Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_344/2023  
 
 
Urteil vom 6. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, Nordmazedonien, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2023 (VWBES.2022.400). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.A.________ (geb. 1979) stammt aus Nordmazedonien und reiste am 15. Januar 1996 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Am 31. Januar 1996 erteilte ihm der Kanton Zürich erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Im Mai 2016 heiratete B.A.________eine Landsfrau. Aus der Ehe ging die Tochter C.A.________ (geb. 2018) hervor. Im Juli 2018 verstarb die Ehefrau von B.A.________ und Mutter von C.A.________.  
 
A.b. Per 1. April 2018 wurde B.A.________ vom Bevölkerungsamt der Stadt Zürich nach unbekannt abgemeldet. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 (publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich am 31. Juli 2018) verlängerte das Migrationsamt Zürich die Aufenthaltsbewilligung von B.A.________ aufgrund seiner hohen Schuldenlast und wiederholten Straffälligkeit nicht, und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Verfügung lagen eine Verschuldung von über einer halben Million Franken zugrunde, sowie unter anderem die folgenden Delikte (Art. 105 Abs. 2 BGG) :  
 
- Freiheitsstrafe von 45 Tagen und Busse von Fr. 300.-- (bedingt) wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises (Strafbefehl vom 21. Februar 2006) 
- Freiheitsstrafe von 60 Tagen und Busse von Fr. 300.-- (bedingt) wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl vom 11. Dezember 2006) 
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl vom 21. August 2009) 
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- wegen mehrfacher Veruntreuung von Quellensteuern (Strafbefehl vom 21. November 2014; Deliktzeitraum 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2007) 
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern (Strafbefehl vom 3. Oktober 2016) 
Mit Strafbefehl vom 30. November 2021 wurde B.A.________ ferner zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wegen Betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug, Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung (Deliktzeitraum zwischen dem 19. August 2015 und dem 8. Juni 2017) verurteilt. 
Ein am 22. April 2022 von B.A.________ beim Migrationsamt Zürich eingereichtes Gesuch um Einreisebewilligung wurde mit Entscheid vom 27. April 2022 wegen fehlenden Anspruchs als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
A.c. A.A.________ (geb. 1990) stammt ebenfalls aus Nordmazedonien und reiste am 12. Juni 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Wegen ihrer finanziellen Situation (Verschuldung) wurde ihr im Jahr 2014 keine Niederlassungsbewilligung erteilt; mit Schreiben vom 10. Juli 2019 und vom 15. Juli 2022 wurde sie zudem ausländerrechtlich ermahnt.  
 
A.d. Am 21. Juni 2022 heirateten B.A.________ und A.A.________ in U.________. Am 20. Februar 2023 kam das gemeinsame Kind, D.A.________, zur Welt (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
B.  
Am 27. Juni 2022 stellte A.A.________ zu Gunsten von B.A.________ ein Gesuch um Familiennachzug. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 ab, wobei es im Wesentlichen darauf abstellte, dass B.A.________ weiterhin mit erheblichen Schulden verzeichnet und mehrfach und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten sei, und dass mit Blick auf seine Vergangenheit auch inskünftig davon auszugehen sei, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und weiterhin Schulden anhäufen werde; zudem habe er nicht vorgebracht, wie die Schuldensituation bereinigt werden solle. 
Das hiergegen erhobene kantonale Rechtsmittel blieb ohne Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Mai 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2023 beantragen B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Departement des Innern des Kantons Solothurn (vertreten durch das Migrationsamt) sei anzuweisen, den Aufenthalt von B.A.________ und seiner Tochter C.A.________ im Rahmen des Familiennachzugs zu bewilligen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn beantragt seinerseits die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt es jedoch, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise einen entsprechenden Anspruch dartut. Ob ein solcher besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1; 137 I 284 E. 1.3; Urteil 2C_502/2020 vom 4. Februar 2021 E. 1).  
 
1.2. Die Beschwerdeführenden berufen sich bezüglich des Familiennachzugs auf Art. 44 AIG i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens). Art. 44 AIG gewährt aufgrund seiner potestativen Formulierung ("Ausländischen Ehegatten [...] von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt [...] werden") keinen Anspruch auf Familiennachzug. Allerdings kann sich der nachzuziehende Ehegatte im Falle einer engen und tatsächlich gelebten familiären Beziehung auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK mit der in der Schweiz ansässigen Person berufen, wenn Letztere über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (in der Schweiz) verfügt, was praxisgemäss der Fall ist, wenn diese Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 146 I 185 E. 6.1 f.; 144 I 266 E. 3.3; 137 I 284 E. 1.2 f.; Urteil 2C_409/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 145 II 105; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.2).  
Angesichts des mittlerweile knapp 20-jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz könnte sich diese grundsätzlich in vertretbarer Weise auf ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und in der Folge auf einen Anspruch auf Familiennachzug des Ehegatten (vorliegend der Beschwerdeführer) gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 146 I 185 E. 6.1). Vorliegend bestehen aufgrund der konkreten Umstände (ausländerrechtliche Ermahnungen 2019 und 2022 und Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2014; vgl. Bst. A.c oben) aber erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdeführerin über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt (vgl. Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 1.2; 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.1) und sich damit in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch berufen kann. Die Frage kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen sein wird (vgl. insb. E. 4 unten). 
 
1.3. Insofern die Beschwerde den Familiennachzug der Tochter des Beschwerdeführers betrifft (der zusammen mit demjenigen ihres Vaters beantragt wurde), hängt deren Anspruch von demjenigen der Beschwerdeführenden ab: würde für ihren Vater - den Beschwerdeführer - in der Schweiz aufgrund seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Anwesenheit bejaht, könnte sich auch für seine Tochter aus der früheren Ehe gestützt auf Art. 8 EMRK ein Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ergeben; ob das ausländische Stiefkind aufgrund von Art. 8 EMRK tatsächlich einen Anspruch auf Zusammenleben mit dem allenfalls nachzugsberechtigen ausländischen Ehepartner hat, ist eine Frage der materiellen Beurteilung (vgl. hierzu BGE 137 I 284 E. 1.3; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 1.1; 2C_764/2009 vom 31. März 2010 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Dies würde in der vorliegenden Konstellation gelten, zumal die Kindsmutter verstorben ist und der Beschwerdeführer der einzige überlebende Elternteil ist (vgl. zu dieser Konstellation das Urteil 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012 E. 3.2).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben).  
 
2.3.  
Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde verschiedene Unterlagen und Beweismittel eingereicht. 
 
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 344 E. 3). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteil 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 1.3). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).  
 
2.3.2. Die von den Beschwerdeführenden als Beilage zur Beschwerde ans Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift aus dem vorinstanzlichen Verfahren (die "ergänzende Beschwerdebegründung" vom 21. November 2021) liegt bereits bei den beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts; es handelt sich damit von vornherein nicht um ein Novum.  
Die mit Schreiben vom 17. Januar 2024 mitgeteilte erneute Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ist als echtes Novum nachfolgend nicht zu berücksichtigen. Der beim Bundesgericht neu eingereichte Arbeitsvertrag vom 2. November 2022 hätte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz eingereicht werden können; es ist nicht ersichtlich, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gegeben hat. Der Arbeitsvertrag ist deshalb im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu berücksichtigen. Gleichzeitig handelt es sich bei der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Falle des Nachzugs eine Erwerbstätigkeit mit Monatseinkommen von ca. Fr. 5'400.-- in Aussicht hat in dem Sinne nicht um ein Novum, als bereits mit dem Gesuch um Familiennachzug ein entsprechender Arbeitsvertrag eingereicht worden ist, und auch das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 21. Oktober 2022 von entsprechenden Einkommensperspektiven ausging. 
 
2.3.3. Sodann reichen die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Art. 99 Abs. 1 BGG verschiedene Unterlagen zum Schuldenabbau der Beschwerdeführerin ein, wobei sie geltend machen, der Schuldenabbau sei vor Bundesgericht zu berücksichtigen, insofern er durch das vorinstanzliche Urteil veranlasst worden sei.  
Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung erstmals auch auf die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin (und nicht nur die Verschuldung und Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seines 2018 beendeten Aufenthalts) abstellte. Das Migrationsamt begründete seine Verfügung vom 21. Oktober 2022 lediglich mit der Verschuldung des Beschwerdeführers und nicht auch derjenigen der Beschwerdeführerin. In dieser Hinsicht gab erst der angefochtene Entscheid Anlass, entsprechende Beweismittel beizubringen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel sind zu berücksichtigen, soweit sie vor dem angefochtenen Urteil entstanden sind. Das betrifft namentlich die Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin bis und mit April 2023 und die Berechnung des Existenzminimums vom 9. Mai 2023, sowie den Kontoauszug des Betreibungsamts V.________ soweit sich dieser auf Zahlungen von vor dem Datum des angefochtenen Urteils bezieht. Demgegenüber (als echte Noven) nicht zu berücksichtigen sind die Lohnabrechnung von Mai 2023 sowie auf dem erwähnten Kontoauszug vermerkte Zahlungen, die nach dem angefochtenen Urteil (12. Mai 2023) vorgenommen wurden. 
 
3.  
 
3.1. Art. 44 Abs. 1 AIG regelt den Familiennachzug für Personen, die weder über die Schweizer Staatsangehörigkeit noch über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Danach kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Hierbei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine Ermessensbewilligung, auf die kein Anspruch besteht. Allerdings anerkennt die Praxis bei Personen, die selbst einen gefestigten Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV einen Anspruch auf den Nachzug von Familienmitgliedern (BGE 146 I 185 E. 6.1; 137 I 284 E. 2.6; Urteile 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.1; 2C_513/2021 vom 18. November 2021 E. 3.1). Vorauszusetzen ist aber immerhin, dass die Anforderungen von Art. 44 AIG erfüllt sind, zumal diese mit Art. 8 EMRK kompatibel sind; ebenfalls ist die Fristenregelung von Art. 47 AIG i.V.m. Art. 73 VZAE zu beachten, und darf kein Erlöschensgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG erfüllt sein (BGE 146 I 185 E. 6.2; 139 I 330 E. 2.4.1; 137 I 284 E. 2.6 f.; Urteil 2C_448/2022 vom 5. Mai 2023 E. 3.2). Letzteres ist gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG unter anderem dann der Fall, wenn Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.  
 
3.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 130 II 281 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen - einschliesslich jene der Kinder (vgl. Urteil des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f.; Urteil 2C_887/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2.2) - dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; 135 II 377 E. 4.3).  
 
3.3. Eine strafrechtliche Verurteilung und eine deshalb verfügte Entfernungsmassnahme verunmöglichen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, wenn das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dient, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.2; 2C_790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine deliktsfreie Integration in die hiesigen Verhältnisse absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.2; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C_964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).  
 
3.4. Der Zeitablauf, verbunden mit der Deliktsfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions- und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Interessenabwägung bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 5.2; 2C_817/2012 vom 19. Februar 2013 E. 3.2.1). Bei der prognostischen Einschätzung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer diese wiegt, desto höhere Anforderungen sind an das Fehlen einer Rückfallgefahr zu stellen. Je länger ein Straftäter umgekehrt deliktsfrei gelebt hat, umso eher lässt sich ihm wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren (schweren) Straftaten mehr kommen wird (Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.4; 2C_650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.2).  
 
3.5. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; 130 II 493 E. 5; Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.5; 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.3; 2C_736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2 und 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6).  
 
3.6. Soweit eine Neubeurteilung angezeigt ist, sind die Behörden gehalten, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten und dieses materiell neu zu prüfen (vgl. Urteile 2C_714/2020 vom 25. November 2020 E. 3.6; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.1). Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies aber nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C_714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.5).  
 
3.7. Die vorzitierte Rechtsprechung wurde primär in Bezug auf Konstellationen entwickelt, in welchen einer Person das Aufenthaltsrecht in der Vergangenheit wegen deliktischen Verhaltens entzogen wurde. Sie gilt sinngemäss aber auch für Fälle, in welchen eine frühere Bewilligung wegen Schuldenwirtschaft (gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen worden ist. Dabei steht im Vordergrund, zu verhindern, dass eine allfällige (Wieder-) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dazu führt, dass sich die betroffene Person in der Schweiz erneut (respektive weiter) verschuldet; in der Regel darf deshalb ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen vorausgesetzt werden, und muss angesichts der Umstände des Falls davon ausgegangen werden können, dass die nachzuziehende Person von ihrem früheren ordnungswidrigen finanziellen Verhalten abgerückt ist. Ist in einer solchen Situation zudem ein über den Lebensbedarf hinausgehendes Einkommen vorhanden, und versichert die gesuchstellende Person glaubhaft, dieses für den Abbau der Schulden aufzuwenden, spricht dies für die Erteilung einer Bewilligung, zumal die Abzahlung von in der Schweiz bestehenden Schulden auch im unmittelbaren Interesse der nicht befriedigten Gläubiger sowie (wenigstens mittelbar) in demjenigen des Gemeinwesens liegt (vgl. in diesem Sinne auch das Urteil 2C_608/2011 vom 3. April 2012 E. 2.6).  
 
4.  
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und dessen Tochter im Familiennachzug verweigern durfte. 
 
