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Regeste
Art. 260 SchKG; Prozessführungsbefugnis des Abtretungsgläubigers.
Obwohl der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG nicht Inhaber des materiellen Forderungsrechtes wird, sondern dieses weiterhin der Masse zusteht, kann er auf Verurteilung des Beklagten zu direkter Zahlung zu seinen Gunsten schliessen (E. 5).
Referenzen
Artikel:
Art. 260 SchKG