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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_650/2023  
 
 
Urteil vom 27. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bezirk Münchwilen, Murgtalstrasse 20, Postfach 35, 9542 Münchwilen. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 16. August 2023 (BS.2023.10). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 5. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Münchwilen Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Bezirk Münchwilen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung der Beschwerde. Am 20. Juni 2023 reichte er eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 27. Juni 2023 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 16. August 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Obergericht ab, erhob jedoch keine Kosten. 
Am 5. September 2023 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren keine konkreten, auf den angefochtenen Entscheid bezogenen Anträge stelle, sondern es beim generellen Antrag belasse, der bezirksgerichtliche Entscheid müsse wegen Verfahrensfehlern in den Betreibungen Nrn. xxx und yyy neu beurteilt werden. Soweit er den Verkauf gepfändeter Gegenstände (insbesondere eines Motormähers), auf einer digitalen Plattform moniere, hätte ihm gegen die Freihandverkaufsverfügung die Beschwerde offen gestanden. Sollte keine solche Verfügung vorgelegen haben, hätte er die Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnis des Verkaufs erheben können. Vorliegend bringe er erstmals vor, die gepfändeten Gegenstände hätten mangels genügenden Erlöses nicht verkauft werden dürfen. Dabei handle es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Sodann sei ein Verzicht auf Verwertung nach Art. 127 SchKG nur bei Versteigerung und auf Antrag des Gläubigers vorgesehen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer verlangt die Neubehandlung des Pfändungsverfahrens hinsichtlich des Motormähers wegen Verdachts auf Diebstahl. Das Betreibungsamt habe den Motormäher mitgenommen, ohne zu prüfen, ob es sich um den im Pfändungsvollzugsprotokoll aufgeführten Gegenstand handle. Erst nach Erhalt des Verlustscheins/Pfändungsurkunde habe er festgestellt, dass der verkaufte Gegenstand nicht dem im Pfändungsvollzugsprotokoll entspreche; dieser befinde sich immer noch auf dem Grundstück. Diese Schilderung der Abläufe findet jedoch im angefochtenen Entscheid keine Grundlage und kann mangels Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Obergericht erwähne, dass er beim Freihandverkauf hätte teilnehmen können. Dies sei falsch. Er sei erst mit Zusendung des Verlustscheins über den Verkauf orientiert worden. Den Verlustschein habe er erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erhalten. Das Obergericht hat jedoch nirgends festgehalten, er hätte am Freihandverkauf teilnehmen können, sondern sich dazu geäussert, wann er gegen den Verkauf hätte Beschwerde erheben können. Der Beschwerdeführer geht nicht darauf ein, dass er nach den obergerichtlichen Erwägungen die Beschwerde innerhalb von zehn Tagen hätte erheben können, nachdem er vom Verkauf erfuhr. Soweit er geltend macht, die Schulden überstiegen den Pfändungswert und seien durch den Verkauf noch höher geworden, fehlt eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zu Art. 326 Abs. 1 ZPO und Art. 127 SchKG, wobei er nicht erklärt, inwiefern die Schulden durch den Verkauf höher geworden sein sollen. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf das rechtliche Gehör, ohne darzulegen, inwiefern dieses verletzt worden sein soll. Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid als für Laien unklar und unverständlich zu bezeichnen. Soweit er geltend macht, ihm sei ein kostenloser juristischer Beistand verweigert worden, legt er nicht dar, dass er um einen solchen (und nicht bloss allgemein um unentgeltliche Rechtspflege) ersucht hätte. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg