Regeste
Architektenvertrag: Rechtsnatur, Widerruf, Konventionalstrafe.
Art. 394 Abs. 2 OR verbietet nicht, den Architektenvertrag als einen aus Elementen von Auftrag und Werkvertrag gemischten Vertrag zu qualifizieren (E. 3a-d; Änderung der Rechtsprechung).
Befugnis der Parteien, den Gesamt-Architektenvertrag jederzeit gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zu widerrufen, im vorliegenden Fall bejaht (E. 3d und e).
Zulässigkeit einer Konventionalstrafe für unzeitigen Widerruf; Anwendung dieser Regel auf den Honorarzuschlag gemäss Art. 8.1 SIA-Norm 102 (1969) (E. 4).