Regeste
Art. 227 Abs. 7 und Art. 231 Abs. 2 StPO ; keine periodische automatische Überprüfung der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens.
Mangels Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO erfolgt keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist (E. 2).