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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_123/2022  
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 9. Juni 2021 (SB.2020.68). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworden, er habe am 22. Oktober 2018 von der Eulerstrasse kommend entlang der Schützenmattstrasse einen Mietwagen (VW Golf) während eines kurzen Streckenabschnittes mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 92 km/h (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) gelenkt. Bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse habe er das Rotlicht einer Lichtsignalanlage, welches bereits seit 4,5 Sekunden auf Rot gestanden habe, missachtet. Kurz vor 01.43 Uhr sei er bei der Kreuzung Schützenmattstrasse/Austrasse frontal mit der hinteren Seite des von der Austrasse mit einer Geschwindigkeit von 36 km/h herkommenden und vortrittsberechtigten Personenwagens (Toyota Yaris) kollidiert. Bei diesem Unfall seien die beiden Fahrzeuginsassen dieses vorttrittsberechtigten Personenwagens teilweise schwer verletzt worden und an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden entstanden. A.________ habe bei der beschriebenen Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,11 Promille aufgewiesen. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 24. April 2020 der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und bestrafte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Auf die Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66a bis StGB verzichtete das Strafgericht Basel-Stadt. 
Gegen dieses Urteil meldeten sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an. A.________ beanstandete lediglich die Strafzumessung und beantragte, er sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, A.________ sei im Hauptpunkt wegen mehrfacher versuchter Tötung zu verurteilen und ausserdem sei das Strafmass unabhängig von der rechtlichen Qualifikation des Delikts zu erhöhen und als unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe auszusprechen. Zudem sei A.________ des Landes zu verweisen. 
 
C.  
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 9. Juni 2021 die teilweise Rechtskraft des Urteils vom 24. April 2020 fest und sprach A.________ der schweren Körperverletzung und der versuchten schweren Körperverletzung sowie der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei 18 Monate bedingt ausgesprochen wurden. Zudem sprach das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gegen A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahre aus, verzichtete jedoch auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung vollumfänglich freizusprechen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. Bis zu einem definitiven Entscheid sei die Landesverweisung zu sistieren. A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen schwerer (und versuchter schwerer) Körperverletzung. Er macht geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben, wobei er teilweise auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kritisiert.  
 
2.2. Die Vorinstanz bejaht die Wissensseite des subjektiven Tatbestands und führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit und des Überfahrens des Rotlichts um die grosse Gefahr einer Kollision mit einem von links kommenden Verkehrsteilnehmer gewusst.  
Mit Bezug auf das Willenselement führt die Vorinstanz vorab aus, sämtliche Verkehrsregelverletzungen habe der Beschwerdeführer direktvorsätzlich begangen, wobei gröbere Sorgfaltspflichtverletzungen kaum denkbar seien. So habe er nicht nur bei einer Kreuzung das Rotlicht missachtet, sondern sein Fahrzeug innerorts stark alkoholisiert und mit massiv übersetzter Geschwindigkeit geführt. Sein Fahrverhalten könne damit nicht mehr als fahrerischer Fehler bzw. Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Fahrweise das Risiko eines schweren Verkehrsunfalls geradezu herausgefordert. Dabei spiele es entgegen den Ausführungen des Strafgerichts keine Rolle, dass er vor dem Unfall kein aggressives, rowdyhaftes Fahrverhalten an den Tag gelegt habe. Entscheidend sei, dass er innerorts mit rund 92 km/h über eine Kreuzung habe fahren wollen, deren Signalisation seit rund 4 Sekunden auf Rot gestanden sei. Der roten Ampel komme insoweit eine zusätzliche Bedeutung zu, als es in der Nacht nicht unüblich sei, dass die Signalisationsanlagen ausgeschaltet würden bzw. lediglich gelb blinken würden. Somit habe er selbst zu dieser Uhrzeit mit anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müssen und nicht darauf vertrauen dürfen, dass kein anderes Auto auf die Kreuzung fahre. Bei der vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit habe er bei der unübersichtlichen Stelle nicht auf seine fahrerischen Fähigkeiten vertrauen dürfen, um eine Kollision zu verhindern, zumal seine Reaktionsfähigkeit aufgrund seines alkoholisierten Zustands beträchtlich eingeschränkt habe sein müssen. 
Die Vorinstanz erwägt weiter, es sei vorliegend einzig vom Zufall abhängig gewesen, ob es zu einer Kollision komme. Insofern unterscheide sich dieser Fall auch von jenen, bei welchen die Verkehrsteilnehmer etwa durch fahrerisches Geschick eine reelle Abwehrchance gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht ernsthaft darauf vertrauen können, dass der Erfolg einer Kollision nicht eintreten werde, wenn ein korrekt fahrendes Fahrzeug in die Kreuzung fahre. Ausser Frage stehe denn auch, dass bei der vorliegend zu beurteilenden Kollision, nicht zuletzt auch aufgrund der massiven Geschwindigkeit des Beschwerdeführers, die Wahrscheinlichkeit einer schweren Körperverletzung der am Unfall beteiligten Personen äusserst gross gewesen sei. 
Daraus schliesst die Vorinstanz, der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs einer schweren Körperverletzung habe sich unter den vorliegenden Umständen als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Keine Rolle spiele dabei, dass der Beschwerdeführer sich den Verkehrsunfall bzw. die Verletzung der beiden Fahrzeuginsassen nicht gewünscht habe. Ebensowenig ändere an dieser Feststellung etwas, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Fahrweise selbst gefährdet habe, sei das Motiv für sein Fahrverhalten doch rein egoistisch gewesen. Er habe schlicht sein Fahrzeug nicht beim Lichtsignal anhalten wollen und sich gegenüber allfälligen Folgen gleichgültig gezeigt. Auch die beim Beschwerdeführer wohl durchaus vorhanden gewesene Hoffnung, der Tatbestand werde sich dank glücklicher Fügung nicht verwirklichen, schliesse den Eventualvorsatz nicht aus. Er habe eventualvorsätzlich gehandelt. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Der schweren Körperverletzung macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
 
2.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen).  
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Ob er die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche überprüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (siehe E. 2.3.1 oben). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteile 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.3.2; 6B_131/2021 vom 11. August 2021 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet einen Vorsatz überwiegend mit Argumenten, die das Bundesgericht als Tatfragen nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (dazu Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Er legt dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grösstenteils einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne rechtsgenüglich begründet darzulegen, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz auch im Ergebnis unhaltbar sind. Darauf ist nicht näher einzugehen.  
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, gar nicht stark betrunken gewesen zu sein, ist er mit dieser rein appellatorischen Kritik nicht zu hören. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer habe bei der beschriebenen Fahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,11 Promille ausgewiesen, und daraus schliesst, er sei in stark alkoholisiertem Zustand mit dem gemieteten Fahrzeug gefahren. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Verkehrsregelverletzung an sich nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Beurteilung ist, sondern sie sich mit dem subjektiven Tatbestand einer schweren (und versuchten schweren) Körperverletzung auseinanderzusetzen hat. Entsprechend vermag auch sein Vorbringen nicht zu überzeugen, bis 0,8 Promille liege nur eine Übertretung vor und bei 0,8 bis 1,59 Promille sei in der Regel nur mit einer bedingten Geldbusse zu rechnen. Wie die Vorinstanz mit Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen zu Recht hervorhebt - entsprechend auch auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand - hat der Beschwerdeführer diese alle direktvorsätzlich begangen. Seine Rüge zielt diesbezüglich ins Leere. 
Nicht zu beanstanden ist denn auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit massiv übersetzter Geschwindigkeit bzw. unter grober Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gefahren sei, war er doch zumindest während eines kurzen Streckenabschnitts mit rund 92 km/h bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs. Rein appellatorisch hält der Beschwerdeführer dem entgegen, es liege keine krasse Geschwindigkeitsübertretung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 bzw. 4 SVG vor, da er nicht mehr als 100 km/h gefahren sei. Inwieweit die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein sollten, zeigt er nicht ansatzweise auf (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt auch, wenn er pauschal vorbringt, die Tachonadel habe zwischen 70 und 80 km/h angezeigt. 
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zur Uhrzeit. Diese seien insoweit unhaltbar und willkürlich, als die Vorinstanz den vorliegenden Unfallzeitpunkt mit einem Unfall während des Tages und bei Vorherrschen von einem grossen Verkehrsaufkommen auf der Kreuzung gleichsetze. Seiner Argumentation ist, soweit überhaupt rechtsgenüglich begründet, nicht zu folgen. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Uhrzeit auseinander und hält fest, auch wenn sich der Unfall an einem Montag frühmorgens um 01.43 Uhr zugetragen habe und daher kein grosses Verkehrsaufkommen zu erwarten gewesen sei, habe er aufgrund der Signalisation dennoch damit rechnen müssen, dass ein anderer vortrittsberechtigter Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung fahren könne. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz überzeugend argumentiert, der roten Ampel komme in der Nacht sogar eine zusätzliche Bedeutung zu, sei es doch nicht unüblich, dass die Signalisationsanlagen in der Nacht ausgeschaltet würden bzw. lediglich gelb blinken würden. 
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen betreffend das Überfahren des Rotlichts nicht zu überzeugen. Er argumentiert, wenn für die anderen Verkehrsteilnehmer seit einer gewissen Zeit bereits grün gewesen wäre, wie die Vorinstanz dies festhalte, so wären an der Ampel wartende Fahrzeuge bereits losgefahren und wären für den Beschwerdeführer auch erkennbar gewesen. Wenn seit einer gewissen Zeit grün sei, aber kein Fahrzeug komme, so sei es vielmehr so, dass nicht mit Verkehr gerechnet werden müsse, weil dieser bereits losgefahren wäre. Mit seinen Ausführungen legt er der vorinstanzlichen Begründung lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, vermag jedoch keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Gleiches gilt für seine unbegründete Behauptung, er sei sich sicher, die Ampel sei gelb gewesen. Zudem kann er auch nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bei Missachtung eines bereits mehrere Sekunden auf Rot stehenden Lichtsignals ein Fall von Art. 90 Abs. 2 SVG vor, weshalb vorliegend nicht von einem sogenannt krassen Fall gesprochen werden. Inwieweit die Vorinstanz von einem solchen Fall ausgehe, zeigt er weder auf noch ist dies ersichtlich. 
 
2.4.2. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar mit dem subjektiven Tatbestand von Art. 122 StGB auseinander. Die Vorinstanz durfte im Lichte der Rechtsprechung ohne Rechtsverletzung annehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwere Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer bzw. das Eintreten einer schweren Körperverletzung in Kauf genommen hat. Mit der Vorinstanz kann vorliegend das Fahrverhalten des Beschwerdeführers nicht mehr als fahrerischer Fehler bzw. Überschätzung der eigenen Fahrfähigkeiten erachtet werden. Vielmehr geht die Vorinstanz angesichts der dargelegten Ausgangslage zutreffend davon aus, der Beschwerdeführer habe das Risiko eines schweren Verkehrsunfalls geradezu herausgefordert. Die vorinstanzliche Begründung erweist sich als schlüssig und was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er belässt es grösstenteils dabei, den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Er habe darauf vertraut, dass kein Unfall passiere, wobei er sich nicht gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe. Es liege gerade keiner jener krassen Fälle vor, in welchen Eventualvorsatz zu bejahen sei. Er habe grobfahrlässig gehandelt. Dabei setzt er sich nur oberflächlich mit der gründlichen Argumentation und Subsumtion der Vorinstanz auseinander. Seine Ausführungen vermögen den Anforderungen an die Begründungspflicht auch insoweit nicht zu genügen, als er thematisiert, allenfalls hätte er höchstens eine einfache Körperverletzung, nicht aber eine schwere in Kauf genommen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Würdigung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet zudem die Landesverweisung. 
 
3.1. Er macht geltend, selbst bei einer Verurteilung nach Art. 122 StGB verstosse die Landesverweisung gegen Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und erscheine als offensichtlich unverhältnismässig. Er führt aus, mittels Sicherungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG könne der Fahrausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, damit die öffentliche Ordnung künftig nicht mehr gestört werde. In solchen Fällen erhalte man den Führerausweis auch nur zurück, wenn ein vorgängiger psychologischer Test bestanden werde, welcher gerade dem Schutz der Öffentlichkeit diene. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass er mit einer Landesverweisung rechnen müsse, wenn er den Führerausweis zurückerhalte. Diesen habe er gestützt auf das Urteil des Strafgerichts zurückerhalten, weshalb er guten Glaubens davon ausgegangen sei, dass ihm daraus kein Nachteil erwachsen werde. Ihm hätte ohne weiteres ein Fahrverbot von fünf Jahren auferlegt werden können, womit eine ebenso lange Landesverweisung obsolet werde und wiederum als unverhältnismässig erscheine. Er sei ausdrücklich dazu bereit, zum Schutz der Öffentlichkeit seinen Führerausweis abzugeben.  
 
3.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie begründet dies insbesondere damit, der Beschwerdeführer sei erst im Jahr 2018 in die Schweiz eingereist, lebe alleine, habe keine Kinder, sei beruflich nicht integriert und könne sich in seinem Heimatland Frankreich zweifelsohne rasch wieder eingliedern. Zudem prüft die Vorinstanz, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen, was sie in der Folge verneint.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Von der Anordnung der Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_403/2022 vom 31. August 2022 E. 2.1; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 6.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_959/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.2; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4.  
 
3.4.1. Soweit der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Landesverweisung damit begründet, er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen, weshalb gar keine Katalogtat vorliege, erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten in diesem Punkt als unbegründet (vgl. oben E. 2.4).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien korrekt und nachvollziehbar.  
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsbürger. Er ist am 1. Juli 2018 in die Schweiz eingereist und war damit zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils erst rund drei Jahre in der Schweiz. Die Vorinstanz lässt seiner Aufenthaltsdauer in der Härtefallprüfung zu Recht keine grosse Bedeutung zukommen. Die familiäre Situation spricht ebenfalls nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls, lebt der Beschwerdeführer doch alleine, hat keine Kinder und damit keinen ersichtlichen familiären Bezug zur Schweiz. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter auch die mangelhafte berufliche Integration des Beschwerdeführers, welcher gemäss Angaben der Vorinstanz seit dem 1. September 2018 Arbeitslosengeld bezog und sich in der Zwischenzeit bei der Sozialhilfe angemeldet hat. Schliesslich bezieht die Vorinstanz auch die Resozialisierungsmöglichkeiten in seinem Heimatland in die Prüfung mit ein. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, aufgrund seiner kurzen Anwesenheit in der Schweiz könnte er sich bei einer Rückkehr nach Frankreich zweifelsohne rasch wieder in die dortige Gesellschaft einfügen. 
Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nur sehr oberflächlich auseinander und begründet nicht rechtsgenüglich, inwiefern die Vorinstanz die Kriterien zum Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls falsch gewertet haben soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Vielmehr belässt er es dabei, geltend zu machen, ihm könne ein fünfjähriges Fahrverbot auferlegt werden, um zum Schutz der Öffentlichkeit seine Teilnahme am Strassenverkehr zu verhindern, wodurch eine Landesverweisung obsolet werde und unverhältnismässig erscheine. Dabei übersieht er jedoch den obligatorischen Charakter der Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall - wie vorliegend zu Recht - verneint, so muss das Gericht den Ausländer für die Dauer von 5-15 Jahren des Landes verweisen. Seine Rüge geht auch in dieser Hinsicht fehl. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.7.1; je mit Hinweisen). 
 
3.5.2. Die Vorinstanz prüft nach Verneinung eines schweren persönlichen Härtefalls in der Folge korrekterweise die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA, wobei sie offenlässt, ob dieses überhaupt zur Anwendung gelangt. Ihre Ausführungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Sie legt zutreffend dar, bei der vollendeten und versuchten schweren Körperverletzung handle es sich um schwerwiegende Delikte, welche die körperliche Integrität tangieren würden. Zudem setzt sie sich mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auseinander und berücksichtigt dabei einerseits die Vorstrafe wegen Trunkenheit am Steuer, welche begründete Bedenken zur Wiederholung ähnlich gelagerter Straftaten wecken würde, und andererseits führt sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinen Aussagen einen gewissen Anschein von fehlender Einsicht in das Unrecht der von ihm verübten Delikte hinterlassen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz deshalb davon ausgeht, auch wenn insgesamt keine ungünstige Legalprognose gestellt werden könne, so bleibe ein gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen. Bei der dargelegten Ausgangslage bestehen keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straffälligkeit (vgl. E. 3.5.1 oben). Die Vorinstanz lässt dieses Risiko vorliegend zu Recht genügen, um nicht von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem FZA mittels rein appellatorischer Kritik, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Die Landesverweisung erweist sich auch unter diesem Aspekt als rechtskonform.  
 
3.6. Zusammenfassend prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneint. Die Dauer der Landesverweisung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, entspricht diese doch dem gesetzlichen Minimum von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB).  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb