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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_190/2024  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 12. März 2024 (ABS 24 29). 
 
 
Sachverhalt:  
Die B.________ AG leitete gegen den Beschwerdeführer für Radio- und TV-Empfangsgebühren beim Betreibungsamt Bern Mittelland, Dienststelle Mittelland, die Betreibung Nr. xxx ein. Dieser erhob gegen den am 20. April 2023 zugestellten Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. 
Nach vorgängiger Anhörung verfügte die B.________ AG am 25. Juli 2023 die Beseitigung des Rechtsvorschlages und erteilte definitive Rechtsöffnung. Diese Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 zu und erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft. 
Am 13. November 2023 stellte die B.________ AG das Fortsetzungsbegehren. Am 16. November 2023 kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer die Pfändung an und lud ihn mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 zum Vollzug der Pfändung auf das Amt vor. Diese Verfügung wurde ihm am 15. Dezember 2023 zugestellt. 
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 (Postaufgabe: 17. Januar 2024) ersuchte der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung. Er machte geltend, die B.________ AG verlange von ihm Gebühren, obwohl er sich wegen einer Amputation im Spital befunden und sich zwischenzeitlich auch in der Rehabilitationsklinik und bei seiner von ihm getrennt lebenden Frau aufgehalten habe. 
Mit Entscheid vom 12. März 2024 trat das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen auf die Beschwerde nicht ein. 
Mit Beschwerde vom 21. März 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt er sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
 
2.  
Das Obergericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt mit der Begründung, dass die Beschwerdefrist auch unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 17. Januar 2024 längst abgelaufen gewesen sei. Ferner hat es erwogen, dass mit der aufsichtsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG ohnehin nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzte Forderung befunden werden könnte. 
 
3.  
Ist die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten, kann Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hält sich nicht an diese Vorgaben, sondern er macht auch vor Bundesgericht (ausschliesslich) geltend, "es sei zu überprüfen ob im Abwesenheitseitraum aus medizinischen Gründen, die Zahlungspflicht der Konzessionen besteht." Er möchte damit den Bestand der Forderung in Frage stellen, dies sinngemäss mit dem Anliegen, dass möglicherweise keine Abgabepflicht bestehe, wenn er sich aus medizinischen Gründen nicht zuhause aufgehalten habe. Der materielle Bestand einer Forderung kann jedoch, wie dem Beschwerdeführer bereits im angefochtenen Entscheid beschieden worden ist, im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht thematisiert werden. Im Übrigen äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. 
 
5.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
7.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli