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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_220/2023  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer, 
vom 20. März 2023 (KK.2022.00013). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) war seit 1997 bei der C.________ AG tätig und bei der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin) im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung gegen Erwerbsausfall bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert. Ab 4. März 2020 war die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig und die Beklagte erbrachte nach Ablauf der Wartefrist die vertraglich vereinbarten Taggeldleistungen bis zum Erreichen der vertraglich vorgesehenen Leistungsdauer. 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle Kanton Bern, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2020 eine ganze IV-Rente zu. Die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber ermittelte zuvor eine Rentennachzahlung zu Gunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 27'784.-- für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. November 2021. Die Beklagte machte sodann in diesem Umfang gegenüber der Invalidenversicherung eine Verrechnung dieser Nachzahlung mit der von ihr während der erwähnten Periode an die Klägerin ausgerichteten Taggelder geltend, welcher in der Rentenverfügung im Umfang von Fr. 26'622.55 stattgegeben wurde. 
 
B.  
Am 31. Mai 2022 erhob die Klägerin am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beklagte. Sie verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 12'994.50, eventuell Fr. 9'588.20, subeventuell Fr. 9'257.55, zuzüglich Zins zu bezahlen. Sie machte zusammengefasst geltend, die Krankentaggelder der Beklagten basierten lediglich auf dem versicherten Lohn für ein 50%-Pensum, so dass bei Zusprechung einer ganzen IV-Rente im Maximum 50% davon zwecks Verrechnung mit den Krankentaggeldern der Beklagten zur Verfügung stünden. 
Mit Urteil vom 20. März 2023 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab. Es erwog, es könne die gesamte im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. November 2021 ausgerichtete Rente mit den Vorschussleistungen der Beklagten verrechnet werden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversicherung der Beklagten die Rente für den erwähnten Zeitraum im Betrag von Fr. 26'622.55 nachbezahlt habe. Es bestehe somit keine Grundlage für die Rückforderung der Klägerin. 
 
C.  
Gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin sei in Gutheissung der Klage zu verpflichten, ihr Fr. 12'994.50 (eventuell Fr. 9'588.20, subeventuell Fr. 9'257.55), zuzüglich Zins zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 138 I 171 E. 1.4). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Strittig ist die nachträgliche Anrechnung der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung an die Taggeldleistungen, welche die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2020 bis 30. November 2021 ausgerichtet hat. Die Parteien sind sich im Grundsatz darüber einig, dass eine Anrechnung der rückwirkend gewährten Invalidenrenten erfolgen darf. Umstritten ist hingegen, in welchem Umfang die Anrechnung zulässig ist. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, dem von der IV ermittelten Invaliditätsgrad von 80% liege die Annahme zugrunde, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80% im Beruf und zu 20% im Haushalt tätig wäre und dass sie krankheitsbedingt im Erwerbsbereich zu 100% und im Haushalt zu 0% eingeschränkt sei, was den Gesamtinvaliditätsgrad von 80% ergebe. Die Beschwerdeführerin habe vor Eintritt ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit per März 2020 nicht ein berufliches Pensum von 80% inne gehabt, wie es von der IV-Stelle als hypothetisches, bei guter Gesundheit gewähltes Pensum angenommen worden sei, sondern sie habe lediglich ein Pensum von 50% verrichtet. Es frage sich somit, wie dieser Umstand, welcher die Kongruenz der Invalidenrente und der Krankentaggelder tangiere, bei der Anrechnung zu berücksichtigen sei. Gemäss den vertraglichen Bestimmungen der Beschwerdegegnerin (Art. B10 der anwendbaren allgemeinen Vertragsbedingungen [AVB]) würden die erbrachten Vorleistungen an die von der Invalidenversicherung gewährte Rente angerechnet werden. Den AVB der Beschwerdegegnerin lasse sich nicht entnehmen, dass bei einer Teilzeitanstellung nur eine teilweise oder anteilsmässige Anrechnung dieser Rentenleistung vorgenommen werde.  
In analoger Anwendung zur unfallversicherungsrechtlichen Komplementärrente und unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmung der Beschwerdegegnerin kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, dass der gesamte auf den Erwerbsausfall entfallende Anteil der Invalidenrente anzurechnen sei. Die Einschränkung im Erwerbsbereich von 80% stelle gemessen an der Gesamteinschränkung von 80% einen Anteil von 100% dar. Somit gelte 100% des monatlichen Invalidenrentenbetrags den Erwerbsausfall ab und sei daher anrechenbar. Es bestehe somit kein Raum für die Rückforderung der Beschwerdeführerin. 
 
3.2. Dagegen rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und -verlauf sowie zu ihren Lebensumständen vor dem März 2020, die zur Zusprechung der ganzen IV-Rente ab 1. Oktober 2020 geführt hätten, im vorinstanzlichen Entscheid fehlten und diese Umstände vor Bundesgericht zu ergänzen seien. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend macht, legt die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern es unter den vorliegenden Umständen entscheidwesentlich wäre, weitere Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und -verlauf oder zu ihren weiteren Lebensumständen zu haben (Erwägung 2.2). Insbesondere zeigt sie nicht hinreichend auf, inwiefern es entscheidwesentlich wäre, dass sie ihr Pensum krankheitsbedingt nicht erhöhen konnte.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil die Vorinstanz auf ihre in der vorinstanzlichen Replik genannten Argumente nicht eingegangen sei, welche gegen die analoge Anwendung der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung sprechen würden.  
Diese Rüge ist unbegründet: Der Gehörsanspruch verpflichtet das Gericht nicht, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 141 III 28 E. 3.2.4). Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1). Diesen Anforderungen genügte die Vorinstanz. Sie legte dar, aus welchen Gründen sie die erwähnte Rechtsprechung auf die vorliegende Krankentaggeldversicherung analog anwandte. Die Begründung ist so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen geltend. Die Vorinstanz habe es sich bei der Auslegung der strittigen Vertragsklausel Art. B10 AVB einfach gemacht. Sie habe auf einen früheren Entscheid verwiesen, statt die Vertragsbestimmung bundesrechtskonform auszulegen und auf die hiesige Sachverhaltskonstellation anzuwenden. Die vorliegende Situation sei nicht mit der Konstellation vergleichbar, welche dem von der Vorinstanz referierten Entscheid zugrundeliege. Bei der Beschwerdegegnerin sei nur der krankheitsbedingte Erwerbsausfall der 50%igen Anstellung krankentaggeldversichert und nur daraus habe die Beschwerdegegnerin Vorleistungen erbracht.  
Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat es sich bei der Auslegung keineswegs zu einfach gemacht und einzig auf ihren früheren Entscheid verwiesen. Vielmehr ging sie auf die vertragliche Regelung in den AVB der Beschwerdegegnerin, den Entscheid der IV-Stelle und den ermittelten Invaliditätsgrad ein, referierte einen Entscheid des Bundesgerichts zur Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung an die Rente der beruflichen Vorsorge, legte die Entscheidgründe des früheren Entscheids dar und zeigte anschliessend auf, aus welchen Gründen die vorliegende Situation mit jenem Sachverhalt vergleichbar ist. In beiden Situationen haben die jeweiligen versicherten Personen ein tieferes Arbeitspensum gehabt als das hypothetische Arbeitspensum, das der Rente der Invalidenversicherung zugrunde lag, weshalb sich in beiden Konstellationen die hier strittige Frage der Anrechnung stellte. Inwiefern die beiden Entscheide nicht vergleichbar wären oder das von der Vorinstanz erwähnte Präjudiz nicht einschlägig sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den früheren Entscheid abstellte. Auch im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich bei der Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen Bundesrecht verletzt hätte. 
 
3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, bei der Koordination von Taggeldleistungen mit IV-Renten gebe es keine mit Art. 20 Abs. 2 UVG vergleichbare Gesetzesbestimmung, welche die volle und uneingeschränkte Anrechnung der IV-Rente vorschreibe. Fehle es - wie im vorliegenden Fall - an einer klaren und unmissverständlichen vertraglichen Regelung, welche die volle und uneingeschränkte Anrechnung der Renten ausdrücklich vorsehe, sei bei der Koordination der allgemeine Kongruenzgrundsatz nach Art. 69 ATSG heranzuziehen und nicht die unfallversicherungsrechtliche Regelung analog anzuwenden.  
Auch diese Rüge ist unbegründet: Die Vorinstanz legte dar, dass nach den anwendbaren AVB der Beschwerdegegnerin die erbrachten Vorleistungen an die von der Invalidenversicherung gewährte Rente angerechnet werden, und dass sich den AVB nicht entnehmen lasse, dass bei einer Teilzeitanstellung nur eine teilweise oder anteilsmässige Anrechnung dieser Rentenleistung vorgenommen werde. Mit anderen Worten kam die Vorinstanz in einer Vertragsauslegung der AVB-Klauseln zum Schluss, dass diese auch für den Fall einer Teilzeitanstellung eine volle Anrechnung der IV-Rente vorsehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gibt es im vorliegenden Fall somit eine vertragliche Grundlage für die vollständige Anrechnung der Rente der Invalidenversicherung. Diese Vertragsauslegung stellt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend in Frage, indem sie lediglich pauschal behauptet, dass die teilweise Anrechnung der IV-Rente nicht explizit vorgesehen sei, ohne aber rechtsgenüglich darzulegen, warum die Rentenleistung bei einer Teilzeitanstellung nicht von der generellen Anrechnungsregelung der AVB erfasst sein soll. Aus welchen Gründen in dieser Situation, in welcher die Anrechnung vertraglich geregelt ist, auf eine Bestimmungen des ATSG zurückgegriffen werden müsste, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar. 
 
3.6. Die Vorinstanz kam bezüglich der anwendbaren AVB-Klausel zum Schluss, es könne keine Rede von einer Unvollständigkeit oder Unklarheit sein und die Regelung sei auch nicht ungewöhnlich.  
 
Dagegen behauptet die Beschwerdeführerin bloss, dass die AVB die Anrechnung von nicht kongruenten IV-Renten nirgends vorsähen, weshalb die vertragliche Regelung unvollständig und unklar sei sowie "so angewandt wie im vorliegenden Fall von der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz als ungewöhnlich zu qualifizieren" sei. Mit diesen pauschalen, nicht weiter begründeten Behauptungen widerlegt die Beschwerdeführerin den überzeugenden Standpunkt der Vorinstanz nicht. Es bleibt daher dabei. 
 
3.7. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 GlG und nach Art. 8 Abs. 3 BV. Sie geht für ihre Rechtsrüge aber über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinaus, ohne aufzuzeigen, dass sie die entsprechenden tatsächlichen Vorbringen bereits prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hätte (Erwägung 2.2). Mangels Sachverhaltsbasis braucht auf die Rüge der Verletzung von Art. 3 GlG und Art. 8 Abs. 3 BV somit nicht eingegangen zu werden. Soweit sie darüberhinaus eine Verletzung des verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatzes moniert, bleibt sie eine rechtsgenügliche Begründung für die Verfassungsverletzung schuldig.  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertreten ist, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger