässig hohen Hürde beim Nachweis der Bedürftigkeit gleich, die sich mit Art. 117 ZPO nicht vertrage. 
 
4.3. Die Kritik, die der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid übt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich seine Vermögenssituation als komplex darstellt, was rechtsprechungsgemäss dazu führt, dass jedenfalls ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller wie der Beschwerdeführer seine Vermögenssituation besonders sorgfältig darzulegen hat. Der Beschwerdeführer täuscht sich aber, wenn er meint, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht den Beweis einer negativen Tatsache aufbürde bzw. richtigerweise selbst hätte dartun müssen, inwiefern er seine Vermögenswerte zur Finanzierung des Berufungsverfahrens liquidieren könnte. Soweit die (fehlende) Verwertbarkeit von Vermögenswerten in Frage steht, ist die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei aufgrund ihrer gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO) gehalten, die (Un-) Möglichkeit einer Versilberung durch den Beweis positiver Sachumstände so eng einzukreisen, dass sich dem Gericht zumindest im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Schluss aufdrängt, eine Liquidation wäre nicht möglich bzw. ein zur Prozessfinanzierung genügendes Liquidationsergebnis nicht zu erwarten (vgl. Urteil 5A_972/2021 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; HANS PETER WALTER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 333 zu Art. 8 ZGB).  
Für die Vorinstanz war entscheidwesentlich, dass der Beschwerdeführer Eigentümer zumindest eines fahrtüchtigen, eingelösten Oldtimer-Fahrzeugs ist, das er für Fr. 50'000.-- inseriert hatte. Die Vorinstanz nimmt Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht zu diesem Preis verkaufen konnte, schliesst daraus aber nicht auf die Unverkäuflichkeit des Fahrzeugs. Vielmehr hält sie dem Beschwerdeführer vor, für das Fahrzeug möglicherweise einen zu hohen Preis verlangt und nicht dargelegt zu haben, dass er das Fahrzeug auch günstiger anbot. Kommt das Obergericht gestützt auf diese Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist, so ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere vermag sich der Beschwerdeführer auch nicht mit der nachgeschobenen Behauptung zu rechtfertigen, dass er bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu einem tieferen Preis zu verkaufen, falls sich auf sein Inserat mit einem Preis von Fr. 50'000.-- überhaupt jemand gemeldet hätte. Gerade dass dieses Inserat keine Interessenten fand, hätte den Beschwerdeführer veranlassen müssen, auf seine anfänglichen Preisvorstellungen zurückzukommen. Mag er sich mit dieser Marktrealität nicht abfinden, so hat er die Konsequenzen für sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege selbst zu tragen und kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, die Anforderungen an die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit zu überspannen bzw. ihm den (strikten) Beweis einer negativen Tatsache abzuverlangen. Ebenso wenig resultiert daraus eine unvollständige oder gar lückenhafte Feststellung des Sachverhalts seitens der Vorinstanz. Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auf die verspätete Behauptung des Beschwerdeführers, dass seine Preisvorstellungen nachträglich von einem von ihm angefragten Experten bestätigt worden seien (s. oben E. 2.2). 
Mit Bezug auf seine übrigen Oldtimer-Fahrzeuge und seine Werkstatt begründet der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer (sofortigen) Versilberung damit, dass er diese Fahrzeuge gerade im Hinblick auf die Finanzierung seines Scheidungsprozesses zuerst restaurieren und dann zu einem viel höheren Preis veräussern wolle, weshalb ihm auch die dazu erforderliche Werkstatt samt Werkzeugen nicht als Vermögenswerte angerechnet werden dürften. Bei alledem übersieht der Beschwerdeführer, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu da ist, solch vage Hoffnungen auf mögliche künftige Verkaufserlöse gewissermassen finanziell abzusichern. Lässt sich das Obergericht nicht darauf ein, so kann von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO keine Rede sein. 
Von vornherein ins Leere laufen schliesslich die Beanstandungen betreffend die Höhe des Bruttoertrages aus der Vermietung einer der beiden Ferienwohnungen im Kanton Wallis. Das Obergericht verzichtete auf eine nähere Prüfung der Einkommensverhältnisse, weil es zum Schluss kam, dass das Verfahren mit den vorhandenen Vermögenswerten finanziert werden kann. Nachdem es damit sein Bewenden hat, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse daran, dass sich das Bundesgericht mit den Einkommensverhältnissen beschäftigt. 
 
5.  
Nach alledem hält die vorinstanzliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit keine genügenden Angaben gemacht habe, vor Bundesrecht stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Bern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann nicht entsprochen werden. Wie die vorausgegangenen Ausführungen zeigen, hat die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos zu gelten. Nachdem das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aber eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- zu setzen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Die Vorinstanz wird aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu setzen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Juli 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn