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Regeste

1. Bestimmung des anwendbaren Rechts beim Kauf (Erw. 1).
2. Handelsbräuche, auf die das Gesetz verweist, sind objektives Recht. Trifft dies nicht zu, so haben Handelsbräuche nur Geltung, wenn und soweit die Vertragschliessenden sie durch übereinstimmende Willensäusserung zum Vertragsinhalt machen (Erw. 2-4).
3. Wann sind die Voraussetzungen der Teilwandlung gemäss Art. 209 Abs. 1 und 2 OR gegeben? Erw. 5 u. 6.

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Referenzen

Artikel: Art. 209 Abs. 1 und 2 OR