Regeste
Wehrsteuer vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB).
1. Besteuerung von Gewinnen, die beim Verkauf von Liegenschaften erzielt werden. Jede Tätigkeit, in deren Folge Grundstückgewinne erzielt werden, begründet die Steuerpflicht, sofern sie über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht (E. 1).
2. Erwerbstätigkeit bejaht bei einem Steuerpflichtigen, der eine ererbte Liegenschaft überbaut, in 7 Eigentumswohnungen aufgeteilt und die Wohnungen einzeln verkauft hat (E. 2).