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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_419/2022  
 
 
Urteil vom 5. Juni 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Moser-Szeless, Scherrer Reber, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vorsorgestiftung B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2022 (200 21 615 BV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der am 29. April 1956 geborene A.________ war beim Berufsamt der C.________ angestellt und dadurch seit dem 1. April 2007 bei der Vorsorgestiftung B.________ berufsvorsorgeversichert. Im Mai/Juni 2019 gelangte der Versicherte unter anderem mit der Frage nach dem Umwandlungssatz an die Vorsorgestiftung B.________. Diese antwortete ihm am 26. Juni 2019 per E-Mailschreiben, dass der Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung im Alter von 65 Jahren 6.4 % betrage; bei einer vorzeitigen Pensionierung reduziere sich der Umwandlungssatz entsprechend. Am 15. Juli 2019 informierte die Vorsorgestiftung B.________ die Destinatäre unter anderem über die bevorstehende Senkung des Umwandlungssatzes, welcher ab dem 1. Januar 2020 5.75 % betrage und sich anschliessend um 0.25 % pro Kalenderjahr bis auf 5.00 % ab dem 1. Januar 2023 reduziere. Die bisherigen Übergangsbestimmungen für versicherte Personen ab dem Jahrgang 1957 (Frauen) und 1956 (Männer) und älter blieben bestehen. 
Am 9. Oktober 2020 orientierte die Vorsorgestiftung B.________ den Versicherten dahingehend, dass er am 30. April 2021 das ordentliche Pensionierungsalter erreichen werde und ab dem Monat nach Vollendung des 65. Altersjahres Anrecht auf die Altersrente habe. Der Rentenumwandlungssatz betrage gemäss gültigem Reglement 5.533 %. In der Folge liess der Versicherte einwenden, ihm sei mehrfach ein Umwandlungssatz von 6.4 % zugesichert worden. Die Vorsorgestiftung B.________ teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 mit, der Umwandlungssatz betrage 6.4 %. Am 28. Dezember 2020 revidierte die Vorsorgestiftung ihre Berechnung erneut und teilte dem Versicherten mit, sowohl die Revisionsstelle der Vorsorgestiftung B.________ wie auch der Pensionsexperte seien mit ihrer Reglementsauslegung und dem damit festgelegten Umwandlungssatz nicht einverstanden; dieser betrage 5.5333 %. Am Umwandlungssatz von 5.533 % hielt die Vorsorgestiftung B.________ in der Folge fest (letztes Schreiben vom 24. Februar 2021). 
 
B.  
Am 6. September 2021 liess A.________ Klage gegen die Vorsorgestiftung B.________ erheben mit folgendem Rechtsbegehren: 
 
"Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ab dem 01. Mai 2021 eine Altersrente basierend auf eine[m] Umwandlungssatz von 6.4 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab heutigem Datum." 
Im Laufe des Verfahrens beantragte der Versicherte die Verzinsung des Alters- und Sparguthabens für das Jahr 2021 mit 3 %. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Urteil vom 7. Juli 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2021 eine Altersrente basierend auf einem Umwandlungssatz von 6.4 % auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab dem 6. September 2021. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). 
 
2.  
 
2.1. Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf eine berufsvorsorgerechtliche Altersrente. Zu prüfen ist dabei, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz beim Altersrücktritt des Beschwerdeführers per Ende April 2021 die Berechnung der Altersrente auf der Grundlage eines Umwandlungssatzes von 5.533 % statt 6.4 % bestätigt hat. Nicht mehr gerügt wird dagegen der für das Jahr 2021 berücksichtigte Zinssatz.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Im angefochtenen Urteil werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze der Rechtsprechung korrekt dargelegt. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vorliegend massgeblichen Reglementsbestimmungen zum Umwandlungssatz (Reglement der Vorsorgestiftung B.________, gültig ab 1. Januar 2021 [nachfolgend: Reglement 2021], Anhang 3; Reglement der Vorsorgestiftung B.________, gültig ab 1. Januar 2016 [nachfolgend: Reglement 2016], Anhang 3) sowie hinsichtlich der Bedeutung und Auslegung von Reglementsbestimmungen (BGE 144 V 376 E. 2.2; 141 V 162 E. 3.1.1; 138 III 411 E. 3.1; Urteil 4A_232/2019 vom 18. November 2019 E. 2.1). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2.2. Hervorzuheben ist Folgendes: Gemäss Reglement 2021, Anhang 3, "Übergangsbestimmungen für den Umwandlungssatz" (nachfolgend: Übergangsbestimmungen), galt für weibliche Versicherte mit Geburtsjahrgang 1957 und älter und für männliche Versicherte mit Geburtsjahr 1956 und älter, die am 31. Dezember 2016 und am 1. Januar 2017 der Kasse angehörten, folgende Übergangsregelung:  
 
"a) Der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts dieser Versicherten richtet sich nach diesem Reglement. Er entspricht aber mindestens dem Umwandlungssatz, welcher bei einem fiktiven Altersrücktritt per 31.12.2016 gegolten hätte." 
Gemäss Reglement 2016, Anhang 3, galt per 31. Dezember 2016 für Männer im Alter von 60 Jahren ein Umwandlungssatz von 5.4 %, mit 61 Jahren ein solcher von 5.6 %, mit 62 Jahren einer von 5.8 %, mit 63 Jahren ein Umwandlungssatz von 6.0 %, mit 64 Jahren einer von 6.2 % und mit 65 Jahren ein solcher von 6.4 %. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, es stehe fest, dass der am 29. April 1956 geborene Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Altersrente habe. Hinsichtlich der Bedeutung des Ausdrucks "fiktiven Altersrücktritt" in den Übergangsbestimmungen (und damit des als Vergleichsbasis heranzuziehenden [Mindest-]Umwandlungssatzes) bestehe unter den Parteien kein übereinstimmender tatsächlicher Wille.  
Unter Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, bereits aufgrund des Wortlauts sei zu folgern, dass mit dem "fiktiven Altersrücktritt" der Altersrücktritt im dannzumal (per 31. Dezember 2016) tatsächlichen Alter gemeint sei, womit auch der entsprechende (damals geltende) Umwandlungssatz als Vergleichsbasis diene. Dieses Ergebnis werde durch den Sinn und Zweck der Übergangsbestimmungen untermauert: Massgeblich sei gemäss dem ersten Satz der Übergangsbestimmungen zwar in erster Linie der sich nach dem (hier relevanten) Reglement 2021 richtende Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts. Der Pensionierte solle indessen bei seinem tatsächlichen Altersrücktritt nicht schlechter gestellt werden, als er im erstmöglichen Zeitpunkt seiner vorzeitigen (hypothetischen) Pensionierung gestellt worden wäre. Dies werde dadurch gewährleistet, dass mit den Übergangsbestimmungen fiktiv eine Pensionierung im per 31. Dezember 2016 tatsächlichen Alter angenommen und damit eine Mindesthöhe in Bezug auf den (an das Rücktrittsalter gekoppelten) anwendbaren Umwandlungssatz garantiert werde. Relevant sei in der Folge der jeweils höhere der beiden Umwandlungssätze. Für den 1956 geborenen Beschwerdeführer bedeute dies, dass er per 31. Dezember 2016 das Alter von 60 Jahren erreicht hätte und im Falle einer damaligen (hypothetischen) vorzeitigen Pensionierung (gemäss Anhang 3 Reglement 2016) mindestens ein Umwandlungssatz von 5.4 % zum Tragen gekommen wäre. Weil dieser Wert unter jenem im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts per Ende April 2021 gültigen Satzes von 5.5 % bzw. unter dem von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Umwandlungssatz von 5.533 % liege, gelange Letzterer zur Anwendung. Damit werde der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, als wenn er sich per Ende 2016 hätte frühpensionieren lassen. 
Führe die Auslegung demnach zum Ergebnis, dass mit dem "fiktiven Altersrücktritt per 31.12.2016" der angenommene Altersrücktritt im dannzumal (per 31. Dezember 2016) tatsächlichen Alter der in Pension gehenden Person gemeint sei, gelange die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung. Der Ungewöhnlichkeitsregel hat die Vorinstanz sodann ebenfalls die Anwendung versagt. 
Schliesslich hat das kantonale Gericht erwogen, dass keine Vertrauensgrundlage für eine von der reglementarischen Regelung abweichende Festsetzung des Umwandlungssatzes bestehe. 
 
3.2.  
 
3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zur Auslegung nach dem Vertrauensprinzip geschritten, ohne vorab den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien zu prüfen, geht er fehl. Die Vorinstanz hat den übereinstimmenden wirklichen Willen in Erwägung 3.1 verneint, bevor in den nachfolgenden Erwägungen die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip erfolgt ist. Eine Verletzung von Bundes (-verfassungs-) recht ist diesbezüglich somit nicht ersichtlich.  
 
3.2.2. Vorliegend geht es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um die Bedeutung der "Übergangsbestimmung im Anhang 3 Reglement 2016", sondern der in Erwägung 2.2.2 hiervor aufgeführten Übergangsbestimmungen aus dem Reglement 2021. Dieses Reglement trat durch Beschluss des Stiftungsrates vom 19. November 2020 auf den 1. Januar 2021 in Kraft (Art. 57 Reglement 2021). Dass sich die Zusammensetzung des Stiftungsrates seit der Beschlussfassung in der Hinsicht verändert hätte, dass seither neue Mitglieder Teil des Stiftungsrates bilden, die anlässlich der Sitzung vom 19. November 2020 nicht anwesend waren, wird weder substanziiert noch ist dies mit Blick auf den im Rahmen des kantonalen Klageverfahren eingereichten Handelsregisterauszug der Beschwerdegegnerin ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass die Revisionsstelle seit der Beschlussfassung geändert hätte. Auch beim Experten der D.________ AG, handelt es sich um denselben, der bereits anlässlich der Beschlussfassung vom November 2020 beteiligt war. Der Wille der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Anwendung eines Umwandlungssatzes von 5.533 % spiegelt daher den eigentlichen, mit Beschluss des Stiftungsrates vom 19. November 2020 bekräftigten Willen der Beschwerdegegnerin wider. Dass dieser (erst) auf Einwand der Revisionsstelle respektive des Pensionskassenexperten hin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 erneuert wurde (bereits am 9. Oktober 2020 war auf den Umwandlungssatz von 5.533 % hingewiesen worden), ändert am Ganzen nichts.  
Die dem Schreiben vom 28. Dezember 2020 vorangehenden Auskünfte hinsichtlich eines Umwandlungssatzes von 6.4 % gegenüber dem Beschwerdeführer sind im Lichte des Vertrauensschutzes zu behandeln, was das kantonale Gericht getan hat. Gleiches gilt bezüglich der Wirkung der zugestellten Vorsorgeausweise (vorinstanzliche Erwägung 4. S. 17 ff.). Dass diesbezüglich Recht verletzt worden wäre, wird weder dargetan noch ist dies ersichtlich. 
Da der Wille der Beschwerdegegnerin klar ist, durfte das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und damit ohne Verletzung von Bundesrecht auf weitere Abklärungen (einschliesslich der beantragten Zeugenbefragung) verzichten. Die Schlussfolgerung, wonach hinsichtlich des Ausdrucks "fiktiven Altersrücktritt" der Übergangsbestimmungen (und als Folge davon, bezüglich des als Vergleichsbasis heranzuziehenden Umwandlungssatzes) kein übereinstimmender wirklicher Wille zwischen den Parteien bestehe, hält somit stand. 
 
3.2.3. Was die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip angeht, so ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass aus dem Wortlaut des Ausdrucks "fiktiven Altersrücktritt" alleine nicht eindeutig hervorgeht, was damit gemeint ist. Insbesondere erhellt nicht, ob sich "fiktiv" einzig auf den Umstand des Rücktritts vom Erwerbsleben bezieht und hinsichtlich des Alters vom tatsächlichen Alter im Jahr 2016 auszugehen ist (Ansicht der Beschwerdegegnerin), oder ob sich "fiktiv" sowohl auf den Rücktritt vom Erwerbsleben als auch auf das Alter im Jahr 2016 bezieht, womit beim Beschwerdeführer von einer "fiktiven ordentlichen Pensionierung per 2016" auszugehen wäre (Ansicht des Beschwerdeführers).  
Klarheit ergibt sich jedoch, wenn auf den Kontext geschaut wird, in welchem der Ausdruck eingebettet ist: Einleitend wird in den Übergangsbestimmungen (E. 2.2.2 hiervor) festgehalten, der Umwandlungssatz im Zeitpunkt des tatsächlichen Altersrücktritts richte sich nach "diesem Reglement", somit nach dem Reglement 2021. Es kann daher, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht darum gehen, den Versicherten mit Jahrgang 1956 (Männer) respektive 1957 (Frauen) und älter - und damit sämtlichen Versicherten, die sich bereits 2016 hätten (früh-/) pensionieren lassen können - einen Besitzstand im Umfang des im Reglement 2016 bezüglich des effektiven Rücktrittsalters festgehaltenen (höheren) Umwandlungssatzes zu garantieren. Hätte man dies gewollt, so hätte es auch klar und deutlich so festgehalten werden können und müssen. 
Vielmehr muss es - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - darum gehen, die betroffenen Personen bei einer Pensionierung im Jahre 2021 grundsätzlich nach dem Reglement 2021 zu stellen, aber nicht schlechter, als wenn sie sich nach dem Reglement 2016 hätten (früh-/) pensionieren lassen. Mit "fiktiv" kann somit nur der Rücktritt aus dem Erwerbsleben und nicht auch das Alter im Jahr 2016 gemeint sein. Für den Fall des Beschwerdeführers ist daher - der Vorinstanz folgend - von einem fiktiven Altersrücktritt mit 60 Jahren im Jahre 2016 auszugehen, weshalb der Umwandlungssatz mit Blick auf die Übergangsbestimmung im Reglement 2016 (E. 2.2.2 hiervor) 5.4 % betragen hätte. Dieser Wert ist als Vergleichsbasis heranzuziehen. Weiterungen erübrigen sich. Somit hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden, die Beschwerde ist unbegründet. 
 
4.  
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist