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Regeste

Art. 727c und Art. 727d Abs. 3 OR. Unabhängigkeit der Revisionsstelle einer Aktiengesellschaft.
Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 1a). Durchsetzung der Unabhängigkeit (E. 1b).
Mit dem Unabhängigkeitserfordernis unvereinbar ist es, dass zwei Gesellschaften bzw. ihre Organe sich gegenseitig prüfen (E. 2).
Die in Art. 727c Abs. 2 OR vorgesehene Abschwächung des Unabhängigkeitserfordernisses bleibt auf Konzernverhältnisse beschränkt (E. 3c).

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Referenzen

Artikel: Art. 727c und Art. 727d Abs. 3 OR, Art. 727c Abs. 2 OR