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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_220/2023  
 
 
Urteil vom 7. November 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2023 (UE230085-O/U/SBA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 20. Juli 2020 ereignete sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ein Zwischenfall zwischen A.________ und Mitarbeitern der Sicherheitsabteilung, unter anderem B.________: Während A.________ im Anschluss an einen Besuch, begleitet von mehreren Mitarbeitern, in seine Zelle zurückgebracht werden sollte, drehte er sich im Gang unvermittelt um und schlug mit gefesselten Händen gegen die Schutzschilder der beiden vordersten Mitarbeiter. Die Aufseher konnten A.________ zu Boden bringen, ihn dort fixieren und trugen ihn anschliessend in seine Zelle zurück. Währenddessen beleidigte und beschimpfte er sie. Da er den Aufsehern bei früheren Auseinandersetzungen Bissverletzungen zugefügt und sie angespuckt hatte, wurde ihm das T-Shirt über den Kopf gezogen. In der Zelle angelangt, wurde er am Boden platziert. Drei Mitarbeiter blieben dort, um seine Fesseln zu lösen. A.________ macht geltend, dabei mittels drei bis vier Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Kopf verletzt worden zu sein. Er erstattete Strafanzeige. 
Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich in Bezug auf B.________ die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hatte, eröffnete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine entsprechende Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Diese stellte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 ein. 
 
B.  
Eine gegen die Verfahrenseinstellung erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Mai 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschwerdeentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Fortsetzung der Strafuntersuchung durch eine vom Zürcher Justizapparat unabhängige Staatsanwaltschaft, eventualiter durch die Staatsanwaltschaft II, zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden wie beantragt beigezogen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). 
 
1.1. Ohne nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Zivilansprüche) legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 6B_1301/2021 vom 9. März 2023 E. 1.2; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.3.2; 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).  
Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gilt eine Misshandlung, die ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Ist jemand seiner Freiheit beraubt, beeinträchtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Anwendung körperlicher Gewalt, soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist, die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (BGE 131 I 455 E. 1.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 6B_345/2021 vom 27. April 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
 
1.2. Laut angefochtenem Urteil ist auf der am Tag des streitigen Vorfalls erstellten Fotodokumentation ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine rötlich und bläulich verfärbte Blessur an der Nase sowie eine rötliche Blessur an der rechten Schläfe aufwies. Mit der Vorinstanz sind die dokumentierten erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers genügend schwer, um unter Art. 3 EMRK zu fallen. Ebenso zu Recht hält sie fest, dass eine gegen Art. 3 EMRK verstossende erniedrigende Behandlung vorläge, wenn B.________ (Beschwerdegegner 2) den Beschwerdeführer, wie von diesem behauptet, mit mehreren harten Faustschlägen ins Gesicht und gegen den Kopf geschlagen hätte. Der Beschwerdeführer hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben an dieser Stelle zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten wird.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer übt vorab aus formellen Gründen Kritik an der Strafuntersuchung: Der Staatsanwaltschaft fehle es an der nötigen Unabhängigkeit, womit sein Anspruch auf eine effektive Untersuchung (Art. 3 und Art. 8 EMRK, Art. 1 der Anti-Folter-Konvention und Art. 7 UNO Pakt Il) verletzt sei. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer zunächst an, die Staatsanwaltschaft und der Justizvollzug seien der Justizdirektion unterstellt, wobei die gleichen Hierarchien bestehen würden. Auch wenn der Direktion kein fallbezogenes Weisungsrecht zukomme, sei deshalb von einer Abhängigkeit und damit von einer mangelnden effektiven Untersuchung auszugehen. Durch die Schaffung des neuen Polizei- und Justizzentrums Zürich (PJZ) werde die objektive Unabhängigkeit zusätzlich untergraben, müsse doch die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls gegen Personen ermitteln, die sie persönlich kenne, mit denen sie Pausenzeit verbringe etc..  
 
2.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts kann insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein. Richterliche Unabhängigkeit bedeutet insbesondere Unabhängigkeit vor externer Einflussnahme, namentlich durch die anderen Staatsgewalten oder die Parteien. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt dabei nicht erst dann vor, wenn die richterliche Unabhängigkeit im konkreten Fall tatsächlich beeinträchtigt ist, sondern bereits dann, wenn ein entsprechender Anschein besteht. Mit anderen Worten hat auch das äussere Erscheinungsbild eines Gerichts den Eindruck der Unabhängigkeit zu vermitteln. Der EGMR hat vor diesem Hintergrund wiederholt eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit festgestellt, obwohl die jeweiligen Gerichtspersonen in ihrer rechtsprechenden Funktion nicht (direkt) weisungsgebunden waren oder ihnen eine solche Weisungsfreiheit sogar gesetzlich zugesichert wurde, und ohne dass Anzeichen für eine konkrete externe Einflussnahme vorgelegen hätten. Ausschlaggebend war, dass die betroffenen Gerichtspersonen in jeweils anderer Funktion gegenüber der (am Verfahren beteiligten) Verwaltung oder gegenüber den Strafbehörden in einem Weisungsverhältnis standen, womit zumindest der Anschein bestand, dass es an der erforderlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK mangle (BGE 149 I 14 E. 5.3.2 mit Hinweisen).  
Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind bei der Ablehnung der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur anwendbar, wenn sie ausnahmsweise in richterlicher Funktion tätig wird, wie dies bei Erlass eines Strafbefehls der Fall ist. Amtet sie als Strafuntersuchungsbehörde, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV im Vorverfahren jedoch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin kann folglich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteile 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 5.3.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Der Umstand, dass sowohl der Beschwerdegegner 2 als Beschuldigter und Vollzugsmitarbeiter als auch die Staatsanwaltschaft administrativ der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unterstellt sind, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine objektive Befangenheit. Die direkt betroffenen Akteure gehören unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Verwaltungseinheiten an, die einzig über dieselbe Aufsicht verfügen. Ein Unterordnungsverhältnis zwischen ihnen besteht dagegen nicht. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Beschwerde einzig die "Aufsichtshierarchie" zwischen der Staatsanwaltschaft und der Direktion, vermag aber nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Auswirkungen auf die konkrete Fallführung haben könnte (selbst wenn die Untersuchung einen Beschuldigten aus einer anderen Verwaltungseinheit betrifft). Auch ist nicht ersichtlich, wie die Zusammenführung verschiedener Akteure im Bereich Kriminalitätsbekämpfung unter dem Dach des PJZ vorliegend, wo es um Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter der JVA Pöschwies geht, die nicht dem PJZ angegliedert ist, die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft tangieren könnte.  
 
2.2. Nebst dem will der Beschwerdeführer eine subjektive Voreingenommenheit erkennen, indem die Staatsanwaltschaft im Ermächtigungsverfahren die Nichterteilung der Ermächtigung beantragt und anschliessend die Verfahrenseinstellung verfügt hat. Dabei setzt er sich grösstenteils nicht mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach er unverzüglich bzw. innerhalb weniger Tage seit Kenntnisnahme des Ermächtigungsentscheids ein Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin hätte stellen müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO), auseinander. Insoweit fehlt der Beschwerde eine hinreichende Begründung, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenseinstellung dagegen erweist sich, wie sogleich zu zeigen sein wird, als rechtens, und stellt deshalb klarerweise keinen Verfahrensfehler dar, der einen Ablehnungsgrund nach Art. 56 StPO begründen könnte (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellung der Untersuchung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", da die Vorinstanz unrechtmässig davon ausgehe, die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei nicht möglich. 
 
