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Regeste

Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG.
Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwiefern bestimmte Feststellungen oder rechtliche Erwägungen des angefochtenen Urteils Bundesrechtssätze verletzen sollen.

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Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. b und c OG