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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_923/2023  
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Abteilung, Schmiedgasse 21, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aktenbeizug; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 10. November 2023 (BEK 2023 142). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Schwyz verfügte am 24. Oktober 2023, dass dem Bezirksgericht Höfe für das Scheidungsverfahren in Sachen B.A.________ und A.A.________ die Strafakten betreffend A.A.________ wegen Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Störung des Polizeidienstes zugestellt werden. Gegen diese Verfügung erhob A.A.________ am 30. Oktober 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz, welches mit Verfügung vom 10. November 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf die Beschwerde eintrat. 
A.A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vorgängige Zusendung der Akten zur Einsicht. Weiter beantragt sie eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Eingabe führte, nicht auseinander. Stattdessen macht sie geltend, sie habe die Übergabe der Akten erlaubt und schildert ihre Sicht der Dinge. Sie behauptet, sie werde als Sorgeberechtigte "gewaltig misshandelt von Polizei, Staatsanwaltschaft und KESB" und es gehe um eine "Manipulation gegen sie". Damit vermag sie allerdings nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
3.  
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier