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Regeste

Art. 260 Abs. 1 StGB.
Das Beschmieren von Tramwagen mit Farbe im Rahmen einer öffentlichen Zusammenrottung ist eine Gewalttätigkeit im Sinne des Gesetzes; zu dieser bedarf es nicht der Anwendung besonderer physischer Kraft.

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Artikel: Art. 260 Abs. 1 StGB