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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_456/2023  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fussballclub A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Venezuela, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 25. Juli 2023 (CAS 2022/A/8754). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Fussballclub A.________ (Arbeitgeber, Beschwerdeführer) ist ein Fussballclub mit Sitz im Land U.________. Er ist Mitglied des Nationalverbands des Landes U.________, der wiederum der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) angehört.  
B.________ (Arbeitnehmer, Beschwerdegegner) ist ein professioneller Fussballspieler aus dem Land V.________. 
 
A.b. Am 11. Juli 2019 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Dauer vom 1. August 2019 bis 30. Juli 2024 ab. Der Monatslohn wurde auf USD 4'000.-- monatlich festgesetzt; zudem wurde ein Einstiegsbonus ("signing on fee") zugunsten des Arbeitnehmers von USD 50'000.-- vereinbart. Ausserdem enthält der Arbeitsvertrag unter anderem die folgende Klausel:  
 
"10. INDEMNIFICATION 
-..] 
In accordance with the provisions of Article 17 of the FIFA Regulations for the Status and transfer of Players, the sum of $2 million is due as compensation in the event of a unilateral breach and/or termination of this contract. 
-..]" 
Mit Nachtrag vom 11. September 2020 zum Arbeitsvertrag verlängerten die Parteien die Vertragsdauer bis 30. Juli 2025. 
Mit Ausleihvertrag vom 25. September 2020 zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und Fussballclub C.________ wurde der Arbeitnehmer zeitlich befristet an diesen Club ausgeliehen. 
Am 11. Februar 2021 entliess Fussballclub C.________ den Arbeitnehmer fristlos. 
In der Folge kontaktierte B.________ den Fussballclub A.________, um wieder in dessen Mannschaft eingesetzt zu werden. Nachdem eine Antwort ausgeblieben war und er diesen abgemahnt hatte, kündigte der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag. 
 
A.c. In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Zeitpunkts und der Folgen der Vertragsauflösung.  
 
Am 21. September 2021 leitete B.________ bei der FIFA ein Verfahren gegen Fussballclub A.________ ein. 
Am 27. Januar 2022 entschied die Dispute Resolution Chamber der FIFA (FIFA DRC) wie folgt: 
 
"1. The claim of [Arbeitnehmer] is partially accepted insofar as it is admissible. 
2. [Arbeitgeber] has to pay to [Arbeitnehmer] the following amount (s) : 
 
- USD 4,000 as outstanding remuneration plus 5% interest p.a. as from 1 August 2021 until the date of effective payment; 
- USD 4,000 as outstanding remuneration plus 5% interest p.a. as from 1 September 2021 until the date of effective payment; 
- USD 2,266 as outstanding remuneration plus 5% interest p.a. as from 18 September 2021 until the date of effective payment; 
- USD 2,000,000 as compensation for breach of contract without just cause plus 5% interest p.a. as from 21 September 2021 until the date of effective payment 
3. Any further claims of the [Arbeitnehmer] are rejected. 
-..]" 
 
B.  
Am 22. März 2022 erhob der Fussballclub A.________ beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid der FIFA DRC vom 27. Januar 2022. 
Am 24. Juni 2022 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. 
Mit Schiedsentscheid vom 25. Juli 2023 hiess das TAS die Berufung des Arbeitgebers teilweise gut und fasste Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der FIFA DRC vom 27. Januar 2022 wie folgt neu: 
 
"2. The Respondent, Fussballclub A.________, has to pay to the Claimant the following amount (s) : 
 
- [...] 
- [...] 
- [...] 
- USD 500,000 as compensation for breach of contract without just cause plus 5% interest p.a. as from 21 September 2021 until the date of effective payment." 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt Fussballclub A.________ dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des TAS vom 25. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_180/2023 vom 24. Juli 2023 E. 2.2; 4A_446/2022 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; 4A_564/2021 vom 2. Mai 2022 E. 3.2).  
Die Anträge des Beschwerdeführers sind demnach zulässig. 
 
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Schiedsgericht vor, es habe das rechtliche Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG). 
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1; 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Schiedsgericht sei weder auf seine Ausführungen zur Bemessung der Entschädigung infolge des Vertragsbruchs eingegangen noch habe es nachvollziehbar ausgeführt, wie sich der letztlich festgesetzte Betrag von USD 500'000.-- zusammensetze. Er habe sich in seiner Berufungsbegründung in den Ziffern 94 bis 105 ausführlich mit der Bemessung der finanziellen Entschädigung auseinandergesetzt. Dabei habe er insbesondere auf das Monatsgehalt des Beschwerdegegners von USD 4'000.-- hingewiesen, zu dem die letztlich ausgesprochene Entschädigung von USD 500'000.-- in keinem Verhältnis stehe, sowie auf das erhebliche Mitverschulden des Beschwerdegegners bei der Vertragsauflösung. Die Restlaufzeit des Arbeitsvertrags habe nach dessen Beendigung 33 Monate und 23 Tage betragen, was einem Restlaufwert von rund USD 135'000.-- entspreche. Gemäss etablierter Rechtsprechung der FIFA und des TAS unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 1 des FIFA-Reglements über den Status und Transfer von Spielern bemesse sich die Entschädigung in erster Linie am Restlaufwert.  
Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitverschulden des Beschwerdegegners habe sich in vier verschiedenen Sachverhaltselementen manifestiert, die er in der Berufungsschrift vorgebracht habe. Bezüglich dieses Mitverschuldens habe er im Schiedsverfahren insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner der Auflösung des Arbeitsvertrags mit dem Beschwerdeführer im Oktober 2020 ohne Vorbehalt zugestimmt habe. Sodann habe der Beschwerdegegner seine Arbeitsleistung erst am 22. August 2021 angeboten, das Land U.________ in der Folge aber auch schon wieder verlassen, bevor er den Beschwerdeführer abgemahnt und den Arbeitsvertrag, der dannzumal ohnehin nicht mehr in Kraft gestanden sei, aufgelöst habe, ohne den Ablauf der reglementarisch vorgeschriebenen Frist abzuwarten. Angesichts des erheblichen Mitverschuldens des Beschwerdegegners wäre die Entschädigung auf sechs Monatslöhne zu reduzieren gewesen. 
Alle diese Vorbringen seien bei der Bemessung der finanziellen Entschädigung infolge des Vertragsbruchs unberücksichtigt geblieben. In Ziffer 136 des angefochtenen Schiedsspruchs habe das Schiedsgericht zudem überhaupt nicht begründet, wie sich der letztlich zugesprochene Betrag der Entschädigung von USD 500'000.-- zusammensetze. 
 
3.3. Das Schiedsgericht liess den Einwand des Beschwerdeführers nicht gelten, wonach der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bereits im Oktober 2020 in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sei. Vielmehr sei es dem Beschwerdegegner angesichts der konkreten Umstände nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen, weshalb er den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund habe kündigen dürfen. Hinsichtlich der finanziellen Folgen der Vertragsauflösung wies das Schiedsgericht ausdrücklich auf den vertraglich vereinbarten Monatslohn von USD 4'000.-- hin. Zudem hielt es dafür, die Frage der Anwesenheit des Beschwerdegegners im Land U.________ während der fraglichen Zeit sei nicht entscheiderheblich.  
Im Weiteren erwog das Schiedsgericht, Artikel 10 des Arbeitsvertrags sehe eine Konventionalstrafe vor, die von den Parteien nach Art. 160 ff. OR gültig vereinbart worden sei. Sowohl nach schweizerischem Recht als auch nach Art. 17 Abs. 1 des FIFA-Reglements über den Status und Transfer von Spielern sei eine von den Parteien wirksam getroffene vertragliche Regelung grundsätzlich zu beachten. Im Weiteren wies das Schiedsgericht auf die Möglichkeit der ermessensweisen Herabsetzung einer übermässig hohen Konventionalstrafe nach Art. 163 Abs. 3 OR hin, wobei es mit Blick auf Art. 163 Abs. 1 OR sowie eigene Entscheide und die Rechtsprechung des Bundesgerichts betonte, eine solche Reduktion komme nur ausnahmsweise in Frage. 
Im konkreten Fall sei angesichts der Höhe des vereinbarten Monatslohns nicht davon auszugehen, dass mit dem in Artikel 10 des Arbeitsvertrags vorgesehenen Betrag bezweckt worden sei, eine allfällige Vermögenseinbusse infolge Vertragsverletzung auszugleichen, sondern vielmehr, die Parteien zur Einhaltung des Vertrags zu bewegen. Zudem sei zu beachten, dass die Konsequenzen der Vertragsverletzung des Beschwerdeführers schwerwiegend gewesen seien, zumal der Vertrag noch beinahe vier Jahre fortgedauert hätte und der Beschwerdegegner seither keine neue Stelle angetreten habe. Dennoch erscheine die Höhe der Konventionalstrafe von USD 2 Mio. - nicht zuletzt im Hinblick auf den vereinbarten Lohn - als übermässig, weshalb der Betrag herabzusetzen sei. 
Angesichts der konkreten Umstände - so unter anderem, dass der Arbeitsvertrag durch den Beschwerdeführer verfasst und die Konventionalstrafe zur Verhinderung von Vertragsverletzungen hoch angesetzt wurde sowie im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen für den Beschwerdegegner - erscheine es dem Schiedsgericht angebracht, die Konventionalstrafe unter Berücksichtigung der Restlaufdauer des Vertrags, des Einstiegsbonus sowie des vereinbarten Lohns auf USD 500'000.-- zu reduzieren. 
 
3.4. Angesichts dieser Erwägungen im angefochtenen Entscheid vermag nicht einzuleuchten, dass das Schiedsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsbegründung (Ziffer 94 bis 105) unbeachtet gelassen hätte. Aus der Entscheidbegründung geht vielmehr hervor, dass es verschiedene in der Beschwerde aufgeführte Elemente bei seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, so insbesondere die Umstände des Vertragsschlusses sowie der Kündigung, die Restlaufzeit des Arbeitsvertrags, den vereinbarten Monatslohn von USD 4'000.-- oder die angebliche Landesabwesenheit des Beschwerdegegners. Im Umstand, dass sich das Schiedsgericht nicht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzte, ist keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erblicken. Das Schiedsgericht hat seinen Entscheid hinreichend begründet.  
Indem der Beschwerdeführer beanstandet, das Schiedsgericht hätte die Konventionalstrafe in Anwendung der massgebenden Regeln auf sechs Monatslöhne (d.h. USD 24'000.--) reduzieren müssen, kritisiert er in unzulässiger Weise die schiedsgerichtliche Rechtsanwendung. Das rechtliche Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG enthält jedoch nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d). Dieses wurde im konkreten Fall gewahrt. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdegegner per Privasphere) und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann