Regeste
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf rechtliches Gehör.
Anspruch, sich gegenüber dem Gericht zu Eingaben der übrigen Verfahrensparteien, unteren Instanzen und weiteren Stellen zu äussern (Replikrecht): Verhältnis von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 2.1). Verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Umsetzung des Replikrechts in Gerichtsverfahren (E. 2.2 und 2.3).