Regeste
Art. 120 BGG und Art. 444 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Erwachsenenschutzbehörde.
In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig, nicht hingegen die Beschwerde (E. 1-4). Parteien dieses Klageverfahrens sind die Kantone (E. 5).