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Regeste

Art. 211 BStP.
Ein Antrag auf Zusprechung einer gerichtlich zu bestimmenden Genugtuungssumme genügt (Erw. 2).
Art. 164 Abs. 2 BStP.
Wenn ein zur Hauptverhandlung vorgeladener Zeuge ausgeblieben ist und infolge Abwesenheit im Ausland oder wegen Genusses der diplomatischen Immunität nicht zum Erscheinen gezwungen werden kann, so darf seine frühere Aussage verlesen werden, auch wenn sie nicht in der Voruntersuchung, sondern im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht worden ist (Erw. 3 a).
Art. 272 StGB.
Politischer Nachrichtendienst "im Interesse" einer "Organisation des Auslandes", "zum Nachteil" des Personals einer im Lande errichteten fremden Gesandtschaft (Erw. 4 a, b).

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Referenzen

Artikel: Art. 211 BStP, Art. 164 Abs. 2 BStP, Art. 272 StGB