Regeste
Unterhaltspflicht in getrennter Ehe (Art. 160 Abs. 2 ZGB).
Die Unterhaltspflicht des Ehemannes nach Massgabe von Art. 160 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlicher Natur; sie besteht in getrennter Ehe nicht weniger als in ungetrennter Ehe. Ihr steht die nicht weniger grundsätzliche Pflicht der Ehefrau zur Beitragsleistung - auch und gerade in getrennter Ehe - gegenüber. Das Einkommen der Ehefrau kann deshalb den Ehemann nur soweit entlasten, als es zur Beitragsleistung im Sinne von Art. 192 Abs. 2 ZGB beizuziehen ist.