Regeste
Unterhaltsrente (Art. 152 ZGB).
Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob Bedürftigkeit im Sinne von Art. 152 ZGB gegeben sei, ist der um die laufende Steuerlast erweiterte betreibungsrechtliche Notbedarf, zu welchem in der Regel 20% hinzuzurechnen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). Die von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF) erarbeiteten Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe finden hier keine Anwendung.