Regeste
Art. 118 Abs. 2 ZPO; teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden. Vorgehen bei einem offensichtlichen Überklagen bzw. -bestreiten (E. 5).