Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Regeste
Art. 3 Abs. 1 lit. f und Abs. 5 ELG, Art. 163 ZGB: Anrechenbares Einkommen eines Invaliden, dessen Ehefrau keinen Beruf ausübt.
Im Falle der Invalidität des Ehemannes und in Übereinstimmung mit dem neuen Art. 163 ZGB kann die Ehefrau, welche bisher überhaupt nicht oder nur in beschränktem Masse einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten (BGE 114 II 301); sieht sie von der Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit ab, so bestimmt die Verwaltung oder der Richter das hypothetische Erwerbseinkommen, das gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen ist.
Inhalt
Ganzes Dokument
Regeste:
deutsch
französisch
italienisch