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Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung (Art. 158 Ziff. 5 ZGB).
Unter welchen Voraussetzungen darf der Richter eine solche Vereinbarung teilweise genehmigen? Entsprechende Anwendung von Art. 20 Abs. 2 OR.
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Artikel: Art. 158 Ziff. 5 ZGB, Art. 20 Abs. 2 OR