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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_237/2022  
 
 
Urteil vom 6. April 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, 
Aerztliche Direktion, Lenggstrasse 31, 8008 Zürich. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. März 2022 (PA220011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 26. Januar 2022 wurde A.________ in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich am 8. Februar 2022 und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. März 2022 ab. Dagegen erhob A.________ am 3. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde mit einem unbezifferten Antrag auf Schadenersatz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen; die Beschwerde besteht primär aus dem Vorwurf, seit zehn Jahren werde eine fürsorgerische Unterbringung inszeniert und das angefochtene Urteil des Obergerichtes enthalte reihenweise Unwahrheiten und Diskreditierungen. 
 
Die übrigen Ausführungen beziehen sich von vornherein nicht auf den Anfechtungsgegenstand bzw. auf die im angefochtenen Urteil umfassend dargestellten Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung. Vielmehr betreffen sie "die Umstände der willkürlichen Verhaftung beim Verlassen des Hauses" durch die Polizei (angebliche Stösse, Nervengas, Fusstritte, Griffe in die Flanke), welche abzuklären seien, sowie das Vorbringen, es seien ihm Schachteln aus dem Rucksack sowie ein Goldbarren von 100 g entwendet worden. Das Bundesgericht ist indes keine Aufsichtsbehörde über kantonale Organe und Institutionen; ebenso wenig können bei ihm Schadenersatzbegehren im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Polizei oder die Klinik gestellt werden. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. April 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli