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Regeste

Abänderung des Scheidungsurteils; sachliche Zuständigkeit.
Für die Ergänzung eines lückenhaften Scheidungsurteils ist der Scheidungsrichter zuständig, auch wenn sich die Lücke auf Ansprüche bezieht, die weitgehend der Parteidisposition unterstehen. Wird hingegen eine Abänderung des Scheidungsurteils wegen veränderter Verhältnisse verlangt, so ist hiefür der Richter am Wohnsitz der beklagten Partei zuständig (Präzisierung der Rechtsprechung).