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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_236/2023  
 
 
Urteil vom 19. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Gianni Rizzello und/oder Pascal Sieger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. Februar 2023 (LC210028). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1963) und B.________ (geb. 1954) hatten am 22. Dezember 1999 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter (geb. 2002 und 2003). Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das Scheidungsverfahren anhängig. Mit Teilurteil vom 9. November 2018 schied das Bezirksgericht die Ehe, mit einem weiteren Teilurteil vom 18. Mai 2020 führte es den Vorsorgeausgleich durch. 
 
B.  
 
B.a. Am 30. August 2021 erging das Urteil über die weiteren Nebenfolgen der Scheidung. Soweit für das bundesgerichtliche Verfahren noch relevant, wies das Bezirksgericht das Grundbuchamt U.________ an, B.________ hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Grundbuchblatt xxx, Kat. Nr. yyy, an der C.________-strasse in U.________ (ZH) ins Eigentum von A.________ zu übertragen, die somit Alleineigentümerin des Grundstücks werden sollte (Dispositiv-Ziffer 7). A.________ wurde verpflichtet, die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung von B.________ aus der Schuldpflicht zu übernehmen (Dispositiv-Ziffer 8). Der Mann wurde weiter verurteilt, seiner geschiedenen Frau binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 999'109.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 11). Den nachehelichen Unterhalt für die Frau bestimmte das Bezirksgericht auf Fr. 16'500.-- pro Monat, zahlbar ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juni 2023 (Dispositiv-Ziffer 19). In Dispositiv-Ziffer 20 hielt das Bezirksgericht die Grundlagen fest, auf denen die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge beruht.  
 
B.b. B.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer 7 des bezirksgerichtlichen Urteils aufzuheben und das Gemeindeammannamt V.________ anzuweisen, das Grundstück in U.________ (ZH) binnen drei Monaten öffentlich zu versteigern, wobei sich das Mindestangebot nach der am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderung der Hypothekargläubigerin bestimme. Weiter stellte er das Begehren, ihn in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils zu verpflichten, A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1'672'852.-- zu bezahlen, zahlbar binnen fünf Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils. Für den Fall, dass das Grundstück in U.________ (ZH) ins Alleineigentum der Frau übertragen wird, verlangte er, die Ausgleichszahlung auf Fr. 767'858.-- zu bestimmen. Schliesslich beantragte er, Dispositiv-Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und das Begehren von A.________ auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. A.________ beantragte, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Bezirksgerichts zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2023 entschied das Obergericht, dass das Grundstück in U.________ (ZH) binnen drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheids zu verkaufen sei, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestgebot die am Steigerungstag fällige Grundpfandforderung der Hypothekargläubigerin erreichen müsse (Dispositiv-Ziffer 1/7). Es beauftragte den Gemeindeammann von V.________, den Verkaufserlös nach Deckung aller Auslagen, Steuern und Kosten sowie nach Rückführung aller Pfandschulden je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen (Dispositiv-Ziffer 1/8). Die von B.________ geschuldete güterrechtliche Ausgleichszahlung bestimmte es auf Fr. 1'861'630.--, zahlbar binnen dreissig Tagen ab Vollstreckbarkeit des Berufungsentscheids (Dispositiv-Ziffer 1/11). Schliesslich urteilte das Obergericht, dass kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde (Dispositiv-Ziffer 1/19), wobei es wiederum die Grundlagen der Unterhaltsberechnung ins Urteil aufnahm (Dispositiv-Ziffer 1/20). Der Entscheid wurde am 20. Februar 2023 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 23. März 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt als Hauptantrag das Begehren, die Dispositiv-Ziffern 1/7 und 1/8 sowie den Kostenspruch des Urteils des Obergerichts aufzuheben und auf das Berufungsbegehren betreffend die Versteigerung des Grundstück (s. Bst. B.b) nicht einzutreten (Rechtsbegehren Nr. 1). Eventualiter beantragt sie, die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 1/7, 1/8, 1/19 und 1/20 sowie diejenigen betreffend den Kostenspruch aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 19 und 20 des erstinstanzlichen Urteils (s. Bst. B.a) "im Wortlaut zu bestätigen" (Rechtsbegehren Nr. 2). Eventualiter dazu sei der obergerichtliche Entscheid "vollständig aufzuheben" und das erstinstanzliche Urteil "unverändert zu bestätigen" (Rechtsbegehren Nr. 3). Als letzten nachgeordneten Eventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin schliesslich, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Nr. 4). 
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem sich B.________ (Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 28. März 2023 nicht widersetzte, entsprach der Abteilungspräsident dahingehend, dass er der Beschwerde bezüglich Ziff. 1/7 des angefochtenen Urteils (s. Bst. B.c) die aufschiebende Wirkung erteilte (Verfügung vom 18. April 2023). Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also über eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde steht somit grundsätzlich offen. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
3.  
Streitig ist zunächst die Zulässigkeit des Berufungsbegehrens, mit dem der Beschwerdegegner die öffentliche Versteigerung des Grundstücks in U.________ (ZH) verlangte (s. Sachverhalt Bst. B.b). 
 
3.1. Das Obergericht widerspricht der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner bezüglich des fraglichen Antrags kein Rechtsschutzinteresse habe. Der Zusprechung eines im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Vermögenswertes an einen Ehegatten liege ein Gestaltungsurteil zugrunde, das mit Eintritt der Rechtskraft zum ausserbuchlichen Eigentumserwerb führe. Gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils (s. Sachverhalt Bst. B.a) habe die Beschwerdeführerin die Grundpfandschulden ab Antrittstag zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung unter gänzlicher Entlastung des Beschwerdegegners aus der Schuldpflicht zu übernehmen. Bei einer öffentlichen Versteigerung würden die Grundpfandschulden regelmässig dem Ersteigerer überbunden. Diesbezüglich verweist das Obergericht auf § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 (LS 235.15) und hält fest, dass der Beschwerdegegner in diesem Fall - anders als bei einer Übernahme durch die Beschwerdeführerin - nicht Gefahr laufe, von der Pfandgläubigerin als Solidarschuldner belangt zu werden. Ein Rechtsschutzinteresse liege daher vor.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Obergericht, indem es auf das fragliche Begehren eintrete, Art. 59 Abs. 1 [recte: Abs. 2] Bst. a ZPO verletze. Mit dem Vollzug von Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils wäre der Beschwerdegegner sofort vollständig befreit worden. Zu beachten sei ferner, dass die erstinstanzlich auf Fr. 999'109.-- bestimmte güterrechtliche Ausgleichszahlung für die Bedienung der Hypothekarzinsen über einen längeren Zeitraum ausreichen und dem Beschwerdegegner erlauben würde, sicherungshalber Zinszahlungen direkt an die Bank zu leisten und mit seiner güterrechtlichen Schuld zu verrechnen. Zudem übersteige der Marktwert der Liegenschaft mit Fr. 7,01 Mio. das Hypothekardarlehen von Fr. 5,2 Mio. erheblich, womit eine Belangung des Beschwerdegegners durch die Hypothekarbank "eine rein theoretische Frage" bleibe, zumal diese gegebenenfalls zu einer Pfandverwertung schreiten könnte. Ausserdem werde der frühere Schuldner gemäss Art. 832 ZGB bei einer Veräusserung eines belasteten Grundstücks und einer Übernahme der Schuldpflicht durch den Erwerber frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen. Dass dem hier so wäre, habe der Beschwerdegegner nie behauptet und bewiesen. All diese Überlegungen führen die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der Beschwerdegegner im Falle einer Versteigerung nicht besser gestellt wäre. Im Gegenteil sei er mit dem erstinstanzlichen Urteil sogar besser gestellt als bei einer Versteigerung mit ungewissem Ausgang zu einem ungewissen Preis. Jedenfalls sei eine Schlechterstellung des Beschwerdegegners "im heutigen Zeitpunkt eine reine Spekulation" und ein Rechtsschutzinteresse daher nicht gegeben.  
 
3.3. Nach Art. 59 Abs. 2 Bst. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten Rechtsmittelverfahren erfasst, zählt zu den Prozessvoraussetzungen das schutzwürdige Interesse. Im Berufungsverfahren muss der Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Entscheid abändert (Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3 mit Hinweis). Erforderlich ist in der Regel ein persönliches Interesse, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage der rechtsuchenden Partei einen Nutzen eintragen muss (BGE 133 III 453 E. 7; 122 III 279 E. 3a; Urteile 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; 4A_630/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1; 4A_404/2011 vom 7. November 2011 E. 5.1). Als schutzwürdiges Interesse, das einen solchen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsuchenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (Urteil 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2 mit Hinweis).  
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeteilte Zuweisung eines im Miteigentum der Ehegatten stehenden Vermögenswerts im Sinne von Art. 205 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt, ist nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzugehen. Dieser Vorschrift zufolge wird die Sache nach Anordnung des Gerichts körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. Nach der Rechtsprechung darf die ungeteilte Zuweisung an den einen Ehegatten den andern Ehegatten im Grundsatz nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache oder deren Versteigerung. Der Zuweisungsanspruch kann daher nur gegen volle, das heisst - landwirtschaftliche Grundstücke vorbehalten - auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des andern Ehegatten gutgeheissen werden. Entsprechend ist im Rahmen der Interessenabwägung auch ein Interesse rein finanzieller Art einzubeziehen. Kann der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht leisten, muss die Interessenabwägung zu Gunsten des anderen Ehegatten lauten, der die öffentliche Versteigerung fordert (s. Urteile 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2; 5A_478/2016 vom 10. März 2017 E. 6.1.2 mit Hinweisen; 5C.325/2001 vom 4. März 2002 E. 3 und 4). Das finanzielle Interesse an der öffentlichen Versteigerung besteht nicht in einem Barerlös, sondern in der Entlassung aus der Solidarhaft für die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden (s. zit. Urteil 5C.325/2001 E. 4). 
 
3.4. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, ihre eigene Sichtweise zu präsentieren. Mit der entscheidtragenden Erkenntnis des Obergerichts, dass der Beschwerdegegner im Falle einer öffentlichen Versteigerung davon profitiere, von der Hypothekargläubigerin nicht mehr als Solidarschuldner belangt werden zu können, setzt sie sich nicht auseinander. Insbesondere macht sie auch nicht geltend, dass es sich mit dem streitgegenständlichen Grundstück gerade anders verhalten würde. Soweit sie darauf pocht, dass sie laut dem erstinstanzlichen Urteil die Grundpfandschulden unter Entlastung des Beschwerdegegners aus der Schuldpflicht übernehmen muss, übersieht sie, dass eine solche Übernahme ohne Zustimmung des Hypothekargläubigers nur das interne Verhältnis unter den Ehegatten betrifft (Art. 175 f. OR; Urteil 5A_24/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Auch ihr Versuch, dem Beschwerdegegner den Nachweis zuzuschieben, dass die Gläubigerbank ihn als Schuldner beibehalten wolle, hilft der Beschwerdeführerin nicht weiter. Die fragliche Erklärung des Pfandgläubigers knüpft daran an, dass der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung tatsächlich übernommen (Art. 832 Abs. 2 ZGB) und der Grundbuchverwalter dem Gläubiger davon Kenntnis gegeben hat (Art. 834 Abs. 1 ZGB). Allein mit Blick auf das schutzwürdige Interesse am Antrag, das Grundstück öffentlich zu versteigern, kann vom Beschwerdegegner keine sozusagen vorauseilende Beibehaltungserklärung des Pfandgläubigers verlangt werden, wenn sich der Streit gerade um die Art der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums dreht und die Befreiung des früheren Schuldners gemäss den erwähnten Normen - anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - vom Willen des Pfandgläubigers abhängt. Schliesslich kommt es, wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, auch nicht auf den zu erwartenden Verwertungserlös an. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.  
 
4.  
Zur Hauptsache dreht sich die Auseinandersetzung um das Schicksal des Grundstücks in U.________ (ZH), das heisst um die Frage, ob es der Beschwerdeführerin zu Alleineigentum zuzuweisen oder öffentlich zu versteigern ist. 
 
4.1. Die Vorinstanz nimmt Bezug auf die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach die finanzielle Tragbarkeit bzw. die Entlassung des Beschwerdegegners aus den Hypotheken vor dem Bezirksgericht nie Thema gewesen sei und der Beschwerdegegner immer die Übertragung der Liegenschaft auf sie beantragt habe. Das Obergericht geht auf verschiedene Äusserungen des Beschwerdegegners in der Hauptverhandlung ein und kommt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner keinen bedingungslosen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin gestellt habe. Als Nächstes stellt die Vorinstanz klar, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Beschwerdegegner zu beweisen hat, dass sie die auf dem Grundstück in U.________ (ZH) lastenden Hypotheken nicht übernehmen kann. Nachdem sie einen Zuweisungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB geltend mache, müsse sie neben ihrem überwiegenden Interesse als Anspruchsvoraussetzung die volle Entschädigung des Beschwerdegegners dartun. In der Folge befasst sich das Obergericht mit den diesbezüglichen Beweismitteln der Beschwerdeführerin. Es pflichtet dem Beschwerdegegner darin bei, dass die Urkunden, welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. Juli 2021 und dann noch am 20. Juli 2021 beibrachte, verspätet eingereicht worden seien. Verspätet und unbeachtlich sind dem angefochtenen Entscheid zufolge auch die beiden im Berufungsverfahren eingereichten Bestätigungen von D.________ und von der Bank E.________ AG. Anschliessend erörtert das Obergericht, weshalb die eingereichten Urkunden, selbst wenn sie zu beachten wären, nicht den Beweis zu erbringen vermöchten, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für die Übernahme seines Miteigentumsanteils voll entschädigen könnte. Ein verbindliches Zahlungsversprechen liege nicht vor, wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend mache. Gestützt auf diese Erkenntnisse steht für das Obergericht fest, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Liegenschaft in U.________ (ZH) in das Alleineigentum der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien und somit die Teilung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen sei. Eine körperliche Teilung falle nicht in Betracht; da nur die Beschwerdeführerin an der Liegenschaft Interesse habe, sei die öffentliche Versteigerung anzuordnen, und zwar entsprechend den beantragten, unwidersprochen gebliebenen Modalitäten. Den Parteien stehe es frei, einem Freihandverkauf anstelle der öffentlichen Versteigerung zuzustimmen.  
In seinen Erwägungen zur güterrechtlichen Ausgleichszahlung erklärt das Obergericht, dass die Entschädigung, welche die Beschwerdeführerin für die Übernahme der Liegenschaft in U.________ (ZH) in der Höhe von Fr. 905'000.-- zu bezahlen hat, entfalle, während die Entschädigung des Beschwerdegegners für die Übernahme der Liegenschaft in W.________ (GR) in der Höhe von Fr. 1'010'000.-- bestehen bleibe. Damit erhöhe sich der (im Berufungsverfahren errechnete) güterrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 851'630.-- um den zuletzt genannten Betrag auf Fr. 1'861'630.--. Dementsprechend reformiert das Obergericht auch den erstinstanzlichen Urteilsspruch betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung ab (s. Sachverhalt Bst. B.c). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin legt in ihren weitschweifigen Erörterungen dar, weshalb das Obergericht die finanzielle Tragbarkeit der Übernahme des Grundstücks in U.________ (ZH) in ihr Alleineigentum zu Unrecht als bestrittene und in der Folge unbelegte Tatsache erachte. Sie tadelt die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich und beklagt sich auch über die Verletzung diverser Bestimmungen des Prozess- und des materiellen Rechts sowie der Bundesverfassung. In der Sache stellt sie sich namentlich auf den Standpunkt, Art. 205 Abs. 2 ZGB schreibe für die Zuweisung des Miteigentums an einen Ehegatten gar nicht vor, dass ein Tragbarkeitsnachweis vorliegen muss oder sonst irgendwelche speziellen Belege vorzulegen sind; auch eine bestimmte Form oder die Beibringung zu einem besonderen Zeitpunkt würden vom Gesetz "klar nicht verlangt" und seien auch nicht erforderlich, da es sich um eine reine Vollzugsfrage handle. Unter prozessualen Gesichtspunkten argumentiert die Beschwerdeführerin unter anderem, die Höhe der Entschädigung für die Übernahme ins Alleineigentum könne erst im Zeitpunkt der Zuweisung festgelegt werden, weshalb der übernahmewillige Ehegatte nicht schon in den Rechtsschriften aufzeigen müsse, dass er den von ihm gewünschten Miteigentumsanteil übernehmen kann; dies könne er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, da der Wert der zu übernehmenden Liegenschaft nicht feststehe. Entsprechend verletze das Obergericht Bundesrecht, wenn es Noven in der Hauptverhandlung nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO als zulässig erachte und ihr, der Beschwerdeführerin, vorhalte, diese Voraussetzungen nicht dargetan zu haben. Im Übrigen müsse das Gericht eine für vermögensrechtliche Scheidungsfolgen notwendige Urkunde bis zur Urteilsberatung berücksichtigen, wenn es die Parteien - wie hier geschehen - gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZPO zur Nachreichung von fehlender Urkunden auffordere.  
Was es mit all diesen Beanstandungen auf sich hat, kann offenbleiben. Das zeigen die nachfolgenden Erwägungen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss deshalb grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen, das heisst angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll. Rechtsbegehren, die eine Geldsumme zum Gegenstand haben, sind daher zu beziffern (BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2, Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Auch der Streit um die güterrechtliche Auseinandersetzung hat eine Geldforderung zum Gegenstand. Deshalb ist in Gestalt eines bezifferten Begehrens darzutun, wie die Ehegatten im Ergebnis güterrechtlich auseinanderzusetzen sind (Urteile 5A_477/2012 vom 11. Januar 2013 E. 4.1.1; 5A_234/2012 vom 28. September 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 III 689; s. auch Urteil 5A_253/2022 vom 27. September 2022 E. 1.2).  
Klare und präzise Rechtsbegehren sind ein wesentliches Element in einem gerichtlichen Verfahren, weshalb es sich rechtfertigt, diesbezüglich einen strengen Massstab anzulegen (Urteile 5A_950/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2.1; 5A_64/2015 vom 2. April 2015 E. 1.2). Immerhin kann das Bundesgericht für die Auslegung der Rechtsbegehren die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2). Auf formell mangelhafte Rechtsbegehren kann es ausnahmsweise eintreten, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, zweifelsfrei ergibt, was die rechtsuchende Partei in der Sache verlangt oder - im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren - welche Summe Geldes zuzusprechen sei (BGE 134 III 235 E. 2). Ansonst reicht ein nicht bezifferter Antrag nur aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte und die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen müsste (Urteil 5A_21/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.1). Dasselbe gilt für blosse Rückweisungsanträge (BGE 134 III 379 E. 1.3). 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2, in Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1/7 und 1/8 des obergerichtlichen Urteils den hälftigen Miteigentumsanteil des Beschwerdegegners am Grundstück in U.________ (ZH) in ihr Alleineigentum zu übertragen und sie mit befreiender Wirkung für den Beschwerdegegner zur Übernahme der auf dem besagten Grundstück lastenden Grundpfandschulden zu verpflichten (s. Sachverhalt Bst. C). Die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1/11, in der das Obergericht die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu festsetzt (s. Sachverhalt Bst. B.c), ficht sie in diesem Rechtsbegehren nicht an. Anders als noch ihr Antrag an das Bezirksgericht enthält das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren Nr. 2 auch nicht den Zusatz, die Liegenschaft "in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anspruch" in ihr Alleineigentum zu übertragen. In die besagte Dispositiv-Ziffer 1/11 floss (auch) die vorinstanzliche Erkenntnis ein, dass die Entschädigung, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für die Übernahme der Liegenschaft in U.________ (ZH) schuldet, zufolge der Abweisung des Zuweisungsanspruchs nach Art. 205 Abs. 2 ZGB und der neu angeordneten öffentlichen Versteigerung entfällt (s. oben E. 4.1). Indem sie nun die Dispositiv-Ziffer 1/11 im Urteil des Obergerichts unangefochten stehen lässt, verlangt die Beschwerdeführerin im Ergebnis das Alleineigentum an der Liegenschaft in U.________ (ZH), ohne dem Beschwerdegegner dafür eine Entschädigung entrichten zu wollen. Dass dies tatsächlich das Ziel ist, das die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Nr. 2 verfolgt, ist gewiss nicht anzunehmen, pocht die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz doch mit Vehemenz darauf, den Beschwerdegegner für die Übernahme seines Miteigentumsanteils voll entschädigen und von allen Hypotheken befreien zu können. Nachdem die erwähnte Dispositiv-Ziffer 1/11 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Bundesgericht gestützt auf das Rechtsbegehren Nr. 2 aber nicht auf den Urteilsspruch betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung zurückkommen. Das besagte Rechtsbegehren Nr. 2 ist mithin unvollständig. Es lässt einen (bezifferten) Antrag vermissen, welche Summe Geldes die Beschwerdeführerin infolge der Alleinzuweisung des Grundstücks in U.________ (ZH) neu beansprucht. Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 kann das Bundesgericht deshalb nicht eintreten.  
 
4.3.3. Mit ihrem eventualiter gestellten Rechtsbegehren Nr. 3 beantragt die Beschwerdeführerin, das Urteil des Obergerichts "vollständig aufzuheben" und dasjenige des Bezirksgerichts "unverändert zu bestätigen" (s. Sachverhalt Bst. C). Zwar ist mit diesem Begehren - im Unterschied zum Rechtsbegehren Nr. 2 (E. 4.3.2) - nun auch der vorinstanzliche Urteilsspruch betreffend die güterrechtliche Ausgleichszahlung angefochten. Mit der "unveränderten" Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids hält die Beschwerdeführerin unter dem Titel des Güterrechts also am Betrag von Fr. 999'109.-- fest, den ihr das Bezirksgericht zusprach (s. Sachverhalt Bst. B.a). Damit aber setzt sich die Beschwerdeführerin über die weiteren Korrekturen hinweg, die das Obergericht an der erstinstanzlichen Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung vornimmt. Weshalb das Bundesgericht auf diese Korrekturen zurückkommen soll, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Überhaupt äussert sich die Beschwerdeführerin an keiner Stelle ihrer Beschwerdeschrift dazu, wie sich die besagte Zuweisung des Alleineigentums nach Art. 205 Abs. 2 ZGB auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung auswirkt. In dieser Situation ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, losgelöst von jeglichen Anhaltspunkten in der Beschwerde anhand der kantonalen Entscheide aus eigenem Antrieb zu rekonstruieren, welcher Geldbetrag der Beschwerdeführerin im Falle einer (teilweisen) Gutheissung des Rechtsbegehrens Nr. 3 unter dem Titel des Güterrechts zugesprochen werden könnte, wenn es mit den erwähnten weiteren Korrekturen an der güterrechtlichen Auseinandersetzung sein Bewenden haben muss. In Ermangelung einer (hinreichenden) Bezifferung erweist sich auch das Rechtsbegehren Nr. 3 als unzulässig.  
 
4.3.4. Das eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 3 formulierte Rechtsbegehren Nr. 4 erschöpft sich in einem blossen Rückweisungsantrag (s. Sachverhalt Bst. C). Weshalb das Bundesgericht im Streit um das Schicksal der Liegenschaft in U.________ (ZH) im Fall einer Gutheissung der Beschwerde zwingend zur Rückweisung an die kantonale Instanz gezwungen wäre und nicht selbst in der Sache entscheiden, also neben der Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum auch die güterrechtliche Ausgleichszahlung neu festsetzen könnte, mag die Beschwerdeführerin nicht erklären und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch keine Tatfragen umstritten, die das Bundesgericht angesichts seiner Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) nicht selbst beantworten könnte. Soweit die Beschwerdeführerin an der Zuweisung des hälftigen Miteigentumsanteils des Beschwerdegegners am Grundstück in U.________ (ZH) in ihr Alleineigentum festhält, erweist sich die Beschwerde nach alledem als unzulässig.  
 
5.  
Anlass zur Beschwerde gibt auch der obergerichtliche Urteilsspruch über den nachehelichen Unterhalt. 
 
5.1. Das Obergericht verweist zuerst auf die erstinstanzliche Unterhaltsberechnung. Das Bezirksgericht habe, ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 42'302.-- und nach Abzug der unbestritten gebliebenen Existenzminima der Parteien und der Unterhaltsbeiträge an die Kinder, ab August 2022 einen monatlichen Freibetrag von Fr. 24'925.-- errechnet. Weiter habe die erste Instanz berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner im Juli 2019 das ordentliche AHV-Alter erreicht habe, und erwogen, dass ihm eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht angelastet werden könne und der Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juni 2023 auf monatlich Fr. 16'500.-- festzusetzen sei, womit die Beschwerdeführerin mit Fr. 10'222.-- am monatlichen Überschuss partizipiere. Das Obergericht selbst konstatiert, dass die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stelle, ihren Unterhalt entsprechend den erstinstanzlichen Berechnungen mit den ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Vorsorgeausgleich zur Verfügung stehenden Mitteln ab Juli 2023 finanzieren zu können. Weshalb dies nicht schon rund ein halbes Jahr früher der Fall sein soll, sei nicht ersichtlich. Sei aber die Eigenversorgungskapazität vorhanden, so habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Antrag sei abzuweisen und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners könne offenbleiben.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Sie macht geltend, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung aufgrund der im Urteil angesetzten Frist zur Zahlung und der laufenden Beschwerdefrist bis heute noch nicht erhalten habe und demzufolge die Eigenversorgungskapazität derzeit gar nicht gegeben sei. Zum andern argumentiert sie, ein angemessener Unterhalt beinhalte nicht nur den täglichen Verbrauchsunterhalt, sondern bei guten Verhältnissen, wie sie hier vorlägen, zudem eine angemessene Altersvorsorgekomponente. Selbst wenn die Eigenversorgungskapazität vorhanden wäre, hätte diese Altersvorsorgekomponente im Rahmen der Beurteilung von Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt werden müssen. Indem die Vorinstanz sich mit der Zusammensetzung des Unterhalts gar nicht auseinandersetze, verletze sie die eingangs zitierte Vorschrift. Im Übrigen erachtet es die Beschwerdeführerin als "willkürlich (wenn nicht gar schikanös) ", dass die Vorinstanz die Unterhaltspflicht nach einem zehn Jahre dauernden Scheidungsprozess angesichts eines klassisch gelebten Rollenmodells bei solch guten Verhältnissen in zweiter Instanz um sechs Monate kürze und damit den detailliert und sorgfältig ausgearbeiteten Entscheid der ersten Instanz "untergrabe".  
 
5.3.  
 
5.3.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind unter anderem Einkommen und Vermögen der Ehegatten zu berücksichtigen (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB). Bei der Berechnung des Vermögens jedes Ehegatten ist auch das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (BGE 132 III 178 E. 3.2). Dass das Obergericht die Mittel, die der Beschwerdeführerin als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung zufliessen, im Rahmen der Beurteilung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt berücksichtigt, ist also nicht zu beanstanden. Allein auf die pauschale Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass sie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (s. Sachverhalt Bst. B.c) noch nicht erhalten habe und ihre Eigenversorgungskapazität "derzeit nicht gegeben" sei, ist mangels einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Die Vorinstanz bestimmte die Zahlungsfrist auf dreissig Tage ab Vollstreckbarkeit seines Urteils. Der fragliche Urteilsspruch blieb unangefochten. Er ist rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 336 ZPO). Inwiefern es ihr nicht möglich ist, ihren gebührenden nachehelichen Unterhalt bis zum Ablauf der Zahlungsfrist aus ihren derzeit verfügbaren Mitteln zu bestreiten, legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar.  
 
5.3.2. Nach der Rechtsprechung gehört zum gebührenden Unterhalt auch der Betrag, der zum Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge erforderlich ist. Dabei geht es um den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung einer lebensprägenden Ehe keiner oder vorübergehend nur einer beschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen und deshalb auch keine oder nicht die vollen Beiträge in die eigene Altersvorsorge einzahlen kann (BGE 135 III 158 E. 4.1). Auch in diesem Zusammenhang begnügt sich die Beschwerdeführerin mit pauschalen Reklamationen, die ihr nicht weiterhelfen können. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB bezieht sich die Eigenversorgungskapazität ausdrücklich auch auf die angemessene Altersvorsorge. Indem das Obergericht erkennt, dass die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdeführerin vorhanden sei, bejaht es somit (implizite) auch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, aus eigener Kraft allfällige nacheheliche Einbussen in ihrer Altersvorsorge auszugleichen. Dass sie dazu mit ihren eigenen Mitteln (einschliesslich derjenigen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung) nicht imstande wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Allein mit dem Vorwurf, die Vorinstanz gehe nicht auf die Zusammensetzung des Unterhalts ein, ist nichts gewonnen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.  
 
5.3.3. Auf die undifferenzierte Kritik, wonach das Obergericht mit dem Verzicht auf eine nacheheliche Unterhaltspflicht bis Ende Juni 2023 in Willkür verfalle, ist nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ebenso hat sie den Beschwerdegegner, der sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, entsprechend zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn