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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_784/2022  
 
 
Urteil vom 5. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur, 
2. B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Uffer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (Qualifizierte Entführung; Entziehen von Minderjährigen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. August 2021 (SK1 19 35/36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Regionalgericht Imboden verurteilte A.A.________ am 26. Februar 2019 wegen qualifizierter Entführung ihres Sohns und Entziehens von Minderjährigen zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Es sprach dem Kindsvater B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu. 
 
B.  
Dagegen gingen A.A.________ und der Kindsvater in Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. 
Dieses bestätigte mit Urteil vom 16. August 2021 die Schuldsprüche und die Genugtuung von Fr. 20'000.--, während es die Strafe reduzierte. Es verurteilte A.A.________ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.--. Es ordnete an, dass 10 Monate der Freiheitsstrafe vollzogen werden und die Ausweis- und Schriftensperre im Umfang von 2 Monaten daran angerechnet wird. Im Umfang von 17 Monaten schob es den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt auf. Die Probezeit legte es auf 3 Jahre fest. 
 
C.  
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Sie sei zu einer bedingten Geldstrafe mit Verbindungsbusse oder einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten zu verurteilen. Es sei höchstens eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 12. August 2022 wies Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied der Strafrechtlichen Abteilung, das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Strafzumessung und rügt in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; BGE 129 I 8 E. 2.1). 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). 
 
1.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Partei, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dem entspricht die Pflicht der Behörden, die Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe die Entführung des Sohns von langer Hand geplant. Sie habe sich bei einem Anwalt erkundigt. Dieser habe als Entführungsort Dubai vorgeschlagen und ein Flugticket beschafft, während die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung organisiert habe. Für das Leben in Dubai habe sie Geld aus dem Verkauf eines Hauses mitgenommen. Sie habe während vier Jahren unentdeckt in Dubai gelebt und den Kindsvater im Ungewissen gelassen, ob sein Sohn überhaupt noch lebe. Die Vorinstanz erblickt eine hohe kriminelle Energie, zumal die Entführung in ein Land ohne Rückführungsabkommen erfolgte. Während der 4-jährigen Entführung habe sich der Sohn dermassen vom Kindsvater distanziert, dass er nun den Kontakt verweigere. An der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin dem Kindsvater krankes Verhalten sowie Alkoholismus vorgeworfen und ihn als perversen Narzissten bezeichnet. Die Beschwerdeführerin behaupte immer noch, dass sie den Sohn vor dem Kindsvater habe schützen müssen. Sie zeige keine Reue und habe aus egoistischen Motiven gehandelt. Sie habe bezweckt, dass der Sohn ohne Kindsvater aufwächst und dass sie die einzige Bezugsperson sei. Diese Faktoren wertet die Vorinstanz stark verschuldenserhöhend. Dagegen berücksichtigt die Vorinstanz leicht verschuldensmindernd, dass die Beschwerdeführerin mit dem Sohn in die Schweiz zurückgekehrt sei und dass sie sich im Strafverfahren geständig und kooperativ gezeigt habe. Insgesamt macht die Vorinstanz ein schweres Verschulden aus und legt die Einsatzstrafe für die qualifizierte Entführung auf 30 Monate fest.  
 
1.2.2. Zum Entziehen von Minderjährigen erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass die elterliche Sorge rechtskräftig dem Kindsvater zugeteilt worden war. Trotzdem habe sie alles getan, um den Sohn vom Kindsvater zu entfremden. Dieser habe während der 4-jährigen Entführung und bereits davor wenig bis gar nicht an der Erziehung des Sohns teilhaben können. Dass dies das eigentliche Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, entnimmt die Vorinstanz dem Gutachten von Dr. med. C.________. Im Vergleich zu anderen möglichen Tatvarianten wertet die Vorinstanz die Verwerflichkeit als sehr hoch. Der Sohn sei bald volljährig. Er sei in einer sehr prägenden Zeit seines Lebens von seiner Mutter beeinflusst und vom Kindsvater ferngehalten worden. Nun sei es schwierig, eine normale Vater-Kind-Beziehung aufzubauen. Insgesamt geht die Vorinstanz von einem schweren objektiven Tatverschulden aus. Auch hier berücksichtigt sie, dass die Beschwerdeführerin keine Reue zeige und das Unrecht ihrer Tat nicht einsehe. Wiederum wertet die Vorinstanz zugunsten der Beschwerdeführerin, dass sie aus freien Stücken in die Schweiz zurückgekehrt sei. Allerdings habe sie vor der Rückkehr die superprovisorische Obhut über den Sohn beantragt. Dies spreche gegen eine Rückkehr aus Einsicht und Reue. Für das Entziehen von Minderjährigen erscheint der Vorinstanz aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen als schuldangemessen.  
 
1.2.3. Zu den Täterkomponenten erwägt die Vorinstanz, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben der Beschwerdeführerin keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Die Vorstrafenlosigkeit wertet sie als neutral. Wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren gewährt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Strafreduktion von 10%. So gelangt sie für die qualifizierte Entführung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und für das Entziehen von Minderjährigen abgerundet zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz die Ausweis- und Schriftensperre und rechnet der Beschwerdeführerin deswegen zwei Monate an den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe an.  
 
1.2.4. Was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft, erwägt die Vorinstanz, der unbedingt vollziehbare Teil dürfe die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB), womit 6 bis 13 Monate unbedingt ausgesprochen werden könnten. Aufgrund der Schwere des objektiven Verschuldens erscheint der Vorinstanz das Minimum von sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe als ungenügend. Da der Sohn bereits 16 Jahre alt sei und eine erneute Entführung kaum drohe, könne ihr allerdings eine günstige Prognose gestellt werden. Der Vorinstanz erscheint es daher als sachgerecht, 10 Monate unbedingt und 17 Monate bedingt auszusprechen.  
Die Geldstrafe für das Entziehen von Minderjährigen spricht die Vorinstanz bedingt aus. Zusätzlich verhängt sie eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB). Dabei beachtet sie, dass diese grundsätzlich höchstens 20 % der Geldstrafe betragen sollte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Aus der Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 180.-- resultiert eine Summe von Fr. 57'600.--. Diese liegt über dem Höchstbetrag für Bussen gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB von Fr. 10'000.--. Diese höchstmögliche Busse verhängt die Vorinstanz mit der Begründung, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Entziehen von Minderjährigen schwer wiege. 
 
1.3. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe nicht aus rein egoistischen Motiven gehandelt, denn sie sei überzeugt gewesen, dass der Sohn beim Kindsvater schlecht aufgehoben sei. Demgegenüber komme die Vorinstanz zum Schluss, dass sie keinen begründeten Anlass zur Annahme hatte, dass der Sohn beim Kindsvater in Gefahr sei.  
 
1.3.1. Zunächst kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dem Schreiben der Kindergärtnerin einen geringen Beweiswert beimisst.  
Die Vorinstanz erwägt, die Kindergärtnerin schildere einen Vorfall, der sich im März 2011 abgespielt habe. Damals habe sich ein verdächtiger Mann im Ort herumgetrieben. Deswegen sei mit den Kindern thematisiert worden, dass sie nicht mit Fremden mitgehen dürfen und dass ihr Körper ihnen gehöre. Die Kinder hätten von ihren Bedenken und Ängsten erzählen dürfen und seien mit Rollenspielen auf die Thematik eingegangen. Plötzlich habe der Sohn der Beschwerdeführerin starke körperliche Reaktionen gezeigt. Als sie ihn habe beruhigen wollen, habe er einen Schrei ausgestossen, sei in Tränen ausgebrochen und habe in ihren Armen geweint. Er habe sich schliesslich im Beisein der anderen Kinder beruhigt. Die Kindergärtnerin habe dies bei Schulschluss der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass das Schreiben der Kindergärtnerin vom 21. Juni 2011 datiere. Deshalb stelle sich die Frage, weshalb sich die Kindergärtnerin erst drei Monate nach dem Vorfall schriftlich an die Beschwerdeführerin gewandt habe. Dies könne jedoch offenbleiben, da der Beweiswert des Schreibens ohnehin gering sei. Es erscheine nicht ungewöhnlich, dass ein Kind unerwartete Reaktionen zeige, wenn es zum ersten Mal mit solchen Themen konfrontiert werde. An der Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin erklärt, vor diesem Vorfall nie mit ihrem Sohn über Sexualität gesprochen zu haben. Ausserdem scheine die Beschwerdeführerin neue Bezugspersonen für den Sohn mit Bedacht ausgewählt zu haben. Gemäss den Ausführungen des Obergerichts des Kantons Zürich habe sie keine Beziehungen zugelassen, die ihre Beziehung zum Sohn allenfalls konkurrenzieren könnten. Weshalb aus dem Schreiben der Kindergärtnerin eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindsvater ersichtlich sein sollte, erschliesst sich der Vorinstanz nicht. Genauso gut habe der Sohn stark darauf reagieren können, dass man nicht mit Fremden mitgehen sollte. Die Vorinstanz erklärt, die Kindergärtnerin habe mit der Information bezweckt, dass die Mutter eine allfällige Reaktion des Sohns zu Hause habe zuordnen und auffangen können. Sie habe nirgends eine Gefährdung des Kindeswohls erwähnt. Umso weniger habe die Beschwerdeführerin aus den Angaben der Kindergärtnerin eine Gefährdung durch den Kindsvater ableiten können. 
 
1.3.2. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens von Dr. med. C.________.  
Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdeführerin habe das Gutachten in Auftrag gegeben, um dem Kindsvater die elterliche Sorge abzusprechen. Aus dem Gutachten gehe nicht explizit hervor, dass der Kindsvater das Kindeswohl gefährde. Stattdessen werde dort festgehalten, dass der Sohn ein starkes Bedürfnis nach einem guten Kontakt mit einer männlichen Bezugsperson habe. Die Kontakte zum Kindsvater seien nicht zu erzwingen, jedoch wolle der Sohn gewiss über seinen Vater auf dem Laufenden gehalten werden und möglicherweise später wieder Kontakt herstellen. Das Gespräch zwischen Dr. med. C.________ und der Beschwerdeführerin habe am 16. Juni 2011 stattgefunden, während das Schreiben der Kindergärtnerin vom 21. Juni 2011 datiere. Damit bestehe ein Widerspruch zwischen der Aussage der Beschwerdeführerin vom 16. Juni 2011, wonach das Schreiben im Anhang beiliege, und der tatsächlichen Erstellung des Schreibens am 21. Juni 2011. Es sei davon auszugehen, dass Dr. med. C.________ das Schreiben erst später erhalten habe, da es vorher gar nicht existiert habe. Gemäss Dr. med. C.________ müsse der Sohn tatsächlich etwas erlebt haben, was ihn dazu gebracht habe, die Besuche beim Kindsvater abzulehnen. Dr. med. C.________ führe jedoch nicht aus, dass dies mit dem Kindsvater selbst in Zusammenhang stehe, geschweige denn, dass vom Kindsvater eine Kindesgefährdung ausgehe. Ausserdem beschreibe Dr. med. C.________ den Kindsvater als "komisch", obwohl er diesen nie getroffen oder befragt habe. Die Vorinstanz verweist zudem auf den negativen Einfluss der Mutter auf das Vaterbild des Sohnes, wie er bereits vom Obergericht des Kantons Zürich beschrieben worden sei. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das Gutachten lediglich die einseitigen Behauptungen der Beschwerdeführerin widerspiegle. Dr. med. C.________ habe den Kindsvater nie getroffen. Damit könne sein Gutachten die Schlussfolgerung des vom Obergericht des Kantons Zürich eingeholten Gutachtens nicht umstossen. Daraus gehe hervor, dass der Kindsvater geeignet sei, den Sohn zu erziehen. 
 
1.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin verfangen nicht.  
Das Bundesgericht überprüft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur unter dem beschränkten Blickwinkel der Willkür. Daher hätte die Beschwerdeführerin substanziiert begründen müssen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu unhaltbar sein soll. Diesen erhöhten Begründungsanforderungen genügt sie nicht. Denn sie legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Vielmehr erschöpfen sich ihre Vorbringen weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Dies ist etwa der Fall, wenn sie vorträgt, der Kindsvater habe seit der Rückkehr keinen Kontakt mit dem Sohn aufgenommen und weder zum Geburtstag noch zu Weihnachten eine Karte oder ein Geschenk geschickt. 
Zudem scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre. So trägt sie beispielsweise vor, sie habe persönliche und finanzielle Entbehrungen auf sich genommen, indem sie die Schweiz verlassen habe, während die Vorinstanz ihr fälschlicherweise unterstelle, den Sohn für sich allein gewollt zu haben. Eine solche egoistische Triebfeder scheine weniger naheliegend als der Schutz, den sie dem Sohn habe bieten wollen. 
Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht hinreichend, weshalb die Vorinstanz in eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung verfallen sein sollte, indem sie Anträge auf Befragung von Zeugen ablehnte. 
 
1.5. Die Vorinstanz reduzierte die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 42 Monaten auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten und eine bedingte Geldstrafe mit Verbindungsbusse. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Strafe auf der Grundlage ihrer willkürfreien Feststellungen noch weiter hätte reduzieren müssen. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Bemessung der Genugtuung. 
 
2.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.  
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft zwar als Rechtsfrage frei, ob das kantonale Gericht sein Ermessen richtig ausgeübt hat. Es auferlegt sich jedoch nach konstanter Praxis Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweicht, oder wenn Tatsachen berücksichtigt worden sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen worden sind, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweisen (Urteile 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 3.2; 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 III 97). 
 
2.2. Die Vorinstanz bestätigt die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 20'000.--. Sie verweist auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die nahen Angehörigen einer körperlich geschädigten Person Anspruch auf Ersatz des deswegen erlittenen aussergewöhnlichen seelischen Schadens haben, wenn sie in der Persönlichkeit widerrechtlich verletzt und gleich schwer oder schwerer betroffen sind als im Falle der Tötung eines Angehörigen (BGE 117 II 50 E. 3; BGE 112 II 226). Bemessungskriterien sind dabei, wie bei der Bemessung der Genugtuung allgemein, vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGE 125 III 412 E. 2). Zudem nimmt die Vorinstanz Bezug auf den Leitfaden des Bundesamts für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019. Demnach soll jeder Elternteil beim Tod des Kindes eine Genugtuung zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 35'000.-- erhalten.  
Im Anschluss daran erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe den Kindsvater nach der Entführung jahrelang im Ungewissen über den Aufenthalt seines Sohns gelassen. Der Kindsvater habe nicht gewusst, ob der Sohn überhaupt noch lebe. Diese psychische Belastung habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich geäussert. Er sei nicht vorbereitet gewesen auf diese abrupte Leere. Auf die ersten Monate intensiver Suche auch in umliegenden Ländern sei eine lähmende Ohnmacht gefolgt. Am 24. Juni 2015 sei der Polizei eine Sichtung der Beschwerdeführerin und des Sohns gemeldet worden. Erst ab diesem Zeitpunkt habe der Kindsvater davon ausgehen dürfen, dass der Sohn noch am Leben sei. Die ständige Sorge um den Sohn während einer Dauer von mindestens 2 Jahren sei vergleichbar mit der psychischen Belastung durch den Tod eines Kindes. Schliesslich sei der Sohn dem Kindsvater so lange entzogen worden, dass sich keine Vater-Kind-Beziehung habe entwickeln können. Der Sohn lehne den Kontakt zum Vater nun komplett ab, was eine zukünftige Kontaktaufnahme erschwere. Der Kindsvater bestreite, dass er keinen Kontakt zum Sohn gesucht habe. Gemäss Vorinstanz wäre ihm dies nach den Diffamierungen durch die Beschwerdeführerin und ihrem Einfluss auf den Sohn nicht negativ anzulasten. Die vom Kindsvater geschilderte psychische Belastung werde gestützt durch die vierjährige Dauer der Entführung, die geplante und gerissene Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, das Alter des Sohnes und die auch in Zukunft nur schwer wieder herzustellende Vater-Kind-Beziehung. Die seelische Unbill sei gleich zu gewichten wie beim Tod eines Kindes und rechtfertige eine Genugtuung von Fr. 20'000.--. 
 
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, verfängt nicht.  
Sie macht zunächst geltend, ihr Verschulden sei nicht schwer. Nachdem die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz vor der Willkürprüfung standhielten, ist darauf nicht einzugehen. 
Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen könnte. Insbesondere legt sie nicht dar, dass die Vorinstanz grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bemessungsgrundsätzen abweichen würde oder dass sie Tatsachen berücksichtigt hätte, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die in den Entscheid hätten einbezogen werden müssen. Die Höhe der Genugtuung von Fr. 20'000.-- erweist sich weder als offensichtlich unbillig noch als in stossender Weise ungerecht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt