Regeste
Soweit sich aus Art. 59 und 60 StGB Rechtsansprüche des Geschädigten ergeben, hat er die unrichtige Auslegung dieser Bestimmung mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (E. III/1a-c).
Das Recht des Geschädigten auf Rückerstattung und Zusprechung beschlägt ausschliesslich Vermögenswerte, die das Ergebnis einer gegen ihn gerichteten Straftat darstellen. Dieses Recht ist nicht verletzt, wenn die zuständige Behörde, welche die Herkunft der beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerte ermittelt hat, sie einem andern Geschädigten rückerstattet oder zuspricht, dem sie rechtswidrig entzogen worden waren (E. III/2b).