Regeste
Art. 22ter BV; Zuweisung von Grundstücken in die Zone für öffentliche Bauten.
1. Das öffentliche Interesse, das eine solche Raumplanungsmassnahme voraussetzt, kann auch in einem lediglich voraussehbaren künftigen Bedürfnis liegen; doch muss dieses genau angegeben sein und als wahrscheinlich erscheinen (E. 3a); Besonderheit im konkreten Fall (E. 3b).
2. Diese Voraussetzung muss, bei Fehlen entsprechender kantonaler Bestimmungen, auch erfüllt sein, wenn der betroffene Grundeigentümer eine öffentlichrechtliche Körperschaft ist (E. 3c).