3.1. Die Vorinstanz begründet ihren die Verfahrenseinstellung schützenden Entscheid zusammengefasst damit, dass auf der Videoaufnahme (je nach Wiedergabegeschwindigkeit unterschiedlich anmutende) "mutmasslich mehrere schnelle und ausholende Bewegungen des rechten Arms des Beschwerdegegners 2 von oben nach unten" zu erkennen seien. Diese würden zumindest teilweise mit den zu hörenden dumpfen Geräuschen korrelieren. Nicht lokalisieren lasse sich anhand der Aufnahme jedoch, wohin der Beschwerdegegner 2 mit diesen Armbewegungen gezielt bzw. ob und wo er getroffen habe. Der Ansicht der Verteidigung, die geltend gemachten Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers seien auf Video dokumentiert, könne daher nicht gefolgt werden. Ausserdem sei die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er mit Faustschlägen ins Gesicht traktiert worden sei, widersprüchlich, denn gleichzeitig habe er ausführen lassen, seinen Kopf stets zwischen seinen Armen, den Blick zu Boden gerichtet, gehabt zu haben. Auf der anderen Seite lasse sich anhand des Videos die vom Beschwerdegegner 2 von Anfang an konstant geschilderte Version des Geschehens nicht widerlegen. Dieser habe ausgeführt, er habe den Beschwerdeführer im fraglichen Moment alleine zuvorderst getragen, wobei er ihn mit der rechten Hand auf Höhe der Schultern zu Boden gedrückt habe. Dabei sei er vom Beschwerdeführer in den rechten Handrücken gebissen worden. Aufgrund des Bisses habe er ein Zwicken in der betreffenden Hand verspürt, weshalb er diese reflexartig hochgezogen habe. Um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer wieder aufrichten oder mit seinen zusammengebundenen Händen ausschlagen könne, habe er mit der rechten Hand gleich wieder gegen dessen Schulter gedrückt und versucht, ihn zu fixieren, was auf der Videoaufnahme als schlagähnliche Bewegung anmute.  
Die Vorinstanz erwägt hierzu, auch wenn diese kurze Sequenz auf der Videoaufnahme nicht sichtbar sei, da der Türrahmen der Zelle die Sicht versperre, scheine die Aussage des Beschwerdegegners 2 plausibel, zumal die betreffende Bisswunde dokumentiert sei und nicht ersichtlich sei, woher diese sonst rühren könnte. Es dürfte daher als erstellt gelten, dass der Beschwerdegegner 2 mit der auf der Videoaufnahme erkennbaren ruck- bzw. reflexartigen Armbewegung auf eine unmittelbar davor erfolgte Aggression (Biss) seitens des Beschwerdeführers reagiert habe. Dass diese Reaktion des Beschwerdegegners 2, welcher versuchte habe, den Beschwerdeführer nach dem Biss möglichst rasch wieder auf dem Boden zu fixieren, unter den konkreten Umständen nicht adäquat und über das zur sicheren Arretierung des Beschwerdeführers Erforderliche hinausgegangen wäre, lasse sich gestützt auf die Videoaufnahme und die Aussagen der beteiligten Aufseher nicht erstellen. In Bezug auf die Verletzungen des Beschwerdeführers bestünden sodann plausible anderweitige Entstehungsmöglichkeiten, sei doch auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass es kurz vor dem fraglichen Vorfall im Gang zu einem unvermittelten Angriff des Beschwerdeführers auf die Aufseher gekommen sei, woraufhin diese ihn mithilfe ihrer Schutzschilder zu Boden hätten bringen müssen. Dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen am Kopf von den behaupteten Schlägen durch den Beschwerdegegner 2 stammen sollen, lasse sich gestützt auf die vorliegenden Akten klar nicht rechtsgenügend erstellen. 
 
3.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, bereits der Umfang der Einstellungsverfügung und die umfassende Beweiswürdigung würden klar darauf hindeuten, dass eine Einstellung nicht zulässig sei. In der Folge verkenne aber auch die Vorinstanz, dass ihr keine umfassende Beweiswürdigungskompetenz zukomme. Indem sie dennoch sämtliche Beweise würdige, wie es eigentlich nur das Sachgericht dürfe, verletze sie das "double instance"-Gebot. Die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft sei sodann einseitig und stelle auf unzulässige Weise auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der beim Vorfall anwesenden Aufseher ab. Auf dem Video seien mindestens zwei harte Schläge zu erkennen. Seine Verletzungen im Gesicht, insbesondere an der Nase, seien nicht anders erklärbar, als dass sie durch diese Schläge entstanden seien. Die zu hörenden dumpfen Geräusche würden zudem mit dem auf dem Video ersichtlichen Armbewegungen des Beschwerdegegners 2 korrelieren. Es passe somit alles zusammen. Dagegen sei es aufgrund seiner Position - den Kopf zwischen den Armen, den Blick zu Boden gerichtet, die Hände gefesselt - gar nicht möglich, dass er in eine Hand an seiner linken Schulter gebissen habe. Die Erklärungen des Beschwerdegegners 2 würden nach Schutzbehauptungen klingen. Aus den Aussagen der übrigen Mitarbeiter lasse sich nichts entnehmen, insbesondere auch nichts Entlastendes. Es scheine aber so, dass sie ihren Kollegen schützen wollten. Insgesamt sei die Sach- und Beweislage zweifelhaft, weshalb zwingend ein Sachgericht darüber zu entscheiden habe.  
 
3.3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).  
 
3.3.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteile 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem Sachgericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.1).  
 
3.3.3. Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.3; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus der relativ umfangreichen Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine solche scheint aufgrund des Tatvorwurfs, der vorhandenen Beweismittel und der sich stellenden Fragen vielmehr geboten gewesen zu sein. Gestützt darauf geht die Vorinstanz willkürfrei von einer hinreichend klaren Sachlage für eine Einstellung aus:  
Betrachtet man das mittels GoPro-Kamera aufgenommene Video, lassen sich die vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres nachvollziehen. Demnach gelangt sie zu Recht zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdegegners 2, wonach seine Armbewegungen die Reaktion auf einen Biss des Beschwerdeführers sowie der anschliessende Versuch, diesen sogleich wieder zu fixieren, seien, mit den Aufnahmen in Einklang stehen. Bei den Armbewegungen (wobei auf dem Video nur eine eindeutig zu erkennen ist) handelt es sich somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht um "auf Video dokumentierte Schläge". Aktenkundig ist dagegen die ärztlich diagnostizierte Bissverletzung an der rechten Hand des Beschwerdegegners 2. Was die Verletzungen des Beschwerdeführers angeht, so erkennt die Vorinstanz richtig, dass diese auch entstanden sein können, als der Beschwerdeführer zuvor unvermittelt die Mitarbeiter der JVA angriff und diese ihn unter Zuhilfenahme ihrer Schutzschilder zu Boden brachten und dort mit dem Gesicht nach unten fixierten, während er massiven Widerstand leistete. Feszuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass während der gesamten Szene ausschliesslich vom Beschwerdeführer und nicht von den Aufsehern ausgehendes aggressives Verhalten erkennbar ist. Sodann kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie festhält, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Schläge (auch) ins Gesicht (und nicht nur gegen den Hinterkopf und die Schläfe) angesichts seiner Position mit dem Gesicht nach unten wenig nachvollziehbar sind. Dagegen scheint es problemlos möglich, dass er in dieser Position den Kopf zu seiner linken Schulter drehte und den Beschwerdegegner 2 in die Hand beissen konnte. Mit der Vorinstanz lassen weiter die dumpfen Geräusche, die im Video zu hören sind, vor der gesamten Geräuschkulisse nicht zwingend auf Schlagbewegungen des Beschwerdegegners 2 schliessen, sondern können fraglos auch anderweitig entstanden sein. Dass die übrigen beteiligten Aufseher zu diesen Geräuschen und zum Tatvorwurf keine weiteren Angaben machen können, lässt sich sodann erklären: Einige von ihnen befanden sich im fraglichen Moment gar nicht mehr im Raum und die anderen konzentrierten sich auf die Fixierung der Beine des Beschwerdeführers und die Lösung seiner Fussfesseln, wobei sie kaum auf die Geschehnisse im Kopfbereich des Beschwerdeführers achteten. Die Vorinstanz erkennt daher zu Recht keine Anhaltspunkte für irgendwelche Gefälligkeitsaussagen zugunsten ihres Kollegen. 
 
3.5. Weil er sich weigerte, unter dem von der Staatsanwaltschaft vorgesehenen Sicherheitsaufgebot zur Konfrontationseinvernahme zu erscheinen, liegen keine protokollierten (verwertbaren) Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vor (Art. 147 Abs. 4 StPO). Er wirft der Vorinstanz in diesem Kontext vor, auf eine unvollständige Beweislage abzustellen. Die Weigerung, sich mittels unverhältnismässigem Grossaufgebot vorführen zu lassen, sei gerechtfertigt gewesen, weshalb die fehlende Konfrontation nicht ihm, sondern der Staatsanwaltschaft anzulasten sei. Die Konfrontation sei darum nachzuholen. Jedenfalls sei die Frage nach der Verwertbarkeit seiner Aussagen bzw. der Vollständigkeit der Beweise von einem Sachgericht zu klären. Ein Verfahrensabschluss durch die Staatsanwaltschaft sei unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.  
Die Vorinstanz erwägt hierzu, es sei angesichts der Vorgeschichte mit diversen Zwischenfällen in der JVA Pöschwies und der daraus entspringenden Sicherheitsbedenken nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nicht bereit gewesen sei, unnötige Risiken einzugehen und sich auf die Forderungen des Beschwerdeführers betreffend die Rahmenbedingungen der Einvernahme einzulassen. 
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Damit hat es der Beschwerdeführer selber zu verantworten, dass keine Befragung stattfand und keine verwertbaren Aussagen von ihm in das Untersuchungsverfahren eingebracht werden konnten. Nach Art. 178 lit. a i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO wäre er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet gewesen. Insofern hätte ihn eine Pflicht getroffen, bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Wenn er sich nun ungeachtet dessen auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanzen hätten gestützt auf einer unvollständigen Beweisgrundlage entschieden und auf Art. 343 Abs. 3 StPO verweist, wonach das Sachgericht unvollständig erhobene Beweise ergänzt, verdient seine Argumentation keinen Schutz (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO). 
Alles in allem scheint ein Freispruch mit der Vorinstanz deutlich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Die Einstellung hält vor Bundesrecht stand. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, dem gestützt auf Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG stattgegeben werden kann. Es sind daher keine Gerichtskosten zu erheben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Häusermann wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. November 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger