Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_141/2023  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bildung; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 14. Februar 2023 
(7H 23 1/7U 23 1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ besucht seit dem Herbstsemester 2018 das Bachelorstudium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern. Dabei erzielte er in der Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaft" sowohl im Herbstsemester 2018 als auch im zweiten Versuch im Frühjahrssemester 2020 die Bewertung "failed". Mit Entscheid vom 3. August 2020 teilte der Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät A.________ mit, dass er ihm keinen dritten Versuch für die Prüfung "Einführung in die Rechtswissenschaft" gewähren könne, und wies das Härtefallgesuch von A.________ vom 31. Juli 2020 ab. 
Gleichentags ersuchte A.________ um Wiedererwägung des Härtefallentscheids. Der Dekan teilte A.________ mit Schreiben vom 4. August 2020 mit, bei seinem Entscheid zu bleiben. Die in dieser Angelegenheit von A.________ erhobenen Rechtsmittel wurden mit Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern vom 10. November 2020 und mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 26. August 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat auf die gegen das kantonsgerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde mit Urteil 2C_661/2021 vom 6. Oktober 2021 nicht ein. 
 
B.  
Mit Gesuch vom 7. September 2022 verlangte A.________ von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern erneut die Aufhebung des Härtefallentscheids vom 3. August 2020 sowie eine Neubeurteilung. 
 
B.a. Am 7. November 2022 wies die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern die Eingabe, die sie als Revisionsgesuch entgegengenommen hatte, ab. Dagegen erhob A.________ beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde und stellte unter anderem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.  
Im Zwischenentscheid vom 30. November 2022 wies das Bildungs- und Kulturdepartement das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab und verpflichtete ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- verbunden mit dem Hinweis, dass bei dessen Nichtbezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
B.b. Gegen den Zwischenentscheid des Bildungs- und Kulturdepartements vom 30. November 2022 reichte A.________ am 30. Dezember 2022 beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.  
Mit Urteil vom 14. Februar 2023 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es erhob keine Gerichtskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erklärte es bezüglich der amtlichen Kosten als erledigt und wies es bezüglich der Verbeiständung ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. März 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 14. Februar 2023. In prozessualer Hinsicht verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die Eingabe richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_725/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.1; 2C_489/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1; 2C_274/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.1). Das Urteil vom 14. Februar 2023, das das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung betrifft und dessen Abweisung bestätigt, ist damit vor Bundesgericht anfechtbar.  
 
1.2. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft in der Hauptsache eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da mit Blick auf die im Streit liegende Hauptsache kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG; vgl. BGE 137 I 371 E. 1.1). Namentlich fällt die vorliegende Angelegenheit nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG, da sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Entscheid über das Prüfungsergebnis zur Wehr setzt, sondern wiedererwägungsweise einen Härtefall geltend macht (vgl. Urteil 2C_506/2020 vom 6. August 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Zwischenentscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1). Unter diesem Blickwinkel verlangt der Beschwerdeführer, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement zu gewähren sei. Bei dieser Ausgangslage liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor.  
 
1.4. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement zu Recht abgewiesen wurde. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK (vgl. E. 4 hiernach). In der Sache rügt er sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (vgl. E. 5 f. hiernach). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz nehme zur Beurteilung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung die eingereichten ärztlichen Atteste nicht ernst und höre seine Zeugen nicht an. Die Atteste würden beweisen, dass er zum Prüfungszeitpunkt prüfungsunfähig gewesen und sein Härtefallgesuch zwecks Wiederholung der Prüfung nochmals zu prüfen sei. Die Vorinstanz beurteile seine Prozessaussichten entsprechend falsch. 
 
Demgegenüber erwägt die Vorinstanz, sie habe das vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichte ärztliche Attest vom 19. November 2020 bereits im rechtskräftigen Urteil vom 26. August 2021 berücksichtigt. Aus diesem Grund handle es sich beim genannten Attest nicht um eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, womit es im hängigen Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdeführer zwei neue Arztberichte vorlege. Dabei handle es sich um ein Attest vom 21. Dezember 2022 und eine ärztliche Bestätigung vom 19. Dezember 2022. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, so die Vorinstanz, beurteilten sich die Erfolgsaussichten von Prozessbegehren aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend seien. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung am 22. November 2022 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hätten die beiden neuen Arztberichte noch nicht vorgelegen. Zur Beantwortung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren im Verwaltungsbeschwerdeverfahren Aussicht auf Erfolg hätten, seien diese beiden Berichte demnach nicht zu berücksichtigen. In Bezug auf die Bestätigungen der Ehefrau und des Arbeitgebers betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gelte dasselbe. Die beiden Bescheinigungen seien erst nach Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erstellt worden. Nach Auffassung der Vorinstanz ist das vom Beschwerdeführer eingeleitete Verwaltungsbeschwerdeverfahren deshalb aussichtslos (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). 
 
4.  
Zunächst ist die Rüge des Beschwerdeführers zu beurteilen, wonach sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person unter anderem einen Beweisführungs- sowie einen Begründungsanspruch ein. Im Hinblick auf die Beweisführung resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV indes kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3). Mit Blick auf die Begründung ist es sodann nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).  
 
4.2. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend seien und weshalb sie für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. E. 3 hiervor). Aus der vorinstanzlichen Erwägung ist ersichtlich, auf welche Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe "die Ablehnung der Atteste nicht umfassend begründet", geht vor diesem Hintergrund fehl. Der Begründungsanspruch des Beschwerdeführers ist nicht verletzt.  
 
4.3. Die Vorinstanz stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass sie praxisgemäss im Rahmen des summarischen Verfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Zeugen einvernehme, deren Einvernahme die beschwerdeführende Person im Rahmen des Hauptverfahrens beantragt habe. Die vorinstanzliche Praxis verletzt vorliegend den Beweisführungsanspruch des Beschwerdeführers nicht, zumal er nicht hinreichend darlegt, dass er diese Beweisanträge im vorinstanzlichen Verfahren nochmals explizit gestellt hätte. Soweit im Verzicht auf die Zeugeneinvernahme eine antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen ist, begründet die Vorinstanz jedenfalls in haltbarer Weise, weshalb die Zeugen (Ehefrau und Arbeitgeber) keine Aussage zur Prüfungsunfähigkeit des Beschwerdeführers machen könnten (vgl. E. 3.2 S. 6 i.f. des angefochtenen Urteils). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.  
 
4.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe mit Blick auf die eingereichten Atteste und Bestätigungen eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen. Ihm ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz geht zunächst davon aus, dass die von ihm eingereichten Atteste und Bestätigungen verspätet und damit nicht den prozessualen Vorschriften entsprechend eingereicht worden seien. Soweit die Vorinstanz sodann im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung erwägt, der Beschwerdeführer hätte auch mit diesen Beweismitteln keine Aussicht auf Erfolg, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf, dass die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein sollte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt auch diesbezüglich nicht vor.  
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gehörsanspruch Art. 6 EMRK anruft, legt er nicht dar, dass der konventionsrechtliche Anspruch über die Garantien hinausgeht, die ihm bereits gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV zukommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). In den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich folglich auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK erkennen.  
 
5.  
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV
 
5.1. Art. 29 Abs. 3 BV bestimmt, dass jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
 
5.1.1. Der Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege richtet sich zunächst nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Erst wo sich der entsprechende Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie gemäss Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. BGE 141 I 70 E. 5.2; 134 I 92 E. 3.1.1). Letztere prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1). Die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV dient dem Zugang zum Gericht. Mit dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügende finanzielle Mittel verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen. Es soll ihr - gleich wie einer vermögenden Partei - der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1; 140 III 12 E. 3.3.1).  
 
5.1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4; Urteil 2C_529/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.3)  
 
5.2. Die Vorinstanz führt aus, dass der kantonale Gesetzgeber den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in § 204 des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40) in Nachachtung und nach Massgabe von Art. 29 Abs. 3 BV geregelt habe (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Der kantonalrechtlich geregelte Umfang des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geht somit nicht über die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie hinaus. Entsprechend lässt sich die vorliegende Angelegenheit unmittelbar unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV prüfen.  
 
5.3. Die Frage der Erfolgsaussichten eines angestrebten Verfahrens beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. E. 5.1.2 i.f. hiervor). Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die eingereichten Beweismittel (Atteste und Bestätigungen) im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung am 22. November 2022 noch nicht vorgelegen hätten und für die Beurteilung der Prozessaussichten daher nicht zu berücksichtigen seien, ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist im Lichte der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum massgebenden Beurteilungszeitpunkt nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer jederzeit wieder ein entsprechendes Gesuch stellen kann (vgl. Urteil 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2).  
 
5.4. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend auf, weshalb die Vorinstanz seine Erfolgsaussichten im Ergebnis anders einschätzen und zum Schluss hätte gelangen müssen, seine Verwaltungsbeschwerde sei nicht aussichtslos. Beim Hauptverfahren, das vor dem Bildungs- und Kulturdepartement hängig ist, handelt es sich um ein Wiedererwägungsverfahren (vgl. auch E. 3.2 S. 5 f. des angefochtenen Urteils). Die Gewinnaussichten und Verlustgefahren halten sich bei einem Gesuch um Wiedererwägung vorliegend im Grundsatz ungefähr die Waage, wenn der Beschwerdeführer erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zu den Voraussetzungen von Gesuchen um Wiedererwägung vgl. BGE 136 II 177 E. 2; Urteil 2C_885/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 4.2). Der Beschwerdeführer zeigt weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren hinreichend auf, dass die neu geltend gemachten Tatsachen im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen seien. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist auch aus diesem Grund nicht zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde als aussichtslos erachtet.  
 
6.  
Auch mit den übrigen vorgetragenen Rügen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. 
 
6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet erfolglos eine Verletzung des Willkürverbots. Soweit der vorinstanzliche Zwischenentscheid, wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.3 f. hiervor), Art. 29 Abs. 3 BV stand hält, ist die Vorinstanz auch nicht in Willkür verfallen. Da der kantonalrechtlich geregelte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht über die Minimalvorgabe von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgeht (vgl. E. 5.2 hiervor), geht die Willkürrüge mit Blick auf eine allfällige grosszügigere kantonalrechtliche Regelung des Anspruchs fehl. Der Beschwerdeführer macht überdies nicht geltend, die Vorinstanz sei in unhaltbarer Weise zum Schluss gelangt, dass das kantonale Recht lediglich die bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV verankere. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt nicht vor.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer nimmt ferner an diversen Stellen in seiner Beschwerde auf die Schweizerische Zivilprozessordnung Bezug. Er legt allerdings nicht dar, weshalb die daraus zitierten Bestimmungen im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem Bildungs- und Kulturdepartement oder dem Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz anzuwenden wären. Die Bedeutung der zivilprozessualen Bestimmungen für die vorliegende Angelegenheit ist auch nicht offenkundig, da in prozessualer Hinsicht grundsätzlich die Bestimmungen des Gesetzes des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege massgebend sind (vgl. auch E. 1.1 des angefochtenen Urteils). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen.  
 
6.3. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen den Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK anruft, genügen seine Darlegungen nicht den Anforderungen an die Begründung der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Weitere Erwägungen dazu erübrigen sich daher.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger