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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_967/2021  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld, 
 
Departement für Justiz und Sicherheit 
des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 
8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 
29. September 2021 (VG.2021.70/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Jahrgang 1957), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 1986 erstmals in die Schweiz ein, wo er zu Beginn als Saisonnier tätig war. Seit 1988 hält er sich durchgehend und mit entsprechenden Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf. A.________ zog im gleichen Jahr seine Ehefrau, B.________, ebenfalls kosovarische Staatsangehörige, und ihre gemeinsame Tochter nach. Aus der Ehe gingen in der Folge drei weitere Kinder hervor. Alle vier Kinder sind mittlerweile volljährig. Im Dezember 1998 erhielt A.________ die Niederlassungsbewilligung. Die Ehefrau verstarb am 17. Juli 2015 im Kosovo an den Folgen eines Unfalls. Aufgrund eines am 12. Mai 2016 begangenen Tötungsdelikts an seinem Cousin, C.________, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, befindet sich A.________ seit dem 9. Juni 2016 in Haft. Mit Urteil vom 3. Juli 2018 wurde er durch das Kreisgericht St. Gallen wegen Mordes sowie wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, unter Anrechnung einer erstandenen Untersuchungshaft von 155 Tagen und eines erstandenen vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 11. November 2016, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 15. April 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz bei Haftentlassung an. Die Verfügung wurde mit Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 22. März 2021 bestätigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 29. September 2021 abgewiesen. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Dezember 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis 6 Monate vor der Haftentlassung des Beschwerdeführers zu sistieren und dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz resp. Beschwerdegegnerin dannzumal vor dem Entscheid Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend Veränderung der Verhältnisse einzuräumen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B als Härtefall zu erteilen. Subsubeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen. 
Weiter stellt A.________ folgende Verfahrensanträge: Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei ihm nachträglich auch für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch Bernhard Jüsi zu gewähren und die Vorinstanz anzuweisen, die Entschädigung gestützt auf die bei den Akten liegende Honorarnote festzusetzen. 
Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie das Migrationsamt des Kantons Thurgau beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung B als Härtefall (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20]) zu erteilen. Bei der Erteilung einer solchen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid im Rahmen von Art. 96 AIG. Die Zuständigkeit des Bundesgerichts ist im Gebiet des Ausländerrechts jedoch auf Anspruchsbewilligungen beschränkt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da sich ein Anspruch auf Aufenthalt (auch) aus dem Willkürverbot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht ableiten lässt, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den entsprechenden kantonal letztinstanzlichen richterlichen Entscheid in der Sache nicht zur Verfügung (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.2; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4.1, m.w.H.) und es ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.3. Auf den subsubeventualiter gestellten Antrag des Beschwerdeführers, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beantragen, ist ebenfalls nicht einzutreten. Sowohl gegen den Entscheid des SEM über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG) als auch in Bezug auf den kantonalen Antrag beim SEM (Art. 83 Abs. 6 AIG) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E. 3). Diesbezüglich stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Dabei müsste die weggewiesene Person qualifiziert darlegen, welches besondere verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden ist (bspw. Art. 3 EMRK; BGE 137 II 305 E. 1.1; Urteil 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.3). Der Beschwerdeführer erhebt in Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme jedoch keine eigenständigen Rügen, die nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungswiderrufs bilden (vgl. Urteil 2C_434/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 1.2; 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2, 8.2 und 8.3).  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht. Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt, indem sie seine Kinder weder zu den familiären Beziehungen noch zur ihm im Kosovo drohenden Blutrache befragt habe. 
 
3.1. Der Gehörsanspruch umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV schliesst jedoch kein grundsätzliches Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er selbst zu Unrecht nicht persönlich befragt worden sei. Was die persönliche Befragung seiner Kinder zu den familiären Beziehungen sowie zur Situation der Blutrache in der Heimat des Beschwerdeführers betrifft, bestand für den Beschwerdeführer bzw. die Kinder ausreichend Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge umfassend schriftlich ins Verfahren einzubringen, was zumindest die Tochter auch getan hat. Im Weiteren ist nicht ersichtlich - und legt der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dar (vorne E. 2.1) - welche neuen Erkenntnisse aus der persönlichen Befragung der Kinder gewonnen werden könnten. Weder die Vorinstanz noch die vorgelagerten Behörden haben eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichteten.  
 
3.3. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV liegt dementsprechend nicht vor.  
 
4.  
 
4.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).  
 
4.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), wobei sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 BV deckt. Es gilt namentlich die Schwere des Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; Art. 96 Abs. 1 AIG). Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteile 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2).  
 
4.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5), und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
5.  
Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Keine Anwendung findet vorliegend Art. 63 Abs. 3 AIG, wonach ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat, unzulässig ist. Da der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt am 12. Mai 2016 begangen hat, waren aus übergangsrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar, so dass eine Landesverweisung nicht in Frage kam. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG denn auch nicht. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und es liege deshalb eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben vor (Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV). 
 
6.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).  
Der Beschwerdeführer hat seinen Cousin kaltblütig aus nächster Nähe erschossen, weil dieser ein sexuelles Verhältnis mit seiner Ehefrau gehabt haben soll. Zusammen mit Vergehen gegen das Waffengesetz ergab sich daraus die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Die Vorinstanz erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers in zutreffender Weise als sehr schwer, was dieser auch nicht bestreitet. 
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass bei ihm zum heutigen Zeitpunkt - und erst recht, wenn erstmals eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in Frage komme - keine Rückfallgefahr bestehe. Er bereue seine Tat und das dieser zugrunde liegende Beziehungsdrama bestehe heute nicht mehr.  
Die Vorinstanz führte aus, auch wenn es sich um eine spezielle Familienkonstellation handle, könne eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer letztlich kaltblütig und berechnend getötet habe. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung sei die Rückfallgefahr ebenfalls eher bejaht worden. Weiter sei der Beschwerdeführer bereits vor der Tat wegen versuchter Drohung mittels Strafbefehl verurteilt worden. Auch dieser Umstand lasse darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht nur gegenüber nahestehenden Angehörigen, sondern auch gegenüber Dritten zu Gewalt und Drohung neige. Angesichts des Umstandes, dass seine verwerfliche Tat von eigenen Wert- und Moralvorstellungen (Ehrenmord) geprägt worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die verletzte Familienehre weitere Taten ausgelöst werden könnten. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht bis zur Haftentlassung nicht verändern werde. 
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein Rückfallrisiko bejaht hat, auch wenn es noch einige Zeit dauert, bis sich der Beschwerdeführer wieder in der Freiheit zu bewähren hat. Es gibt Delikte, die allein aufgrund ihrer Schwere und durch die Art und Weise ihrer Begehung eine spätere Rückfallgefahr - auch für weniger schwere Straftaten - möglich erscheinen lassen. Mord als schwerste Straftat gegen Leib und Leben gehört zum Kreis dieser Delikte (vgl. Urteil 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2.3). Angesichts der Schwere der Straftat muss vorliegend selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht hingenommen werden (vgl. E. 4.3). 
 
6.3. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein sehr grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden (vgl. Urteile 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.4; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.4; 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.8). Im Folgenden sind deshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zu prüfen.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, die Beziehung zu seinen Kindern und eine ihm drohende Lebensgefahr, sollte er in den Kosovo zurückkehren müssen. 
 
7.1. Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK umfassen praxisgemäss keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen gewünschten Wohnorts für die Familie (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2; je mit Hinweisen). Es kann jedoch das Recht auf Familienleben verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).  
 
7.2. Die Vorinstanz äussert sich nicht abschliessend dazu, ob sie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Eingriff in das von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben erachtet.  
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, verwitwet und hat vier volljährige Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2; 129 II 11 E. 2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis substanziiert der Beschwerdeführer nicht weiter. 
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 35 Jahren in der Schweiz auf und war vor der Anlasstat sozial und wirtschaftlich integriert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich jedoch anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.9). Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter diesen Gesichtspunkten in das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK eingreift, kann vorliegend dahingestellt bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. 
 
7.3. Als private Interessen fallen insbesondere die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz von rund 35 Jahren und der Umstand, dass seine volljährigen Kinder hier leben, ins Gewicht. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft ihn dementsprechend hart. Dennoch kann ihm die Ausreise zugemutet werden. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. In seinem Heimatland hat der Beschwerdeführer auch seine Ausbildung absolviert und er hat dort bis etwa zu seinem 30. Lebensjahr gelebt. Er ist mit der Kultur und Sprache nach wie vor vertraut, zumal er auch zu Besuchen regelmässig in den Kosovo zurückgekehrt ist. Es ist ihm somit möglich, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen.  
 
7.4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihm unmittelbar die Blutrache und er sei konkret an Leib und Leben gefährdet. Die Schweiz würde im Fall seiner Rückschaffung ihrer Verpflichtung, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aller Menschen zu schützen, nicht nachkommen und dadurch Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV verletzen.  
Gemäss Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV sind Wegweisungen unzulässig, wenn nachweisbar ernsthafte Gründe dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Wegweisung bzw. deren Vollzugs tatsächlich Gefahr läuft, sich im Aufnahmeland Folter oder einer anderen Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sehen. Wurde ein solches Risiko mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht ("real risk"), ist die Wegweisung bzw. ihr Vollzug völker- und verfassungsrechtlich unzulässig; die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Massnahme stellt in diesem Fall selber eine unmenschliche Behandlung dar. Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV bieten auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, die von Privaten, sog. nichtstaatlichen Akteuren, ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig bzw. schutzwillig sind (Urteile 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.5; 2C_868/2016 / 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht spezifisch und detailliert dar, inwiefern ihm im Kosovo Blutrache drohe, indem er etwa von der Opferfamilie gesucht und bedroht werde. Er bringt keine konkreten Hinweise vor, die auf eine ernsthafte konkrete Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 25 Abs. 3 BV schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für die Vorinstanz, auf die allgemein gehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich Blutrache näher einzugehen oder diese weiter abzuklären (vgl. Urteil 2C_80/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.5). 
 
7.5. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Aufgrund der schweren Delinquenz überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.  
 
7.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Migrationsamt habe verfrüht gehandelt. So lange vor einer möglichen Haftentlassung könne eine aussagekräftige Einschätzung seiner Legalprognose noch gar nicht vorgenommen werden. Ebenso könnten sich auch sein gesundheitlicher Zustand und die Gefahrensituation im Kosovo noch verändern, weshalb das Verfahren zu sistieren sei.  
 
7.6.1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; vgl. Urteil 2C_68/2020 vom 30. April 2020 E. 5.6.1) bleibt im Falle eines Straf- oder Massnahmenvollzugs die bisherige ausländerrechtliche Bewilligung bis zur Entlassung gültig. Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug neu zu regeln (Art. 70 Abs. 2 VZAE). Die Entscheidung über das Recht des inhaftierten Ausländers, sich in der Schweiz aufzuhalten, muss somit vor seiner Freilassung erfolgen, damit er sich auf sein Leben in Freiheit vorbereiten kann (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; 131 II 329 E. 2.1 ff.)  
 
7.6.2. Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 137 II 233 E. 5.2.3; Urteile 2C_93/2022 vom 26. August 2022 E. 5.3.1; 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Ein frühzeitiger ausländerrechtlicher Entscheid hat den Vorteil, dass Klarheit darüber geschaffen wird, wo die betroffene Person sich nach der Entlassung aus dem Vollzug aufhalten wird (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; vgl. auch die Urteile 2C_394/2016 vom 26. August 2016 E. 4 und 2C_144/2018 vom 21. September 2018 E. 5.3).  
 
7.6.3. Das Migrationsamt hat die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers am 15. April 2020 widerrufen und damit rund sechs Jahre vor einer frühest möglichen bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB). Dieser Zeitpunkt scheint relativ früh, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solch frühe Ausweisung aber unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich möglich (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3), welche auch hier erfüllt sind.  
Aufgrund der Art seines Delikts und der Schwere seines Verschuldens stand schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung fest, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein nicht reichen würde, um die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen. Zudem waren im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung keine erkennbaren Anzeichen dafür vorhanden, dass sich die für die Anordnung der Ausweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern würden (vgl. Urteil 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Dies gilt insbesondere für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und die mögliche Entwicklung der Gefährdungslage im Kosovo. Der Beschwerdeführer begnügt sich diesbezüglich mit reinen Mutmassungen und vermag keine konkreten Anhaltspunkte dafür beizubringen, dass sich seine Situation bei der Entlassung aus dem Strafvollzug wesentlich anders präsentieren könnte als zum Zeitpunkt des Entscheids durch das Migrationsamt des Kantons Thurgau (vgl. Urteil 2C_68/2020 vom 30. April 2020 E. 5.6.2). Eine Sistierung des Verfahrens ist deshalb nicht angebracht. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, ihm sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. 
 
8.1. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1; Urteil 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.1).  
 
8.2. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, weil der Beschwerdeführer aufgrund des ihm zustehenden Freizügigkeitsguthabens aus der beruflichen Vorsorge über liquides Vermögen von über Fr. 150'000.-- verfüge und ihm die prozessuale Bedürftigkeit fehle. Ein solches Guthaben ist bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen (HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 17 zu Art. 64 BGG) und die Vorinstanz durfte ihm folglich die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres verweigern.  
Ob die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt ausreichend substanziiert ist (vorne E. 2.1), braucht unter diesen Umständen nicht weiter erörtert zu werden. 
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann jedoch nicht entsprochen werden, da der Beschwerdeführer - wie gesehen - nicht bedürftig ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), weshalb ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: F. Mösching