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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_717/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach 8479, 8036 Zürich,  
handelnd durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 11. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 19. Februar 2013 an, X.________ habe sich zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer einer verkehrsmedizinischen Abklärung zu unterziehen. Er habe sich innert 10 Tagen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich anzumelden. Bei Nichtanmeldung oder Nichterscheinen zur verkehrsmedizinischen Abklärung bzw. bei Nichtbezahlung des damit verbundenen Kostenvorschusses innert Monatsfrist ab Empfang der Verfügung werde unverzüglich das Verfahren zum Entzug des Führerausweises eingeleitet. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts beruht auf folgendem Sachverhalt: Am 7. Juli 2012 kam es in Mettmenstetten zu einer Streifkollision zwischen zwei Fahrzeugen, von denen eines von X.________ gelenkt wurde. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis dem Strassenverkehrsamt - unter Beilage von Einvernahmeprotokollen - mit, im Laufe der durch den erwähnten Vorfall ausgelösten Strafuntersuchung habe sich gezeigt, dass die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheine, da dieser nicht nachvollziehbare Angaben zu den Gründen für das ihm vorgeworfene strafbare Verhalten gemacht habe, die auf eine psychische Erkrankung hindeuten würden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Oktober 2012 habe X.________ ausgeführt, seit etwa einem Jahr würden ihn Leute verfolgen, vorwiegend mit auffälligen Fahrzeugen, die mehrheitlich rot seien. Es könne sein, dass dies von einer Behörde oder einer Versicherung gemacht werde, Es handle sich dabei eventuell um eine verdeckte Operation. Es sei schon oft vorgekommen, dass ein roter Alfa hinter ihm gefahren sei. 
 
 X.________ erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts am 2. April 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 26. April 2013 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Entscheid vom 30. April 2013 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war. Dagegen erhob X.________ am 3. Juni 2013 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Juli 2013 abwies. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Bremsmanöver im Zusammenhang mit den Aussagen von X.________ dahingehend würdigte, dass sie eine psychiatrische Erkrankung in Betracht zog. Zu Recht sei seine Fahreignung in Zweifel gezogen worden. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung erweise sich als verhältnismässig. 
 
B.   
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog X.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2013 den Führerausweis vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. 
 
C.   
X.________ führt mit Eingaben vom 5., 9. und 18. September 2013 sowie 2. Oktober 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2013. 
 
 Das Verwaltungsgericht und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich stellten den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Im Übrigen verzichteten sie auf eine Vernehmlassung. In der Folge teilte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. November 2013 mit, es gehe davon aus, dass sich die Verfahrensbeteiligten in der Sache hinreichend äussern konnten. Sollte der Beschwerdeführer diese Ansicht nicht teilen, könne er allfällige Bemerkungen während einer nicht erstreckbaren Frist bis zum 29. November 2013 einreichen. Am 29. November 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In seiner Eingabe vom 29. November 2013 beantragt der Beschwerdeführer "volle, uneingeschränkte Akteneinsicht", um eine weitere "Vernehmlassung" einreichen zu können. Nachdem die Beschwerdevernehmlassungen der Verfahrensbeteiligen lediglich einen Antrag, aber keine materielle Stellungnahme enthielten, käme die Gewährung der Akteneinsicht mit anschliessender Einräumung eines weiteren Äusserungsrechts der Erstreckung der Beschwerdefrist gleich. Solches ist indessen nicht möglich (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Gesuch ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, nach Erhalt des Urteils auf Gesuch hin in die bundesgerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen. 
 
 Mit Eingabe vom 29. November 2013 macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich seine Beschwerde nicht nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 richte, sondern auch gegen dessen Zwischenentscheid vom 10. Juni 2013 betreffend die aufschiebende Wirkung. Die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers richteten sich nur gegen das Urteil vom 11. Juli 2013. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da mit dem Urteil in der Sache selbst vom 11. Juli 2013 entsprechende Rügen gegen den Zwischenentscheid vom 10. Juni 2013 gegenstandslos geworden sind. 
 
2.   
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit welchem dieses über die umstrittene Anordnung der verkehrsmedizinischen Abklärung befunden hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist indessen der am 6. Mai 2013 vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in Recht verletzender Weise abgewiesen haben sollte. So legt der Beschwerdeführer beispielsweise nicht dar, inwiefern die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten. Gleich verhält es sich auch, soweit das Verwaltungsgericht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, er werde seit längerem von Drittpersonen beobachtet und verfolgt, und seinen zwei Bremsmanövern zum Schluss kam, die Vorinstanz habe zu Recht eine psychiatrische Erkrankung in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, inwiefern die verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers überhaupt fristgerecht eingereicht worden sind (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli