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[AZA] 
C 295/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Glanzmann 
 
Urteil vom 27. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
H.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat 
D._________, 
gegen 
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Hochstrasse 37, 
Basel, Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt, Basel 
 
    A.- Der 1958 geborene H.________ ist seit Ende 1992 
einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter der am 
12. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragenen Kommandit- 
gesellschaft T.________ + Co. (im Folgenden: Kommandit- 
gesellschaft). Gleichzeitig war er seit dem 29. Januar 1996 
u.a. einzelzeichnungsberechtigter Hauptgesellschafter der 
am gleichen Tag handelsregisterlich erfassten Firma 
W.________ GmbH (im Folgenden: GmbH). Vom Januar bis 
Dezember 1998 war er vollzeitlich als deren Geschäfts- 
führer tätig. Am 13. Januar 1999 meldete er sich zur Ar- 
beitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschä- 
digung an. Am 2. März 1999 wurde über die GmbH der Konkurs 
eröffnet. Mit Verfügung vom 8. April 1999 verneinte die 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt den Anspruch auf 
Arbeitslosentaggelder, da der Versicherte auf Grund seiner 
Verpflichtung gegenüber der Kommanditgesellschaft vermitt- 
lungsunfähig sei; ausserdem liege eine Umgehung der Rege- 
lung über die Kurzarbeitsentschädigung vor. 
 
    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale 
Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt 
ab (Entscheid vom 24. Juni 1999). 
 
    C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
führen und beantragen, der kantonale Entscheid und die 
Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 8. April 1999 seien 
aufzuheben und es seien ihm vom 13. Januar bis 31. Juli 
1999 Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Dazu reicht er 
u.a. das Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 
5. Juni 1996 betreffend Austritt als Selbstständigerwer- 
bender und dasjenige der Schweizerischen Unfallversiche- 
rungsanstalt (SUVA) vom 26. März 1996 hinsichtlich des 
Betriebsüberganges der Kommanditgesellschaft auf die GmbH 
neu ins Recht ein. 
    Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirt- 
schaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf 
Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Zeit vom 
13. Januar 1999 (Anmeldung) bis zum Datum der angefochtenen 
Verfügung vom 8. April 1999, welches rechtsprechungsgemäss 
die zeitliche Grenze der richterlichen Prüfungsbefugnis 
bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 
    2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer - 
auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit in der GmbH - 
arbeitslosenversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer gilt. 
Auch steht fest, dass kein Gesuch um Kurzarbeitsentschädi- 
gung eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall geht es daher 
nicht um Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 31 ff. AVIG
sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG
Indes fragt es sich, ob das Vorgehen des Beschwerdeführers 
- im Sinne der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 - einer 
Umgehung der Folgen von dem von der Vorinstanz zutreffend 
wiedergegebenen Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gleichkommt. 
    Dies ist in Bezug auf den Zeitraum vom 13. Januar 1999 
bis zur Eröffnung des Konkurses über die GmbH am 2. März 
1999 zu bejahen. Gemäss vom Beschwerdeführer selber unter- 
zeichneter Arbeitgeberbescheinigung vom 15. Januar 1998 
(recte 1999) hat er im Dezember 1998 seine arbeitsvertrag- 
liche Stelle als Geschäftsführer der GmbH aufgegeben. Aus 
dem Handelsregisterauszug vom 6. April 1999 erhellt jedoch, 
dass er seine Organstellung als Geschäftsführer der GmbH 
bis zu deren Auflösung am 2. März 1999 (Art. 820 Ziff. 3 
OR) beibehalten hat. Ebenso blieb er Hauptgesellschafter. 
Damit hat sich - bis zum 2. März 1999 - an seiner arbeit- 
geberähnlichen Funktion im Betrieb nichts geändert und er 
konnte die Entscheidungen der GmbH weiterhin bestimmen oder 
zumindest massgeblich beeinflussen (BGE 123 V 239; nicht 
veröffentlichtes Urteil G. vom 15. November 1999, C 84/99, 
welcher Fall ebenfalls den Hauptgesellschafter und Ge- 
schäftsführer einer GmbH betraf). In der Zeit vom 13. Ja- 
nuar bis 2. März 1999 kann er deshalb keine Arbeitslosen- 
entschädigung beanspruchen. 
 
    3.- Von dieser Sach- und Rechtslage zu unterscheiden 
ist die Situation des Beschwerdeführers nach Konkurseröff- 
nung über die GmbH am 2. März 1999. Dannzumal war er nur- 
mehr unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommandit- 
gesellschaft. Als solcher ist er grundsätzlich als Selbst- 
ständigerwerbender zu qualifizieren (ZAK 1985 S. 317 
Erw. 2), welcher in der Arbeitslosenversicherung weder ver- 
sichert noch leistungsberechtigt ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 
lit. a AVIG). Deshalb ist auch kein Umgehungstatbestand im 
Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG gegeben. Vielmehr be- 
schlägt dieser Umstand die Frage nach der Vermittlungs- 
fähigkeit gemäss dem von der Vorinstanz ebenfalls richtig 
dargelegten Art. 15 Abs. 1 AVIG
    Die Vermittlungsfähigkeit kann dem Beschwerdeführer 
allein aus der Tatsache, dass er im Handelsregister als 
unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesell- 
schaft mit Einzelunterschrift eingetragen ist, nicht abge- 
sprochen werden. Entscheidend ist, ob daneben die Annahme 
einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum 
mehr möglich ist, also die aktuellen Bestrebungen vorwie- 
gend auf die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgerichtet 
sind (BGE 112 V 327 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 32 
S. 176 Erw. 2). Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde aufgelegten Austrittsbestätigung der Ausgleichs- 
kasse Basel-Stadt vom 5. Juni 1996 und dem Schreiben der 
SUVA vom 26. März 1996 betreffend den Betriebsübergang der 
Kommanditgesellschaft auf die GmbH ergibt sich, dass erste- 
re auf Ende März 1996 still gelegt wurde. Eine Reaktivie- 
rung des Betriebes oder entsprechende Vorbereitungen sind 
nicht aktenkundig. Die in den Monaten Januar bis Juli 1998 
von der GmbH an die Kommanditgesellschaft erfolgte Rück- 
zahlung eines Darlehens ist erfolgsneutral, d.h. sie stellt 
keine Geschäftstätigkeit, sondern einen reinen Aktiven- 
tausch dar, indem im Umfang der Rückzahlung Darlehen ver- 
mindert wurde. Dagegen ist aus den im vorinstanzlichen Ver- 
fahren eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass der Be- 
schwerdeführer bereits auf den 1. August 1999 wieder eine 
neue Vollzeitbeschäftigung gefunden hat, was darauf 
schliessen lässt, dass er sich in der hier fraglichen Zeit 
ernsthaft um eine Anstellung ausserhalb der eigenen Firma 
bemüht hat. 
    Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung zu 
Unrecht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers 
verneint. Die Sache ist daher an die Arbeitslosenkasse 
zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraus- 
setzungen über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung 
ab 3. März 1998 (vgl. Erw. 2) neu befinde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid der Kanto- 
    nalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
    Basel-Stadt vom 24. Juni 1999 und die Verfügung der 
    Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt vom 
    8. April 1999, soweit in diesen die Anspruchsberech- 
    tigung nach dem 2. März 1999 verneint wird, aufgehoben 
    werden, und es wird die Sache an die Verwaltung zu- 
    rückgewiesen, damit sie über den Anspruch auf Arbeits- 
    losenentschädigung ab 3. März 1999 neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt hat dem 
    Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi- 
    schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
    von Fr. 1000.- zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen 
    Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- 
    Stadt, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und 
    Arbeit Basel-Stadt und dem Staatssekretariat für Wirt- 
    schaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 27. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident  Die Gerichts- 
der III. Kammer:  schreiberin: 
 
i.V.