Regeste
Begehren um Herabsetzung des Anfangsmietzinses (Art. 270 OR): Bestimmung des Eigen- und Fremdkapitals.
Bei Immobilienaktiengesellschaften gehören nicht gesicherte Forderungen des Mehrheitsaktionärs - in casu eines Anlagefonds - zum Fremdkapital. Diese Qualifikation steht in Einklang mit Art. 663a OR und ist unabhängig von der dem Aktionär aus seinen Forderungen gewährten Vergütung.