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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_318/2022  
 
 
Urteil vom 30. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Claudia Weible Imhof, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 (ZB.2022.15). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer mietete per 1. März 2020 beim Beschwerdegegner eine 1-Zimmer-Wohnung im 1. Stock an der U.________ in V.________. Mit Schreiben vom 24. November 2021 setzte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer unter Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, um die Mietzinse für die Monate September bis November 2021, insgesamt Fr. 3'600.--, zu bezahlen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 kündigte der Beschwerdegegner das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs ausserordentlich per Ende Februar 2022.  
 
1.2. Mit Gesuch vom 5. April 2022 beantragte der Beschwerdegegner dem Zivilgericht Basel-Stadt, es sei der Beschwerdeführer gerichtlich anzuweisen, die gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen.  
Mit Verfügung vom 6. April 2022 setzte die Zivilgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung, um zum Gesuch vom 5. April 2022 schriftlich Stellung zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob er eine mündliche Verhandlung verlange. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe und keine mündliche Verhandlung beantragt werde, der Entscheid gestützt auf die Akten ergehe. Der Beschwerdeführer reichte innert dieser Frist keine Stellungnahme ein und beantragte keine mündliche Verhandlung. 
Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer an, die vom Beschwerdegegner gemieteten Räumlichkeiten (1-Zimmer-Wohnung, 1. OG, U.________, V.________) bis spätestens 20. Mai 2022 zu räumen. 
 
1.3. Mit Eingaben vom 18. bzw. 20. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer - nunmehr anwaltlich vertreten - gegen diesen Entscheid beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung und beantragte neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids widerklageweise die Feststellung der Unwirksamkeit der ausserordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Am 27. Mai 2022 reichte er dem Appellationsgericht eine ergänzende Berufungsschrift ein.  
Mit Entscheid vom 5. Juli 2022 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung ab und trat auf die Widerklage nicht ein. 
 
1.4. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juli 2022 mit Beschwerde anfechten zu wollen und beantragte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand. Dabei kündigte der Beschwerdeführer an, die Begründung mit Anträgen werde innerhalb der Beschwerdefrist bis 14. September 2022 erfolgen.  
Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab. 
Am 29. August 2022 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein, in der er unter anderem erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte und wiederum eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ankündigte. 
Mit Verfügung vom 5. September 2022 trat das Bundesgericht auf das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 2. August 2022 nicht ein. 
Mit Eingabe vom 22. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege erneut um Wiedererwägung. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer unmittelbar den Verfahrensablauf im erstinstanzlichen Verfahren kritisiert und die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 beantragt, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
 
2.2. Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3). Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann.  
Die Frist lief im vorliegenden Fall am 14. September 2022 ab, nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2022 zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdebegründung konnte demnach mit der Eingabe vom 22. September 2022 nicht mehr ergänzt werden; die entsprechenden Ausführungen haben insoweit unbeachtet zu bleiben. 
 
2.3. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.5. Die Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb auf die erst im Berufungsverfahren erhobene Widerklage des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann und die Vorbringen in seiner Berufungsschrift vom 20. Mai 2022 und seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 27. Mai 2022 als unechte Noven im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr berücksichtigt werden können. Zudem hat die Vorinstanz die Höhe des dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochenen Honorars über mehrere Seiten begründet. Der Beschwerdeführer stellt diesen ausführlichen Erwägungen in der Eingabe vom 15. Juli 2022 lediglich seine nicht weiter begründete Ansicht entgegen, wonach die Vorinstanz zum einen die Widerklage nach den Bestimmungen von Art. 219 und Art. 224 Abs. 1 ZPO hätte zulassen müssen und behauptet pauschal, es habe vor der Erstinstanz nach dem Verfahrensabschluss die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist für die Gesuchsantwort gefehlt und die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung sei rechtsmissbräuchlich; ferner sei das seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zugesprochene Honorar verfassungswidrig niedrig. Der Beschwerdeführer kündigte in seiner Rechtsschrift vom 15. Juli 2022 selber an, die Begründung mit Anträgen werde innerhalb der Beschwerdefrist folgen. Zudem wies er mit Eingabe vom 29. August 2022 darauf hin, es werde innert der Beschwerdefrist auszuführen sein, weshalb vorliegend Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO "teleologisch zu reduzieren" sei. Eine fristgerechte Begründung blieb jedoch aus. Der Beschwerdeführer setzt sich demnach nicht hinreichend mit den äusserst ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und verfehlt damit die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde.  
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das erneute Gesuch vom 22. September 2022 um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird. Hinsichtlich der Rechtsverbeiständung ist das Wiedererwägungsgesuch vom 22. September 2022 ebenfalls gegenstandslos, da es nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist und daher keine Möglichkeit mehr zur Verbesserung der Beschwerde durch den Rechtsvertreter bestand und keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen waren. Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann