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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1127/2022  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 Abs. 1 StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 31. August 2022 (SST.2022.157). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Aargau stellte mit Urteil vom 31. August 2022 fest, dass A.________ die Tatbestände der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zufolge Schuldunfähigkeit schuldlos erfüllt habe. Die Freisprüche in den weiteren Anklagepunkten seien in Rechtskraft erwachsen. Es ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. 
A.________ wendet sich dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil vom 31. August 2022 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist der Fall, wenn er sich mit anderen - hängigen oder teilweise bereits beurteilten - straf- oder zivilrechtlichen Verfahren befasst, etwa wenn er im Zusammenhang mit einem Unfall von einem Mordanschlag spricht oder sich zur Gültigkeit von Verträgen äussert. 
 
3.  
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2.; 140 III 86 E. 2). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2023 die Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts. Da sich sein Einwand einzig gegen Bundesrichter Kneubühler richtet und dieser im vorliegenden Verfahren nicht Teil des Spruchkörpers bildet, ist auf die Rüge nicht einzugehen.  
 
4.2. Im Übrigen genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht.  
So rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Urteil fehle eine Präsenzliste der an der Berufungsverhandlung anwesenden Personen, es bestünden Interessenskonflikte des Oberstaatsanwalts und seines amtlichen Verteidigers, der vorinstanzliche Vorsitzende habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, ein von ihm (dem Beschwerdeführer) beantragter Zeuge sei nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen worden und er selbst habe an verschiedene Personen keine Fragen stellen dürfen. Der Beschwerdeführer schliesst daraus auf eine kriminelle Verschwörung und willkürliche Verurteilung und sieht sein Recht auf ein unabhängiges Gericht verletzt. Er begründet dies allerdings nicht. Insbesondere hinsichtlich des Einwands einer Interessenkollision seines amtlichen Verteidigers legt die Vorinstanz - im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung - zudem ausführlich dar, weshalb sie keine Interessenkollision erkennt und den Antrag ablehnt. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, indem er lediglich stichwortartig geltend macht, der amtliche Verteidiger habe Arbeitsverweigerung und Irreführung der Justiz begangen, Beweismaterial unterschlagen, notwendige unterstützende Massnahmen zugunsten des Beschwerdeführers unterlassen und allgemein seine Pflichten verletzt. Er zeigt auch nicht auf, weshalb der von ihm beantragte, seines Erachtens zu Unrecht nicht vorgeladene Zeuge, zwingend hätte befragt werden müssen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). Den antizipierten Verzicht auf weitere Beweismassnahmen prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und steht willkürfrei fest, dass seine Interessen gewahrt wurden. 
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Teilnahmerechts rügt, verkennt er, dass ihm die erste kantonale Instanz insoweit folgte und ihn gestützt darauf von einigen Vorwürfen freisprach. Das Vorbringen war daher bereits vor Vorinstanz nicht mehr Gegenstand des Verfahrens. Darauf ist nicht einzugehen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei psychisch gesund. Er fordert daher vorinstanzlich Freisprüche unter Verzichts auf eine Massnahme. Die Rüge, wonach die Vorinstanz über seine Einwände gegen die psychiatrischen Gutachten nicht befunden habe, ist indes offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz äussert sich dazu sowie zur Schlüssigkeit der Gutachten ausführlich. Der Beschwerdeführer beanstandet diese zwar, bringt aber nichts vor, was ansatzweise Anlass böte, an der Schlüssigkeit der Gutachten zu zweifeln. Sein Vorbringen, wonach alle Gespräche in Haft, namentlich mit dem amtlichen Verteidiger sowie Therapiesitzungen, ohne Sicherheitsvorkehren erfolgt seien, genügt den erhöhten Begründungsanforderungen an die Beschwerde bezüglich Willkür offensichtlich nicht (oben E. 3) und belegt nicht, dass er - entgegen den Gutachten - psychisch gesund ist. Dies gilt auch, wenn er vorbringt, er habe aus psychischen Gründen noch nie Medikamente genommen. 
 
6.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Mit Blick auf die seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 31. August 2022 vergangene Zeitdauer, die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor im Bezirksgefängnis Zofingen befindet sowie seinen Antrag auf vorzeitigen Massnahmenantritt vom 26. April 2023 (vgl. act. 23) sind die kantonalen Behörden angehalten, möglichst zeitnah eine geeignete Unterbringung für den Beschwerdeführer zu finden. Ein über achtmonatiger Aufenthalt in einer nicht auf die Behandlung des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Leidens - einem schweren organischen Psychosyndrom mit schwerer, anhaltender organischer Persönlichkeitsveränderung sowie einer leichten kognitiven Störung - spezialisierten Haftanstalt erscheint als unverhältnismässig, zumal dies dem Zweck der Massnahme widerspricht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt