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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_30/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_645/2023 vom 12. Oktober 2023. 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien stehen sich vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber, in dessen Rahmen der Gesuchsteller u.a. stets neue Ausstandsgesuche stellt und bis vor Bundesgericht zieht. Gegen den das zuletzt gestellte Gesuch abweisenden Entscheid des Bezirksgerichts gelangte der Gesuchsteller erneut an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei er auch den Ausstand dortiger Gerichtsmitglieder verlangte. Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_645/2023 vom 12. Oktober 2023 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 verlangt der Gesuchsteller die Revision dieses Urteils. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Ausstand des Abteilungspräsidenten und des Gerichtsschreibers des zu revidierenden Urteils. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In Bezug auf das bundesgerichtliche Verfahren begründet der Gesuchsteller seine Ausstandsbegehren nicht. Im Übrigen stellt die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich genommen keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG). Auf die betreffenden Anträge ist mithin nicht einzutreten. Soweit keine anderen Ausstandsgründe geltend gemacht werden, können der abgelehnte Richter (vorliegend Abteilungspräsident) und der abgelehnte Gerichtsschreiber wiederum mitwirken (BGE 129 III 334 E. 4.2.2.2; 143 IV 69 E. 3.1), was insbesondere auch für das Revisionsverfahren gilt, weil am Revisionsurteil grundsätzlich die gleiche Besetzung mitwirkt (Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; 6F_39/2018 vom 22. Januar 2019 E. 3; 6F_20/2020 vom 27. August 2020 E. 3; 6F_6/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1.2; 6F_28/2023 vom 29. August 2023 E. 2.2). 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgrund verlangt werden, wobei dieser in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.). 
 
3.  
Der Gesuchsteller äussert sich auch vorliegend weitschweifig mit einem unzusammenhängenden Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten zu allerlei erb- und prozessrechtlichen Dingen; ausserdem behauptet er die Nichtigkeit aller Entscheide und erhebt mannigfache strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den Gerichtspersonen der bisherigen Verfahren. Jedoch werden nirgends konkrete Revisionsgründe genannt und der Gesuchsteller führt - abgesehen von den aus der Luft gegriffenen Vorwürfen schwerer Kriminalität gegenüber den involvierten Gerichtspersonen, was sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 1 BGG zielen würde - auch inhaltlich nichts aus, was auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte ihm von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli