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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_93/2023  
 
 
Urteil vom 16. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Sistierung des Verfahrens, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2022 (470 22 64). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 14. Oktober 2021 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft bzw. gegen einen Mitarbeiter der B.________ AG, da sein an die UNO in Genf adressierter Brief vom 14. Juli 2021 nicht zugestellt worden bzw. eine verspätete Zustellung an eine in Münchenstein wohnhafte Person namens "C.________" erfolgt sein soll. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sistierte mit Verfügung vom 29. April 2022 die Strafuntersuchung. Dagegen erhob A.________ am 10. Mai 2022 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 14. Juni 2022 abwies. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 6. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juni 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft versandte den angefochtenen Beschluss am 5. Oktober 2022 an den Beschwerdeführer. In der Folge retournierte ihn die Deutsche Post als nicht zustellbar, worauf dieser im kantonalen Amtsblatt vom 10. November 2022 publiziert worden ist. Gemäss Art. 88 Abs. 2 StPO gilt die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt. Die Beschwerdefrist begann somit am 11. November 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 12. Dezember 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde vom 6. Februar 2023 ist somit offensichtlich verspätet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli