Regeste
Art. 69 StGB.
Das Verhalten nach der Tat, das einen besondern Haftgrund darstellt und für die Verhaftung oder Haftbelassung tatsächlich massgebend war, ist für die Haft auch dann kausal, wenn sie durch ein anderes Benehmen des Beschuldigten nicht hätte abgewendet oder verkürzt werden können, sondern ohne den besondern Haftgrund aus einem allgemeinen angeordnet oder aufrechterhalten worden wäre.