4.1. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführenden gehen darin einig, dass - angesichts der veränderten familiären Konstellation (insbesondere der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin im Juni 2022) - im Fall des Beschwerdeführers von einem Anspruch auf Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts ausgegangen werden kann (vgl. vorne E. 3.5). Im Rahmen dieser Neubeurteilung ist - wie dargelegt - auf das Gesuch einzutreten, und ist eine neue, umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, wobei insbesondere zu prüfen ist, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer von seinem früheren Verhalten abgerückt ist und heute keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr darstellt. Zudem sind die öffentlichen Interessen - vorliegend in Bezug auf die Delinquenz des Beschwerdeführers sowie dessen Schuldenwirtschaft respektive der Rückfallgefahr im Falle der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz - gegen die privaten Interessen am Familienleben der Eheleute und des im Februar 2023 geborenen gemeinsamen Kindes abzuwägen.  
 
4.2. Die ursprüngliche Bewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Zürich wurde im Jahr 2018 sowohl wegen seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft als auch wegen strafrechtlicher Verfehlungen aufgehoben:  
In strafrechtlicher Hinsicht verweist das angefochtene Urteil auf die Delinquenz, welche dem Bewilligungswiderruf und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Zürich im Jahr 2018 (mit) zugrunde lag. Diese liegt mittlerweile mehrere Jahre zurück. Die letzten Delikte - die dem Strafbefehl von November 2021 zugrunde lagen - datieren von März 2017, mithin noch von vor der Ausreise des Beschwerdeführers. Mangels anderweitiger Feststellung im angefochtenen Urteil ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seither keine neuen Delikte hat zu Schulden kommen lassen und sich wohl verhalten hat. Angesichts dieses Wohlverhaltens sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich auch an die behördlichen Anweisungen (und insbesondere die im Jahr 2018 verfügte Entfernungsmassnahme) gehalten hat, ist im vorliegenden Fall von einem erheblichen Rückgang am Interesse an der Gefahrenabwehr auszugehen (vgl. vorne E. 3.3). Dies gilt insbesondere, als der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 bis 2017 zwar mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich die von ihm begangenen Delikte aber nie gegen Personen gerichtet haben (vgl. auch Urteil 2C_608/2011 vom 3. April 2012 E. 2.6; zu anders gelagerten Fällen: Urteil 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.4 mit Hinweisen).  
Gleichzeitig fällt in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers der beträchtliche Betrag seiner Verschuldung - es bestehen 77 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 624'468.85 - ins Gewicht, welche für die Nicht-Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2018 ebenfalls (mit-) ursächlich war. Ebenfalls mitzuberücksichtigen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich selber in schwierigen finanziellen Verhältnissen befindet, und deshalb bereits wiederholt ausländerrechtlich ermahnt wurde.  
 
4.3. Steht die Erteilung einer Bewilligung an eine Person im Raum, der in der (jüngeren) Vergangenheit aufgrund des Vorliegens von Widerrufsgründen das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bereits einmal entzogen worden ist, dürfen die kantonalen Behörden eine gewisse Zurückhaltung bei einer (Wieder-) Erteilung eines Aufenthaltsrechts üben, hat sich doch in der Vergangenheit bereits einmal eines der in den Widerrufsgründen aufgeführten Risiken verwirklicht. Es muss insgesamt davon ausgegangen werden können, dass sich die schlechten Erfahrungen der Vergangenheit nicht wiederholen. In einer solchen Konstellation dürfen die Behörden grundsätzlich erwarten, dass die finanziellen Verhältnisse des hier anwesenden Ehegatten stabil sind. Das ist hier nicht der Fall. Angesichts der unsicheren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz darauf schliessen, dass nicht ausreichend gewährleistet erscheine, dass im Falle des Zuzugs des Beschwerdeführers und seiner Tochter die Verschuldung der Eheleute nicht wieder (respektive weiter) zunehme. Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beziehung der Eheleute erst nach der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz aufgenommen wurde, und sie deshalb wussten, dass sie die familiäre Beziehung allenfalls nur über Distanz hinweg würden pflegen können. Vor diesem Hintergrund erscheint der Entscheid der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils verhältnismässig.  
 
4.4. Dabei ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Beschwerdeführerin offenkundig im Rahmen ihrer Möglichkeiten um Abzahlung ihrer Schulden bemüht. Mit der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 10) ist darauf hinzuweisen, dass - sollten die genannten Abzahlungsbemühungen weiter voranschreiten - eine zukünftige Neubeurteilung nicht ausgeschlossen ist.  
 
4.5. Somit erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs des Beschwerdeführers und seiner Tochter zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils als zulässig. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.  
 
5.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler