Regeste
Art. 527 Ziff. 1 ZGB; Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens.
Die Herabsetzung einer gemischten Schenkung setzt insbesondere voraus, dass der Erblasser das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Beweislast für den Schenkungswillen des Erblassers (E. 3 und 4).