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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 494/06 
 
Urteil vom 1. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, 
Gerichtsschreiber Hadorn. 
 
Parteien 
A.________, 1965, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Menzi, Badenerstrasse 334, 8040 Zürich, 
 
gegen 
 
Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe SKBH, Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern 
vom 18. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
A.________ (geb. 1965) meldete mit undatierter Eingabe, am 17. April 2003 einen Verkehrsunfall erlitten zu haben. Die Stiftung Schweizerische Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (SKHB) als zuständige Unfallversicherung lehnte mit Verfügung vom 4. Februar 2005 jegliche Leistungen ab, da das Unfallereignis nicht genügend glaubhaft gemacht worden sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. September 2005 fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. September 2006 ab. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 
Die SKHB schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Begriff des Unfalls (Art. 4 ATSG) und zur Möglichkeit der Unfallversicherung, Leistungen bei absichtlich falscher Unfallmeldung zu verweigern (Art. 46 Abs. 2 UVG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Akten eingehend gewürdigt und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass das Ereignis vom 17. April 2003 nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Insbesondere hat das kantonale Gericht zu Recht auf die widersprüchlichen und wenig überzeugenden Aussagen des angeblichen Beteiligten H._________ und auf die Expertise der X.________ AG vom 19. Mai 2005 hingewiesen, wonach die Schadenbilder an den Autos nicht mit der Schilderung des angeblich stattgefundenen Unfalls durch die Beteiligten übereinstimmen könnten. Was der Versicherte hiegegen einwenden lässt, ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem in allen Punkten zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen. 
4. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 1. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: