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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_147/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni als Instruktionsrichter, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. August 2022 (SB210574-O/U/cs). 
 
 
Der Instruktionsrichter zieht in Erwägung:  
 
1. 
A.________ vertrat die beschuldigte Person in einem beim Bezirksgericht Zürich zur Anklage gebrachten Strafverfahren als amtlicher Verteidiger. 
Mit Urteil vom 28. April 2021 sprach das Bezirksgericht den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG gemäss weiteren Anklageziffern sprach es den Beschuldigten teilweise frei. 
2. 
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. April 2021 rechtzeitig Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils am 2. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich am 5. November 2021 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch, die Bemessung der Strafe, das Absehen von einer Ersatzforderung und die Kostenfolgen. Beantragt wurde ein vollumfänglicher Schuldspruch, die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von mindestens Fr. 20'000.-- an den Staat und die vollumfängliche Kostenauferlegung. 
Mit Präsidialverfügung vom 29. November 2021 stellte das Obergericht die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zu und setzte Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag an. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 
Am 3. August 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 9. und 14. Juni 2023 vorgeladen. Mit Eingabe vom 10. August 2022 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück. 
 
Der amtliche Verteidiger A.________ machte für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 23. August 2022 einen Arbeitsaufwand von mehr als 42 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 402.05 geltend. 
Mit Beschluss vom 25. August 2022 schrieb das Obergericht das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest. Den amtlichen Verteidiger entschädigte es mit Fr. 5'000.--. 
3. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Obergerichts sei betreffend die Festsetzung der Höhe der Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren aufzuheben und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 10'408.20 inkl. MWST zuzusprechen. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
4. 
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1). 
Nach Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO ist der Entscheid der Berufungsinstanz betreffend die Entschädigung des amtlichen Verteidigers mittels Beschwerde beim Bundesstrafgericht anzufechten (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.5 und E. 1.7; Urteil 6B_647/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten und die Sache ist zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zu überweisen (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
5. 
Es sind umständehalber ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Instruktionsrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber dem Bundesstrafgericht überwiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Hurni 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger